Steuer

Urteile zum Steuerrecht

Auch auf vor 2009 gekaufte Anleihen fallen Abgaben an

(bü). Auch Stückzinsen aus Anleihen, die vor 2009 gekauft worden sind (seither sind auf Einnahmen aus Zinsen und auf Gewinne aus Aktien Abgeltungssteuern in Höhe von pauschal 25% abzuführen), sind steuerpflichtig. Im konkreten Fall hatte eine Frau im Januar 2008 festverzinsliche Wertpapiere erworben, die sie im Februar 2009 veräußerte und Zinsen in Höhe von knapp 2000 Euro kassierte. Diesen Zinsertrag, der auf die Zeit von Beginn des Zinszahlungszeitraums bis zum Verkauf entfällt, sah das Finanzamt als steuerpflichtig an – die Frau ging dagegen an. Sie meinte, die Zinsen für die Altanleihen seien wegen der Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungssteuer nicht steuerpflichtig. Das Gericht sah das anders. Aus dem Sinn und Zweck der (hier: Übergangs-) Regelung ergebe sich, dass Stückzinsen aus Altanleihen nicht von der Besteuerung auszunehmen seien. Das Gesetz belege zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor 2009 erworbenen Kapitalforderungen weiterhin steuerfrei habe stellen wollen. Jedoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus auch die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. (Dies habe er zudem zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt.)

(FG Münster, 2 K 3644/10 E)



Häusliches Arbeitszimmer: Separater Eingang reicht nicht für vollen Abzug

(bü). Zwar kann ein Selbstständiger, der einen Raum seines Zweifamilienhauses komplett als häusliches Arbeitszimmer nutzt, seine Arbeitsmaterialien steuermindernd absetzen. Für die Anerkennung des Zimmers selbst (bezogen auf die anteiligen Hauskosten) müsste dafür aber das Arbeitszimmer über eine "der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen" sein. (Das war in dem hier zu entscheidenden Fall aber nicht der Fall, da der Hauseigentümer zwar über eine separate Treppe zu dem Zimmer verfügte, die aber nicht von außen zugänglich war, sondern nur innerhalb des Zweifamilienhauses. Deshalb wurde nur die Pauschale von maximal 1250 Euro jährlich anerkannt.)

(BFH, VIII R 7/10)



Eine Investition für den Sohn hilft dem Papa nicht beim Steuern sparen

(bü). Will ein Unternehmer für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes (etwa einer Maschine) den Investitionsabzugsbetrag geltend machen, so hat das nur dann eine steuerliche Auswirkung, wenn er angibt, das Teil in den nächsten drei Jahren nach der Berücksichtigung als Betriebsausgabe anzuschaffen. Steht jedoch schon im Zeitpunkt der "geplanten" Anschaffung fest, dass der Unternehmer seinen Betrieb aufgeben will, so bringt ihm der Abzugsbetrag keine Steuerermäßigung. Dasselbe gilt, wenn der Firmeninhaber seinen Betrieb unentgeltlich (hier an seinen Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge) abgibt. Denn dann steht fest, dass der Vater die Investition gar nicht mehr vornehmen kann.

(Niedersächsisches FG, 4 K 210/11)



Nutzt die Frau kostenlos den Pkw des Mannes, hat sie keine Betriebsausgabe

(bü). Sind beide Eheleute selbstständig tätig, verfügt jedoch nur der Mann über einen Pkw, den er auch alleine finanziert, so kann seine Frau steuerlich keine Ausgaben geltend machen, wenn sie den Wagen kostenfrei mitbenutzt. (Hier wollte sie 30 Cent pro gefahrenen Kilometer als "Betriebsausgabe" geltend machen.) "Betriebsausgaben sind nur Aufwendungen, die ‚durch den Betrieb‘ veranlasst" sind, wodurch sich also "das Eigenkapital des Steuerzahlers mindert".

(FG Sachsen-Anhalt, 2 K 1679/08)



Bei der Scheidung springt der Fiskus mit ein

(bü). Wer geschieden wird, der kann seinen Aufwand an Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das Gesetz sieht vor, dass "die Einkommensteuer sich ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen". Das Finanzgericht Düsseldorf sieht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, nach dem eine Scheidung abgewickelt wird, die an anderer Stelle für die Steuerermäßigung maßgebende "Zwangsläufigkeit": Zitat: Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten nicht zur Verfügung.

(Hier wurden 8200 Euro als "zwangsläufig entstandene" Scheidungskosten anerkannt – abzüglich der sich aus der Höhe des Einkommens ergebenden "zumutbaren Belastung".)

(FG Düsseldorf, 10 K 2392/12 E)



Für Spenden ins Ausland müssen Hürden genommen werden

(bü). Spenden an gemeinnützige Organisationen sind – im Rahmen von Höchstbeträgen – steuerwirksam abzusetzen. Befindet sich eine gemeinnützige Organisation im EU-Ausland, so gilt dasselbe. Allerdings hat der Spender nachzuweisen, dass der Empfänger "die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt". Als Nachweis geeignet sind zum Beispiel die Satzung der Organisation, der Tätigkeitsbericht oder prüffähige Aufzeichnungen über die Verwendung bisheriger Spendengelder.

(FG Düsseldorf, 11 K 2439/10 E)



Auch wer an den Wohnort gebunden ist, muss für geerbte Immobilie zahlen

(bü). Erbt ein Sohn von seinem Vater ein Haus, so wird dessen Wert bei der Ermittlung der Höhe der – auf das gesamte hinterlassene Vermögen entfallenden – Erbschaftsteuer nicht angerechnet, wenn er zeitnah nach dem Tod des Vaters darin einzieht und mindestens zehn Jahre dort wohnen bleibt. Dies gilt auch dann, wenn berufliche Gründe vorliegen, das Haus nicht zu übernehmen, weil zum Beispiel der Arbeitgeber verlangt, dass er seinen Wohnsitz am Ort seiner Beschäftigung hat, um jederzeit schnell erreichbar zu sein. (Hier ging es um einen Universitätsprofessor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an der Evangelisch-theologischen Fakultät einer Universität. Ihm wurde die Vergünstigung versagt, weil das Gesetz keine Ausnahmen zulasse. Der Bundesfinanzhof entscheidet endgültig.)

(FG Münster, 3 K 1321/11)

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