Recht

Ausgewählte Probleme bei der Errichtung einer Filialapotheke

Lage und Name der Filialapotheke schon bei der Planung berücksichtigen

Während die Zahl der Apotheken insgesamt in den vergangenen Jahren kontinuierlich gefallen ist, hat sich die Zahl der Filialapotheken im Zeitraum von 2004 bis 2012 nach Angaben der ABDA mehr als versechsfacht, was sich insbesondere mit dem steigenden Kostendruck auf Apotheker und den diesen abfedernden Synergieeffekten erklären lässt. Die Praxis zeigt, dass die Errichtung einer Filiale indes neben den tatsächlichen Problemen auch rechtliche Fragestellungen nach sich zieht, die es bereits ganz zu Beginn der Planungen einzubeziehen gilt. Besonders relevant sind dabei die Anforderungen betreffend das örtliche Verhältnis von Hauptapotheke und Filiale sowie die namens- bzw. firmenrechtlichen Erwägungen im weiteren Sinne.

Örtliche Beziehung von Haupt- und Filialapotheke

Mit Wegfall des Mehrbesitzverbotes zum Beginn des Jahres 2004 hat der Gesetzgeber den Betrieb von bis zu drei Filialapotheken neben einer Hauptapotheke für zulässig erklärt. Einschränkendes Kriterium ist dabei u. a. die örtliche Nähe zwischen Haupt- und Filialapotheke. § 2 Abs. 4 des Apothekengesetzes (ApoG) verlangt diesbezüglich, dass die Hauptapotheke und die zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.

Nachdem es zwischenzeitlich einige Streitigkeiten um die Auslegung des Begriffs "benachbart" gegeben hatte, dürfte nunmehr abschließend gerichtlich geklärt sein, dass eine Nachbarschaft nicht zwingend das Vorhandensein einer gemeinsamen Grenze voraussetzt, sondern eine gewisse Nähe ausreichend ist. Das Erfordernis jener Nähe wiederrum ist in den inhaltlichen Anforderungen immer wieder Streitgegenstand von Gerichtsentscheidungen. Jüngst entschied das Verwaltungsgericht (VG) Bremen (Urteil vom 03. 04. 2012, Az. 5 K 1588/11), dass eine Entfernung von 56 km zwischen Haupt- und Filialapotheke bei einer Fahrtzeit von ca. 35 Minuten auf der BAB jedenfalls noch zulässig sei, um eine Nachbarschaft anzunehmen. Andererseits soll laut dem VG Minden eine Entfernung von 100 km bei einer Fahrtzeit von über 60 Minuten der Annahme einer örtlichen Nähe entgegenstehen (Urteil vom 19.10. 2011, Az. 7 K 365/11).

Die angeführten Urteile zeigen, dass eine klare "Grenzziehung" nicht möglich ist, es kommt – manch ein Leser mag müde lächeln – auf den jeweiligen Einzelfall an. Einen Maßstab gibt allerdings die Begründung für die Einführung des Nähe-Kriteriums: Der (Haupt-)Apotheker soll in der Lage sein, die jeweilige Filialapotheke innerhalb kurzer Zeit zu erreichen, was zum einen von der Luftlinienentfernung der Räumlichkeiten, zum anderen – was wohl schwerer wiegt – von der verkehrstechnischen Erreichbarkeit abhängen dürfte. Ausgangspunkt ist dabei jeweils die Hauptapotheke selbst, die Entfernung der einzelnen Filialen untereinander spielt keine Rolle.

Die Lage von Haupt- und Filialapotheken zueinander als taktisches Kalkül Liegen drei Apotheken eines Verbundes auf einer horizontalen Achse ca. 35 km und 30 Fahrminuten voneinander entfernt, hängt die Zulässigkeit dieses Konstrukts davon ab, ob die Hauptapotheke in der Mitte oder außen liegt.

Letzterer Gesichtspunkt ist der wohl wichtigste Bestandteil der "taktischen" Planung von Haupt- und Filialapotheken: Liegen beispielsweise drei Apotheken eines Verbundes auf einer horizontalen Achse mit einer Entfernung von jeweils 35 km und 30 Fahrtminuten, hängt die Zulässigkeit dieses Konstrukts davon ab, ob die Hauptapotheke eine der außen gelegenen Apotheken bildet, oder ob sie in der Mitte angesiedelt ist (s. Grafik). Die Verlegung der Hauptapotheke durch bloße Umdeklarierung und damit verbundene Anzeige bei der Behörde ist in der Praxis besonders beliebt, da eine sonstige Änderung aufgrund des Status der Filialapotheke als Vollapotheke nicht erforderlich ist (s. dazu Praxishinweis I).

