Foto: Gerhard Seybert/AdobeStock

Recht

Kann Arzneimittelberatung in der Apotheke Werbung sein?

Eine rechtliche Einordnung am Beispiel registrierter homöopathischer Arzneimittel

Die Debatte zu Arzneimitteln der Besonderen Therapierichtungen nimmt mitunter erstaunliche Züge an. So wurde etwa behauptet, die apothekerliche Beratung zu ohne Angabe einer Indikation registrierten Homöopathika sei eine unzulässige Werbung mit Anwendungsgebieten. Der nachfolgende Beitrag bringt Klarheit in den vermeintlichen Konflikt zwischen apothekerlicher Beratung und Heilmittelwerberecht: Die Erfüllung von Beratungs- und Informationspflichten durch das Personal in der Apotheke ist keine Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Das gilt gleichermaßen bei allen Arzneimitteln. Bei Arzneimitteln der Besonderen Therapierichtungen wie zum Beispiel bei registrierten homöopathischen oder phytotherapeutischen Arzneimitteln ist die fachkundige apothekerliche Beratung nicht nur zulässig, sondern mit Blick auf deren Besonderheiten auch geboten. | Von Timo Kieser

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