Wirtschaft

Tipps zum Jahreswechsel

Was Sie bis Silvester noch für Ihr Geld tun sollten

bü | Es sind nur noch wenige Wochen bis Jahresultimo. Zeit also, Geldangelegenheiten anzugehen, die noch 2013 erledigt werden sollten, um Nachteile zu vermeiden oder Vorteile zu nutzen. Wer jetzt handelt, der kann Hunderte Euro sparen – je nach persönlicher Situation.

Außergewöhnliche Belastungen – Steuerzahler, die 2013 außergewöhnliche Aufwendungen hatten, etwa für einen Arzt oder ein Krankenhaus, die Scheidung oder eine Beerdigung, können einen Teil davon als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen herunterrechnen (siehe Tabelle). Da vom Gesamtaufwand zuvor eine „zumutbare Belastung“ abgezogen wird, lohnt es sich, solche Ausgaben zu bündeln: Je mehr „Außergewöhnliches“ in einem Kalenderjahr angefallen ist, desto eher wird die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Beispiel: Im Frühjahr 2014 ist eine größere Summe für einen neuen Zahnersatz zu bezahlen. Wird noch in 2013 eine Vorauszahlung darauf geleistet, so könnten die Grenzen der Zumutbarkeit überwunden – und Steuern gespart werden, wenn in diesem Jahr noch andere außergewöhnliche Belastungen angefallen sind, zum Beispiel der Kauf einer Gleitsichtbrille. Bei Bezahlung der Zahnersatzrechnung allein in 2014 kann es sein, dass in beiden Jahren der steuerrelevante Aufwand sich „in Grenzen“ hält – mit der Folge, dass weder in 2013 noch in 2014 Geld dafür vom Fiskus zurückfließt.

Betriebsausgaben – Betriebsinhaber drücken ihre steuerwirksamen Einnahmen 2013 nur mit betrieblichen Ausgaben im selben Jahr. Ausnahmen gelten für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Mieten und Zinsen, die zum Jahresanfang fällig werden. – Betrieblich genutzte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ können bis zu 410 Euro netto sofort abgeschrieben werden – allerdings nur, wenn sie „selbstständig“ nutzbar sind, etwa ein Drucker.

Betriebskosten - Vermieter haben die Betriebskosten für ihre Wohnungen spätestens zwölf Monate nach dem letzten Abrechnungszeitraum mit den Mietern abzurechnen. Geschieht das später, so dürfen Nachzahlungen im Regelfall nicht mehr verlangt werden. Ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr, so muss die Abrechnung für 2012 bis Silvester 2013 bei den Mietern eingehen, sollen noch Nachberechnungen möglich sein. Bei späterem Eingang muss aber ein errechnetes Guthaben noch an den Mieter überwiesen werden.

Handwerkerleistungen – Aufwand für den Handwerker in den eigenen vier Wänden kann im Jahr 2013 bis zu 1200 Euro zu einer Steuerrückzahlung führen. Und zwar wird die maßgebende Summe unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen – also nicht nur vom steuerpflichtigen Einkommen, was entsprechend dem persönlichen Steuersatz zu einer Steuerermäßigung führen würde. Maßgebend sind die Lohn- und Anfahrt-, nicht die Materialkosten. Voraussetzung für den Ansatz des höchstmöglichen Betrages sind Kosten von mindestens 6000 Euro (20% davon ergeben 1200 €).

Wer in diesem Jahr ein größeres Werk in Auftrag gegeben hat oder noch gibt, wodurch die 6000–Euro-Grenze für Lohn und Fahrkosten überschritten wird, der könnte mit dem Handwerker (den Handwerkern) vereinbaren, dass bis Ende Dezember nur 6000 Euro überwiesen werden (womit ja der Höchstbetrag erreicht ist) und der Rest Anfang 2014, wenn der 1200-Euro-Abzugsbetrag neu voll zur Verfügung steht. In jedem Fall gilt: Nur unbare Zahlung spart Steuern!

Haushaltsnahe Dienstleistungen – „Haushaltsnah“ sind Arbeiten von Malermeistern, Fensterputzern oder Gärtnern im oder am eigenen Haus oder der eigenen Wohnung. Wer solche Dienste noch bis Ende 2013 bezahlt, dem werden sie – wie Handwerkerleistungen, aber bei Ausgaben bis zu 20.000 Euro bis zu 4000 Euro – unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen. Bedingung auch hier: unbare Zahlung. Und der Auftragnehmer muss damit rechnen, dass in seiner Finanzamtsakte eine Kontrollmitteilung über den Verdienst landet.

