DAZ aktuell

Unterstützung aus der Ärzteschaft

Kardiologen sprechen sich nach PHARM-CHF für Vergütung von pharmazeutischer Betreuung aus

jb/ral | In der randomisierten Interventionsstudie PHARM-CHF konnte gezeigt werden, dass pharmazeutische Betreuung von Herzinsuffizienz-Patienten die Adhärenz in der Langzeittherapie signifikant verbessert. Die Ergebnisse wurden vor Kurzem auf dem europäischen Herzinsuffizienz-Kongress „ESC-Heart Failure“ vorgestellt – und haben dazu geführt, dass sich Kardiologen nun für eine apothekerliche Vergütung solcher Dienstleistungen aussprechen.

Die Deutsche Kardiologische Gesellschaft (DGK) hat eine Pressemitteilung zur Studie herausgegeben, in der sie die Ergebnisse kommuniziert und kommentiert: „Die Intervention und intensive Betreuung zeigte eine beeindruckende Wirkung“, heißt es dort. Weiter erklärt die DGK, dass sie nach den eindeutigen Ergebnissen eine Zusammenarbeit zwischen Arztpraxen und Apotheken, wie sie in der Studie erprobt wurde, befürworte.

Das trägt zu einer optimalen Therapie bei

Und nicht nur das: Weiter sprechen sich die Kardiologen dafür aus, eine sichere Rechtsgrundlage für die adäquate Vergütung dieser Leistungen der Apotheken zu schaffen. „Kardiologen und Hausärzte würden eine solche pharmazeutische Dienstleistung begrüßen, da sie den Patienten hilft, die mit dem Arzt vereinbarte Therapie optimal umzusetzen, vor allem ihre Arzneimittel langfristig in der richtigen Dosierung einzunehmen“, wird Prof. Dr. Ulrich Laufs, Direktor der Klinik und Poliklinik für Kardiologie des Universitätsklinikums Leipzig, der zusammen mit Prof. Dr. Martin Schulz von der ABDA die Studie leitete, zitiert.

Die Rechtsgrundlage für eine Vergütung solcher Leistungen soll mit dem geplanten Apotheken-Stärkungsgesetz geschaffen werden. Es soll wohl im Juni ins Kabinett eingebracht werden. Damit wird für Versicherte ein Anspruch auf zusätzliche pharmazeutische von Apotheken erbrachte Dienstleistungen, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 ApBetrO hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern, im SGB V verankert werden. Gleichzeitig wird festgelegt, dass die Spitzenorganisationen der Apotheker sowie der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Regelungen zur Vergütung vereinbaren müssen. |

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