Abgeltungssteuer

Bei Zertifikaten gilt Stichtag 30. Juni

Traunstein - 18.06.2009, 12:29 Uhr


Am 30. Juni läuft die Übergangsfrist von der alten auf die neue Steuergesetzgebung für Zertifikate aus. Ein Verkauf kann - abhängig vom Einzelfall - vor oder nach diesem Stichtag günstiger sein.

Während Garantiezertifikate sowie Aktienanleihen bereits seit Jahresbeginn voll der Abgeltungssteuer unterliegen, gelten für Zertifikate mit theoretischem Totalverlustrisiko wie z.B. Bonus-, Discount-, Index- und Expresszertifikate erst ab 1. Juli neue steuerliche Regelungen.

Betroffen sind insbesondere Vollrisikozertifikate, die nach dem 14. März 2007 gekauft wurden. Diese profitieren nicht mehr vom Bestandsschutz und fallen unter die -  nun auslaufende - Übergangsregelung zur Abgeltungssteuer. Das bedeutet konkret, dass Produkte, die bereits länger als ein Jahr gehalten wurden, bis zum 30. Juni 2009 ohne Besteuerung der Gewinne verkauft werden können. Bei Zertifikaten, die sich noch keine zwölf Monate im Depot befinden, kann es sich dagegen lohnen, mit dem Verkauf bis nach dem 30. Juni zu warten - falls die dann anfallende Abgeltungssteuer unter dem bis zum Stichtag relevanten persönlichen Steuersatz liegt. 

Besonders interessant ist der Stichtag 30. Juni jedoch für Zertifikate, die unter dem Einstandskurs notieren. Bei Papieren, die sich kürzer als ein Jahr im Depot befinden, können bis zum 30. Juni die realisierten Verluste beim Verkauf nur mit Kursgewinnen, nicht aber mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden. Nach dem 30. Juni ist jedoch im Rahmen der Regelungen zur Abgeltungssteuer eine Verrechnung der Verluste mit Kapitaleinkünften möglich. Auch bei Papieren, die sich bereits länger als ein Jahr im Depot befinden, ist es steuerlich günstiger, mit dem Verkauf zu warten. Bei diesen wäre ein Verlust - ebenso wie ein Gewinn - bis zum 30. Juni steuerlich unbedeutend. Erfolgt der Verkauf dagegen nach dem 30. Juni, können Verluste mit Kapitaleinkünften verrechnet werden.  

Anleger sollten beachten, dass der Gesetzgeber nicht den Tag des Verkaufs, sondern den Zeitpunkt des Geldzuflusses als relevant erachtet. Der Stichtag 30. Juni kann also nur dann eingehalten werden, wenn der Verkauf einige Tage früher erfolgt. Darüber hinaus sollten bei der Geldanlage nicht allein steuerliche Gründe für einen Verkauf maßgeblich sein, sondern auch die zu erwartende Entwicklung des jeweiligen Produkts.


Christine Ahlheim