GMG und Apotheken

T. Kieser, R. LeinekugelFirma und Unternehmenskennze

Das gerade in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) eröffnet den Apothekern die Möglichkeit, Arzneimittel bundesweit zu versenden und neben ihrer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken zu betreiben. Die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf das Bundesgebiet (Versandhandelsapotheke) bzw. den Nachbarort (Filialapotheke) birgt erhebliches Konfliktpotenzial, da sich durch die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs leicht zwei oder mehr gleichlautende Apotheken gegenüberstehen.

Namensfindung für eine Filialapotheke

Sofern ein Apotheker von der neu eröffneten gesetzlichen Möglichkeit, neben seiner Hauptapotheke eine oder mehrere Filialapotheken zu betreiben, Gebrauch machen möchte, bieten sich zwei Alternativen an. Er kann einerseits von einem anderen Apotheker eine schon bestehende öffentliche Apotheke erwerben und als Filialapotheke weiterführen.

Er kann andererseits aber auch eine Filialapotheke neu eröffnen. In beiden Fällen stellt sich die Frage, wie die Filialapotheken firmieren, das heißt, welchen Namen sie führen können oder müssen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass Apotheker ihre Apotheke gerne mit einem Ortsnamen kennzeichnen, eine geschichtliche Persönlichkeit verwenden oder einen Tier-, Pflanzen- oder Fabelnamen anführen.

Dadurch gibt es in sehr vielen Orten in Deutschland eine "Stadt-Apotheke", "Rathaus-Apotheke", "Bahnhofs-Apotheke" oder "Centrums-Apotheke". Auch Namen wie "Sonnen-Apotheke", "Bären-Apotheke", "Löwen-Apotheke", "Engel-Apotheke" oder "Paracelsus-Apotheke" werden gerne verwendet.

Namenskollision contra Firmeneinheit

Ein Apotheker, der eine bestehende Apotheke als Filiale übernimmt, könnte ein Interesse daran haben, die Filialapotheke unter seinem Apothekennamen zu etablieren. Dies kann zu Kollisionen am Ort der Filialapotheke führen, wenn der beabsichtigte Apothekennamen schon von einem Kollegen verwendet wird.

Will der Betreiber der "Engel-Apotheke" in Stuttgart die neu erworbene "Schloss-Apotheke" in Ludwigsburg jetzt ebenfalls unter dem Namen "Engel-Apotheke" führen, führt dies zu Kollisionen, wenn in Ludwigsburg schon eine "Engel-Apotheke" existiert.

Soll die Filialapotheke aber von der Hauptapotheke abweichend benannt werden, beispielsweise um den bekannten und eingeführten Namen, in unserem Beispielsfall "Schloss-Apotheke", zu erhalten, kann der so genannte Grundsatz der Firmeneinheit betroffen sein. Dieser besagt, dass ein einzelnes Unternehmen auch nur einen Namen führen darf, um Verwechslungen und Täuschungen zu verhindern.

Filialen: Zwei Möglichkeiten der Namensgebung

Filialapotheken sind Zweigniederlassungen im handelsrechtlichen Sinne. Hierfür spricht der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut "Filialapotheke". Auch die rechtliche Ausgestaltung im Apothekengesetz legt eine solche Qualifikation nahe. Eine Filialapotheke ist eine Vollapotheke, die sich grundsätzlich nicht von einer Hauptapotheke unterscheidet.

Sie könnte, wenn man die Hauptapotheke, wegdächte, selbstständig betrieben werden. Eine Filialapotheke ist auch kein selbstständiges Handelsunternehmen. Eine solche Qualifikation scheitert daran, dass der Betreiber nicht zwei oder mehr Unternehmen mit Apothekenbetrieben parallel betreiben darf.

Die Firma der Filialapotheke bestimmt sich damit nach den handelsrechtlichen Vorschriften über die Firmierung einer Zweigniederlassung. Diese ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung und Literatur können die Firmen von Haupt- und Zweigniederlassung identisch sein, müssen es aber nicht.

Allerdings muss beim Rechtsverkehr die Fehlvorstellung vermieden werden, er habe es mit einem eigenständigen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu tun. In der Praxis haben sich dabei unterschiedliche Firmierungsweisen durchgesetzt. Teilweise übernimmt die Zweigniederlassung einfach die Firma der Hauptniederlassung ohne besonderen Zweigniederlassungszusatz. Die Filialapotheke träte dann unter derselben Firmierung wie die Hauptapotheke auf.

Im Beispielsfall übernähme die frühere "Schloss-Apotheke" in Ludwigsburg die Firma der Stuttgarter Hauptapotheke, also "Engel-Apotheke". Möglich wäre es auch, diese Firma mit der Unterzeile "Zweigniederlassung Ludwigsburg" bzw. hier besser "Filialapotheke Ludwigsburg" zu komplettieren.

