Steuerrecht: Eingelagertes Nabelschnurblut

(bü). Eine Steuerermäßigung als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, wenn einem Steuerzahler "zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen" sind. Diese Zwangsläufigkeit ist bei krankheitsbedingten Aufwendungen regelmäßig gegeben, nicht jedoch bei vorbeugenden, der Gesundheit ganz allgemein nützlichen Aufwendungen. Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut für eine später eventuell anfallende Stammzellentherapie erfüllen diese Voraussetzungen nicht, wenn das Kind nicht krank und "heilungsbedürftig" ist. Anzuerkennen sind nur Aufwendungen für gegenwärtige Krankheiten, nicht jedoch solche, die für hypothetische Umstände getätigt werden. Würde eine solche Maßnahme die Chancen einer zukünftigen Heilbehandlung allgemein erhöhen, wäre zudem für die Anerkennung "außergewöhnlicher" Belastungen kein Raum, weil dann sehr viele Eltern von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würden – mit einer entsprechenden Kostenbelastung.

(Bundesfinanzhof, III B 112/06)

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