Recht

"Essen auf Rädern" ist keine "haushaltsnahe Dienstleistung"

(bü). Aufwendungen von Steuerzahlern für "haushaltsnahe Dienstleistungen" können in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen – maximal von 4000 Euro pro Jahr – von der Steuerschuld abgezogen werden (also nicht vom steuerpflichtigen Einkommen, was eine Steuerersparnis entsprechend dem individuellen Steuersatz zur Folge hätte). Das gilt jedoch nicht, wenn "Essen auf Rädern" geliefert wird. Das Finanzgericht Münster: Die Anlieferung von Mahlzeiten werden nicht "im Haushalt erbracht". Eine haushaltsnahe Dienstleistung setze nicht nur einen inhaltlichen, sondern stets auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt der Steuerpflichtigen voraus.


(FG Münster, 14 K 1226/10 E)



AZ 2011, Nr. 37, S. 4

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