Behält die "Schloss-Apotheke" in Ludwigsburg ihre Firma, muss die Zugehörigkeit zur Hauptapotheke in Stuttgart durch einen Zusatz herausgestellt werden. Dieser lautet in unserem Fall "Schloss-Apotheke, Filialapotheke der Engel-Apotheke, Stuttgart".

Wahl der Firma: Verwirrung vermeiden

Die Ausdehnung des Apothekenbetriebs auf eine (weitere) Filialapotheke ist beim Registergericht der Hauptapotheke anzumelden. Dieses prüft, ob die Firma korrekt gebildet ist. Spezifische apothekenrechtliche Anforderungen bleiben aber außen vor. Das Registergericht der Hauptapotheke leitet die Unterlagen an das für die Eintragung der Firma der Filialapotheke zuständige Registergericht weiter, welches wiederum prüft, ob die geplante Firma von den anderen am Ort ansässigen Firmen unterscheidbar ist.

Ist durch den Filialapothekenzusatz die Zugehörigkeit der Filialapotheke klargestellt, ist der Apotheker bei der Wahl der Firma der Filialapotheke relativ frei. Die Firma darf jedoch keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Problematisch wäre etwa eine Firma "Natur-Apotheke", wenn die Apotheke keinen Schwerpunkt auf dem Angebot von Arzneimitteln aus Naturprodukten hat.

Eine Fehlvorstellung über wesentliche Umstände läge hingegen nicht vor, wenn sich die Firma auf ein Bauwerk in der Nähe der Hauptapotheke bezieht, die ebenso firmierende Filialapotheke aber räumlich weiter entfernt ist. Nach § 30 Abs. 1 HGB muss sich jede neue Firma von allen anderen am selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

Diese Vorschrift soll verhindern, dass es in einer Gemeinde mehrere Schloss-Apotheken gibt und dies beispielsweise bei Notdiensten oder Werbeaktionen zu Verwirrungen führt. Der Wahl einer Firma bei der Eröffnung einer Filialapotheke, die in der gleichen Gemeinde schon eine andere Apotheke benutzt, steht damit § 30 HGB entgegen.

Filialeröffnung: Das Ende friedlicher Koexistenz?

Allerdings gibt es auch heute schon in verschiedenen politischen Gemeinden gleichnamige Firmen, insbesondere Apotheken. Ursache hierfür war meist eine Gebietsreform oder Eingemeindung. Solche nachträglichen Veränderungen der Umstände haben jedoch keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer einmal in rechtmäßiger Weise gebildeten Firma.

Duldet der Inhaber einer älteren Firma das Auftreten einer anderen Apotheke in der gleichen politischen Gemeinde unter dem gleichen Kennzeichen und schreitet auch das Registergericht nicht ein, liegt ein Fall stillschweigender Gestattung des Firmengebrauchs durch den prioritätsälteren Apotheker vor. Duldet er die identische Firmierung einige Zeit, verwirkt er seine firmenrechtlichen und kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüche.

Die Unterlassungsansprüche leben jedoch wieder neu auf, wenn im gleichen Stadtgebiet der Inhaber der jüngeren Apotheke beabsichtigt, eine Filialapotheke mit identischem Namen zu eröffnen. Die Unterlassungsansprüche beziehen sich aber nur auf die Firma der Filialapotheke. Umgekehrt stünden auch dem Inhaber der jüngeren Apotheke Unterlassungsansprüche gegen die Eröffnung eine gleichnamigen Filialapotheke durch den Inhaber der älteren gleichnamigen Apotheke zu.

Auch wenn zwei gleichnamige Apotheken über mehrere Jahre hinweg friedlich koexistieren, bedeutet dies nicht, dass sie eine weitere Ausbreitung der identischen Firma in der politischen Gemeinde dulden müssen. Anders als §§ 5 Abs. 1, 15 MarkenG, bei denen es alleine auf die erstmalige Benutzung eines Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr ankommt, bemisst sich die Priorität nach §§ 30, 37 Abs. 2 HGB ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister.

Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung hilft auch, zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen vor Gericht über die berechtigte oder unberechtigte Nutzung einer Firma zu verhindern. Denn das Handelsregister dokumentiert für jedermann die Priorität der Firma.

Kennzeichenrechtliche Situation

Unabhängig von der Firma schützt § 5 Abs. 1 MarkenG das Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung. Insbesondere dann, wenn der Name einer Apotheke nicht als Firma eingetragen ist, ist er jedenfalls ein Unternehmenskennzeichen. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einen anderen, der dieses ebenfalls verwenden will, auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Im Gegensatz zur Firma, die räumlich beschränkt ist (§ 30 HGB), erfasst der räumliche Schutzbereich einer unterscheidungskräftigen Unternehmensbezeichnung regelmäßig das gesamte Bundesgebiet. Dieser Grundsatz wird nur dann eingeschränkt, wenn sich aus der Natur des Geschäftsbetriebes ein räumlich begrenzter Tätigkeitsbereich ergibt.