Praxishinweis I


Je nach Behörde könnte die Umdeklarierung einer Apotheke als "Neuerrichtung" einer Apotheke gelten, was insbesondere vor dem Hintergrund der erweiterten Anforderungen der neuen Apothekenbetriebsordnung relevant wäre. Erkundigen Sie sich insoweit dringend bereits im Vorfeld bei der Genehmigungsbehörde.


Analog dem obigen Beispiel sind viele Fallkonstellationen denkbar, in dem das Verlagern der Hauptapotheke neue Gestaltungsspielräume bei der Eröffnung von Filialapotheken eröffnen kann. Insbesondere bei der Anmietung von bestehenden Apothekenräumlichkeiten können so bislang unzulässige Vorhaben auf ein rechtlich zulässiges Fundament gestellt werden.

Namenswahl der Filialapotheke

Neben den Gesichtspunkten des Marketings – dabei wird in erster Linie der Wiedererkennungswert im Fokus stehen – sind vor allem rechtliche Fragen bei der Wahl eines Namens für die Filialapotheke ausschlaggebend. Da sich Apotheker bei der Namenswahl offenkundig einer gewissen Tradition verpflichtet sehen, kommt es nicht selten vor, dass beispielsweise die "Rathaus-Apotheke" in der Stadt A eine Filialapotheke in der benachbarten Stadt B eröffnen möchte, diese allerdings ebenfalls bereits über eine "Rathaus-Apotheke" verfügt. Welche Möglichkeiten in diesem Fall bestehen und welche Firmengrundsätze insgesamt zu beachten sind, soll im Folgenden umrissen werden.

Grundsätzlich stellt der "Name der Apotheke" rechtlich gesehen die Firma des Apothekers dar. Firma ist dabei gemäß § 17 des Handelsgesetzbuchs (HGB) der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. § 29 HGB verpflichtet den Apotheker darüber hinaus, diese Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, die aus einem Namensbestandteil, der in gewissen Grenzen frei wählbar ist, und dem Rechtsformzusatz (beim Kaufmann: e.K.) besteht.

Erhebliche Bedeutung kommt den sogenannten "Fünf Grundsätzen des Firmenrechts" zu, die allgemeine Anforderungen an die Namensgebung stellen (s. Praxishinweis II).

Praxishinweis II


Fünf Grundsätze des Firmenrechts


1. Firmenausschließlichkeit – Abgrenzung zu (regional) bereits bestehenden Firmen

2. Firmeneinheit – nur eine Firma für ein Unternehmen

3. Firmenöffentlichkeit – Eintragung in das Handelsregister und das Impressum etc.

4. Firmenwahrheit – keine irreführenden Namen

5. Firmenbeständigkeit – Fortführung der Firma bei Namens-/Inhaberwechsel


Auf die Filialapotheke und die oben angesprochene Kollision mit einer bereits bestehenden Apotheke bezogen, ist hier insbesondere der erste Grundsatz, also die Firmenausschließlichkeit zu beachten. Diese soll grundsätzlich verhindern, dass es zu einer Irreführung des Verbrauchers aufgrund einer Verwechslung kommt.

Da die Filialapotheke nach der Systematik des Handelsgesetzbuches eine Zweigniederlassung darstellt, sind diesbezüglich die Regelungen des § 30 HGB anzuwenden. Dessen Absatz 3 schreibt vor, dass im Falle der Errichtung einer Zweigniederlassung an einem Ort, an dem bereits eine gleichlautende Firma besteht, die Zweigniederlassung einen Unterscheidungsfortsatz führen muss. Gewendet auf die Rathaus-Apotheke wäre demnach z. B. der Name "Rathaus-Apotheke, Zweigstelle der Rathaus-Apotheke Stadt A" möglich. Erscheint dies zu hölzern, wäre parallel der Weg über eine eigene Firma gangbar, was den Wiedererkennungswert gleichsam entfallen ließe.


Rechtsanwalt Andreas Frohn, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Köln

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