Haushaltshilfe/Minijob – Im Unterschied zu den haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich hier um Privatpersonen, die für Ordnung und Sauberkeit in Wohnungen und Häusern sorgen. Oft arbeiten sie auf 450-Euro-Basis. Soll dieser Status nicht verloren gehen, aber trotzdem Weihnachtsgeld gezahlt werden, so empfiehlt es sich, den Monatsverdienst so auszurichten, dass er inklusive der Sonderzuwendung im ganzen Jahr 5400 Euro nicht übersteigt. – Aus Sicht der „Arbeitgeber“ der dienstbaren Geister: Für Minijobber im Haushalt ist der Steuervorteil bereits bei 510 Euro jährlich ausgeschöpft, wenn die bei der Minijobzentrale gemeldete Haushaltshilfe insgesamt 2230 Euro verdient hat.

Kinderbetreuungskosten – Eltern können Aufwendungen für die Betreuung für ihre noch nicht 14 Jahre alten Kinder in Höhe von zwei Dritteln als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen – maximal in Höhe von 4000 Euro im Jahr. Und dies auch dann, wenn sie nicht berufstätig sind. Das Finanzamt erkennt – im Rahmen des Höchstbetrages – alle in 2013 geleisteten Zahlungen unter anderem für den Kinderhort, den Kindergarten, eine Kindertagestätte, aber auch für eine Tagesmutter an.

Sparerfreibetrag – Wer seinen Geldinstituten, bei denen seine Ersparnisse liegen, keinen „Freistellungsauftrag“ eingereicht hat, dem wird die Abgeltungssteuer vom ersten Zins-Euro an den Fiskus überwiesen. Einen Teil davon kann er sich über den Steuerjahresausgleich zwar wieder zurückholen. Einfacher aber ist es, den Freistellungsauftrag über 801 (für Verheiratete: 1602) Euro jährlich seinen Banken abzugeben. Dann werden nur die darüber hinausgehenden Zinserträge mit der Abgeltungssteuer (25% + Solidaritätszuschlag + gegebenenfalls Kirchensteuer) belegt.

Spenden - Großzügigkeit gegenüber Notleidenden oder gemeinnützig Tätigen honoriert der Fiskus großzügig: Milde Gaben können bis zu 20 Prozent vom „Gesamtbetrag der Einkünfte“ (im Regelfall: Bruttoverdienst minus Werbungskosten) das steuerpflichtige Einkommen reduzieren. Von 60.000 Euro Jahreseinkommen kann also das steuerpflichtige Einkommen auf 48.000 Euro gedrückt werden – entsprechende Spendierfreude unterstellt. Wer noch tiefer in die Spendentasche gegriffen hat, der kann den überschießenden Betrag noch mit den nächsten Steuererklärungen geltend machen. Empfänger der Spenden können der Lieblingssportverein ebenso sein wie Kirchen oder die Deutsche Krebshilfe, aber auch Wohlfahrtsorganisationen und Universitäten. Wichtig: Ohne Vorlage von Belegen – Spendenbe-scheinigungen der Begünstigten – zeigen sich die Finanzämter im Regelfall stur. Bei Beträgen bis 200 Euro sind sie aber meist nicht kleinlich: Es reichen die Überweisungsträger.

Verjährung - Wer noch Schulden aus dem Jahr 2010 zu begleichen hat, etwa für den Kauf eines Fernsehgerätes, der kann darauf hoffen, dass sein Gläubiger die Frist, die am 31. Dezember 2013 abläuft, verstreichen lässt. Andererseits muss sich derjenige, der noch Geld zu bekommen hat, beeilen, will er seinen Anspruch noch durchsetzen. Dafür genügt weder eine telefonische Erinnerung noch eine schriftliche Mahnung. Maßgebend sind allein ein gerichtlicher Mahnbescheid (der noch vor Neujahr 2014 zugestellt werden müsste) oder direkt eine Klage. Mit einem solchen „Titel“ kann dann noch 30 Jahre lang die Forderung geltend gemacht werden.

Weihnachtsfeier – Arbeitgeber können ihre Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn sie „Maß halten“. Das heißt: pro Beschäftigtem maximal 110 Euro ausgeben. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs darf jetzt aber auch zum Beispiel für den mitfeiernden (Ehe-, eingetragenen Lebens- oder nichtehelichen Lebens-)Partner derselbe Freibetrag angesetzt werden.

Weihnachtsgeschenk – Wo keine Weihnachtsfeier ansteht, kann es auch ein Geschenk sein, der Mitarbeitern Freude macht – und den Chef Steuern sparen hilft. Bis zu 40 Euro darf die Gabe kosten, soll sie „steuerwirksam“ sein – und nicht in bar gegeben werden. 

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