Recht

Impressumspflichten für Apotheker

Pflichtangaben gut platzieren – auf das Impressum muss man jederzeit zugreifen können

In den spezifischen Fragen des Wettbewerbs- und Heilmittelwerberechts sind Apotheker schon alleine aufgrund der anhaltenden Berichterstattung über die gerichtlichen und behördlichen Auseinandersetzungen hinreichend sensibilisiert. Die Praxis zeigt allerdings, dass insbesondere in geschäftlichen E-Mails und auf Onlineauftritten der Apotheker die Pflicht zur Angabe eines ordnungsgemäßen Impressums vernachlässigt wird – ein Umstand, der oftmals Grund für Abmahnungen ist und – was wiederum vielen Apothekern nicht bekannt ist – eine Geldbuße bis zu 5000 Euro bzw. 50.000 Euro nach sich ziehen kann. Der vorliegende Beitrag soll daher einen praxisnahen Überblick über die derzeit geltenden Anforderungen an das Impressum des Apothekers bieten.

Impressumspflicht bei E-Mails

Die geschäftliche Korrespondenz mit Lieferanten, Dienstleistern und sonstigen Geschäftspartnern verlagert sich mehr und mehr auf den elektronischen Bereich resp. den E-Mail-Verkehr. Während auf Geschäftsbriefen für den Post- und Faxversand die Anforderungen an die handelsgesetzlichen Vorgaben betreffend die Impressumspflicht oftmals selbstverständlich eingehalten werden, scheint die diesbezügliche Gleichwertigkeit der E-Mail vielen Gewerbetreibenden unbekannt zu sein. Nachdem Gerichte schon seit Längerem die Gleichstellung von klassischem Geschäftsbrief und der geschäftlichen E-Mail in Bezug auf die Angabe des Impressums gefordert hatten, ist der Gesetzgeber diesem Anliegen mit der Änderung des Handelsgesetzbuches (HGB) nachgekommen, welches die Impressumspflichten nunmehr unabhängig von der Form des Geschäftsbriefes für grundsätzlich erforderlich ansieht.

Maßgebend für den Einzelkaufmann sind dabei die Bestimmungen des § 37a HGB. Nach dieser Vorschrift ist auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben.

Entgegen vielverbreiteter Ansicht sind nähere Angaben zur Geschäftsadresse des Apothekers im Impressum nicht erforderlich, wobei die Angabe ebenfalls nicht schädlich ist (s. Praxisbeispiel 1).


Praxisbeispiel 1

Impressum
Rathaus-Apotheke e. K.
Sitz Köln
Amtsgericht – Registergericht – Köln
HRA 1234

Im Falle der in der Praxis seltener vorkommenden, aber dennoch für eine Apotheke möglichen Gesellschaftsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) findet sich die gesetzliche Grundlage für die Impressumspflicht in § 125a HGB. Die praktischen Auswirkungen in diesem Falle sind indes gering, für oben angeführtes Beispiel würde lediglich der Zusatz "e. K." durch den Rechtsformzusatz "OHG" ersetzt.

Missachtet der Apotheker die Impressumspflicht, so ordnet § 37a Abs. 4 HGB die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 5000,- Euro durch das Registergericht an.

Impressumspflicht beim Internetauftritt der Apotheke

Rechtlich weitaus mehr Probleme wirft das Impressum im Zusammenhang mit der Internetpräsenz einer Apotheke, z. B. in Form einer eigenen Homepage bzw. eines Online-Shops auf (sog. Anbieterkennzeichnung). Da die Darstellung aller juristischen Streitpunkte in der Praxis den Umfang dieses Beitrags sprengen würde, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die grundsätzlichen Anforderungen und ausschließlich bezogen auf die Apotheke ohne Berücksichtigung der Rechtsform OHG.

Anknüpfungspunkt für die Impressumspflicht ist § 5 des Telemediengesetzes (TMG), der die notwendigen Angaben katalogartig aufführt (s. Kasten "Anzugeben nach § 5 TMG").

Besondere Bedeutung kommt dem weiteren Erfordernis an das Impressum zu – ebenfalls gemäß § 5 TMG ist dieses leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, wobei jedes dieser Kriterien regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist, weshalb hier nur eine generelle Gestaltungsempfehlung (s. Praxisbeispiel 2) abgegeben werden kann, die eine Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen kann.


Praxisbeispiel 2

Impressum
Rathaus-Apotheke
Apotheker Thomas Müller e. K.
Rathausplatz 1, 50968 Köln
Tel.: 0221 123 456
Fax: 0221 123 789
Aufsichtsbehörde:
Stadt Köln, Historisches Rathaus, 50667 Köln Innenstadt
Amtsgericht – Registergericht – Köln, HRA 1234
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 12 34 56 78 90
Zuständige Apothekerkammer:
Apothekerkammer Nordrhein
Gesetzliche Berufsbezeichnung, verliehen in Deutschland: Apotheker

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 13. Juni 2007, abrufbar unter http://www.aknr.de/service/berufsordnung.php.


  • 1. Leichte Erkennbarkeit

Leicht erkennbar sind die Pflichtangaben, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sind, was eine Platzierung an gut sichtbarer Stelle und ein Auffinden ohne langes Suchen voraussetzt. Durchgesetzt hat sich eine gemeinsame Darstellung mit den Informationen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Kontaktfeld, der Datenschutzerklärung und ggf. der Widerrufsbelehrung. Zu achten ist darauf, dass vorstehende Angaben getrennt voneinander darzustellen sind, das Impressum innerhalb der AGB beispielsweise unzulässig sein dürfte.


  • 2. Unmittelbare Erreichbarkeit

Unter der unmittelbaren Erreichbarkeit wird seitens der Rechtsprechung eine kostenlose Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte verstanden. Unwesentlich sind die Zwischenschritte nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch dann, wenn das Impressum von einer beliebigen Stelle des Internetauftritts über nicht mehr als zwei Links erreichbar ist.


  • 3. Ständige Verfügbarkeit

Der Nutzer muss auf die Angaben des Impressums jederzeit zugreifen können, was einen dauerhaft funktionstüchtigen Link voraussetzt. Unschädlich ist das wartungsbedingte Abschalten des Impressums für einige Minuten, bzw. wenn der gesamte Internetauftritt überarbeitet wird.

Der Verstoß gegen die angeführten Impressumsvorschriften stellt gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar. Danach kann es mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, wenn die nötigen Informationen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar gehalten werden. Weiteres Ungemach droht in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, da je nach Einzelfall der Verstoß gegen die Impressumspflicht ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen kann, was von Konkurrenten im Wege der Abmahnung regelmäßig gerügt wird.


Anzugeben nach § 5 TMG

1. Name und Anschrift der Apotheke

2. Angaben zur unmittelbaren elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse

3. Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde
4. Angabe des Handelsregisters und der Registernummer

5. Angabe der zuständigen Apothekerkammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung einschließlich des Staates, in dem diese verliehen wurde und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen samt Hinweis auf deren Verfügbarkeit

6. Umsatzsteueridentifikationsnummer


Rechtsanwalt Andreas Frohn, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Köln

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