Bis zum 31. 12. 2003 ging man bei Apotheken von einem solchen räumlich begrenzten Schutz aus, da es sich um so genannte Platzgeschäfte handelt. Allerdings können Apotheken durch die Eröffnung von Filialapotheken jetzt ihren Wirkungsbereich auch auf den benachbarten Kreis ausweiten. Zudem kann eine Apotheke nach § 11a ApoG eine Versandhandelserlaubnis beantragen und Arzneimittel bundesweit versenden.

Eine Apotheke ist damit per se nicht mehr ein rein ortsgebundenes Unternehmen. Beantragt eine Apotheke die Versandhandelserlaubnis und nimmt den Versand auf, entfaltet das Unternehmenskennzeichen bundesweiten Schutz.

Die Eröffnung einer Filialapotheke führt hingegen nicht automatisch zu einer Ausdehnung des Unternehmenskennzeichens auf den gesamten Landkreis und den benachbarten Landkreis, da in diesen Fällen sowohl die Hauptapotheke als auch die Filialapotheke nur einen örtlich begrenzten Einzugsbereich haben, sofern nicht eine der Apotheken eine Erlaubnis zum Betrieb einer Versandapotheke hat.

Kennzeichenrechtlich ist die Eröffnung einer Filialapotheke nicht anders zu bewerten als die Eröffnung einer zweiten Hauptapotheke, wenn dieses gesetzlich zulässig wäre. Der Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens ist in diesen Fällen grundsätzlich auf die politische Gemeinde, in der sich die jeweilige Apotheke befindet, beschränkt.

Erwägt ein Apotheker die Eröffnung einer Filialapotheke in einer anderen politischen Gemeinde, hat er zu prüfen, ob er die von ihm favorisierte Firma der Filialapotheke kennzeichenrechtlich unbedenklich verwenden kann. In einem ersten Schritt ist die Situation am Ort der geplanten Filialapotheke abzuklären. Existiert schon eine gleichnamige Apotheke, sollte der Apotheker, der die Neueröffnung plant, von dem avisierten Kennzeichen Abstand nehmen, sofern er nicht eine Einigung mit dem Inhaber der älteren Apotheke herbeiführen kann.

Wird der geplante Apothekenname vor Ort noch nicht benutzt, ist es empfehlenswert, abzuklären, ob eine eingetragene Marke für dieses Apotheken-Kennzeichen existiert. Denn einer Marke kommt bundesweiter Schutz zu. Aus ihr kann gegen die Neueröffnung gleichnamiger Apotheken regelmäßig mit Erfolg vorgegangen werden.

Versandapotheken schaffen neue Namensrisiken

Ergibt sich aus dem Markenregister kein entgegenstehendes Apothekenkennzeichen, besteht noch das Risiko, dass zwischenzeitlich eine Versandapotheke unter dem geplanten Unternehmenskennzeichen bundesweit auftritt. Gegebenenfalls kann diese dann aus ihrem Unternehmenskennzeichen gegen die Neueröffnung der Filialapotheke, die das Kennzeichen verletzt, vorgehen.

Diese Möglichkeit existiert jedoch erst seit dem 1. 1. 2004. Einschlägige Entscheidungen hierzu gibt es naturgemäß noch nicht. Hat der Apotheker aber Anhaltspunkte dafür, dass eine gleichnamige Versandapotheke existiert, sollte er zur Vermeidung eines Rechtsstreits das geplante Unternehmenskennzeichen der Filialapotheke überdenken.

Denn falls der Inhaber des bundesweiten Unternehmenskennzeichens gegen ihn mit Erfolg vorgeht, hat der dieses Kennzeichen verletzende Apotheker wie in sonstigen Verletzungsfällen auch nicht nur die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen, sondern gegebenenfalls auch über Nacht umzufirmieren und sämtliche Unterlagen, auf denen das verletzende Kennzeichen abgedruckt ist, zu vernichten.

Lokale Apotheken vs. bundesweite Versender

Umgekehrt birgt auch die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis und die Aufnahme des Versands kennzeichenrechtliche Risiken. Der Schutzbereich wird vom ursprünglich örtlich begrenzten Apothekenkennzeichen bundesweit ausgedehnt. Existieren in anderen Orten gleichnamige Apotheken, kann das bundesweit ausgedehnte Kennzeichen mit diesen lokalen Kennzeichen kollidieren.

Hier besteht die Gefahr, dass die Inhaber der örtlich begrenzten Unternehmenskennzeichen gegen die Versandapotheke mit Erfolg auf Unterlassung klagen. Der Versandhändler dürfte dann in dem lokalen Schutzbereich des prioritätsälteren Kennzeichens der Apotheke nicht auftreten.

