Gesundheitspolitik

Gutachten warnt vor Spahns Plänen

Kammern und Verbände in NRW haben Referentenentwurf rechtlich begutachten lassen

BERLIN (ks) | Die Apothekerkammern und -verbände stehen dem Entwurf des Apotheken-Stärkungsgesetzes gespalten gegenüber: Die Pläne zum Apothekenhonorar und zu den pharmazeutischen Dienstleistungen finden sie gut. Doch einige von ihnen haben erhebliche Probleme damit, dass aus dem Arzneimittelgesetz der Satz gestrichen werden soll, der EU-Versender bislang an die Arzneimittelpreisverordnung bindet. Welche Folgen dies haben kann, zeigt nun ein Rechtsgutachten auf.

Am 2. Mai findet in Berlin eine außerordentliche ABDA-Mitgliederversammlung statt, um nochmals über die Stellungnahme der ABDA zum Referentenentwurf zu diskutieren – diese muss dem Bundesgesundheitsministerium am 7. Mai vorgelegt werden. 16 Kammern und Verbände hatten auf dieses neuerliche Zusammenkommen gedrungen. Was sie genau umtreibt, hat vergangene Woche zunächst die Landesapothekerkammer Hessen in einer eigenen Stellungnahme dargelegt – kurz darauf übersandten die Spitzen der beiden Kammern und Verbände in NRW dem geschäftsführenden Vorstand der ABDA ein Rechtsgutachten, das sie bei den beiden Apothekenrechtsexperten Dr. Elmar Mand und Prof. Dr. Hilko J. Meyer in Auftrag gegeben hatten.

Die Hessen begrüßen in ihrer fünfseitigen Stellungnahme explizit einige Punkte des Gesetzentwurfs, etwa die Einführung neuer pharmazeutischer Dienstleistungen, die Änderungen am Apothekenhonorar oder beim Botendienst. In erster Linie warnt die Kammer aber vor den Auswirkungen der Streichung von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG. Sie verweist nicht zuletzt auf ein vor dem Oberlandesgericht (OLG) München anhängiges Verfahren. Auch hier geht es um Rx-Boni einer niederländischen Versandapotheke. Das Verfahren war nach der Anrufung des EuGH ausgesetzt worden. Im Februar 2018 erließen die Münchener Richter jedoch einen Beschluss, mit dem sie die Bundesregierung um Auskunft ersuchen, ob und unter welchen Umständen die Anwendung des einheitlichen Apothekenabgabepreises auf EU-Versandapotheken geeignet und erforderlich ist, die flächendeckende, sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Rx-Arzneimitteln sicherzustellen. Eine Steilvorlage für einen erneuten Anlauf beim EuGH. Doch das Ministerium hat darauf bis heute nicht reagiert. Schon das ist für die Kammer ein „mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schwer vereinbarer Vorgang“. Und mit der Streichung des besagten Satzes, könnte dieses Verfahren zudem nicht fortgesetzt werden.

Sehr viel umfassender – auf 52 Seiten – beleuchten Mand und Meyer die Frage, ob Minister Jens Spahn mit seinem Entwurf überhaupt seiner Intention gerecht wird, für Gleichpreisigkeit zu sorgen. Ihre Antwort: Nein. Die bestehende Ungleichbehandlung von inländischen Apotheken und EU-Versendern werde durch die Regelungen des Referentenentwurfs vielmehr „perpetuiert und in Teilen sogar zulasten der deutschen Apotheken verschärft.“ Dadurch werde ein erheblicher Druck erzeugt, die Preis­regulierung für Rx-Arzneimittel insgesamt aufzuheben bzw. eine Höchstpreisregelung einzuführen.

Die einzig denkbare Alternative zu einem Rx-Versandverbot ist für die beiden Juristen die vollständige Beibehaltung der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften (inkl. § 78 Abs. 1 S. 4 AMG), ergänzt um die im Referentenentwurf vorgesehenen flankierenden Maßnahmen. Dies eröffne der Bundesregierung zumindest den Weg, die Rechtfertigung der deutschen Preisbildungsregelungen für Arzneimittel in einem neuen Verfahren vor dem EuGH substanziiert vor zutragen. |

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