Wegen der grenzenlosen Verbreitung über das Internet zum einen und der apothekenrechtlichen Verpflichtung der Versandapotheke, Arzneimittel in ganz Deutschland zu liefern, könnte in diesen Fällen das Kennzeichen der Versandapotheke nicht mehr sinnvoll genutzt werden. Sofern die Apotheke ihr Kennzeichen nicht schon als Marke hat eintragen lassen oder über ein markantes, unverwechselbares Kennzeichen verfügt, empfiehlt sich vor Aufnahme des Versandhandels unbedingt eine kennzeichenrechtliche Recherche einzuholen, um einen Überblick über die kennzeichenrechtlichen Risiken zu erhalten.

Ergibt die Kennzeichenrecherche, dass eine Vielzahl anderer gleichnamiger Apotheken existieren, kann erwogen werden, eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens durch das Anhängen eines lokalisierenden Zusatzes ("Engel-Apotheke Stuttgart") oder des Apothekernamens zu vermeiden. Allerdings gibt es auch hierzu noch keine einschlägigen Entscheidungen.

Ihr Recht im Namensstreit: Das GMG eröffnet den Apothekern die Möglichkeit, Arzneimittel bundesweit zu versenden und neben ihrer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken zu betreiben. Die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit birgt aber erhebliches Konfliktpotenzial, da sich durch die Erweiterung des Geschäftsbetriebs leicht zwei oder mehrere gleich lautende Apotheken gegenüberstehen.

GMG: Das sind die wichtigen Neuerungen

Filialeröffnung

Ein Hauptbetrieb und bis zu drei Filialen sind erlaubt Hauptbetrieb muss persönlich geführt werden Jede Filiale muss einen approbierten Apotheker als Leiter haben Filialen dürfen auch im benachbarten Ort oder Kreis liegen Filialen sind Vollapotheken

Versandhandel

Versand darf nur zusätzlich zum üblichen Betrieb erfolgen Sämtliche verfügbaren Arzneimittel müssen lieferbar sein Versandhandel muss bundesweit erfolgen

Namensanrecht nur innerhalb des Ortes

}§ 30 Abs. 1 HGB ist auf Firmen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde beschränkt. Treten Haupt- und Filialapotheken unter einer einheitlichen Firma auf, so kann ein anderer, besser berechtigter Apotheker firmenrechtlich nur gegen die Haupt- und/oder Filialapotheke vorgehen, die innerhalb seines Orts liegt.

Außerhalb seines Orts muss er die identische Firmierung – vorbehaltlich kennzeichenrechtlicher Ansprüche – hinnehmen. Der Betreiber der alteingesessenen "Engel-Apotheke" in Ludwigsburg kann also verhindern, dass die Stuttgarter "Engel-Apotheke" in Ludwigsburg eine "Engel-Apotheke" als Filialapotheke eröffnet. Er hat jedoch keine firmenrechtlichen Ansprüche gegen die Firmierung der Hauptapotheke als "Engel-Apotheke" in Stuttgart.

Dies gilt auch dann, wenn die "Engel-Apotheke" in Ludwigsburg schon länger existiert als die "Engel-Apotheke" in Stuttgart. Umgekehrt nützen auch der "Engel-Apotheke" in Stuttgart ältere Rechte nichts. Eine etwaige Besserberechtigung der Hauptapotheke überwindet die Schlechterberechtigung der an einem anderen Ort befindlichen Filialapotheke nicht. § 30 HGB entfaltet nur Wirkung innerhalb eines Ortes.

Fazit

Die Zulassung von Versandhandel und beschränktem Mehrbesitz eröffnet eine Vielzahl firmen- und kennzeichenrechtlicher Probleme. Wird eine Filialapotheke eröffnet, muss sich die Zugehörigkeit zur Hauptapotheke entweder durch Übernahme der Firma der Hauptapotheke oder durch einen entsprechenden Filialapothekenzusatz ergeben. Die Firma bzw. das Kennzeichen der Filialapotheke darf andere Apothekenkennzeichen nicht verletzen.

Als potenziell Verletzte kommen schon existierende Apotheken am Ort der Filialapotheke, Inhaber von Marken und Betreiber einer Versandhandelsapotheke in Betracht. Die kennzeichenrechtliche Situation sollte unbedingt mit professioneller Hilfe abgeklärt werden. Nimmt eine Apotheke mit der behördlichen Erlaubnis den Versandhandel auf, kann eine Verletzung gleichnamiger lokaler prioritätsälterer Apothekennamen vorliegen.

Ob und wann dies der Fall ist, wird die Rechtsprechung in den nächsten Jahren bestimmen. Problembewusstsein bei der Wahl des Unternehmenskennzeichens hilft aber auch hier, unnötige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

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