Recht

Zurückgeschickte Arzneimittel müssen vernichtet werden

(diz/ak). Werden Arzneimittel auf dem Weg des Versandhandels bezogen, darf der Kunde die Arzneimittel zurückgeben oder umtauschen. Die Apotheke darf die Rücknahme und den Umtausch nicht durch ihre Geschäftsbedingungen ausschließen. Da die Apotheke aber an den Kunden abgegebene Arzneimittel nicht erneut abgeben darf, bleibt für die Apotheke nur die Alternative, die zurückgesandten Arzneimittel zu vernichten.

Stellt ein Kunde fest, dass er beispielsweise aus Versehen ein falsches Arzneimittel bei einer Versandapotheke bestellt hat, darf er es im Rahmen des Fernabsatzvertrags umtauschen. Das Amtsgericht Köln hat auch für apothekenpflichtige Medikamente entschieden, dass die Apotheke es nicht per Geschäftsbedingungen ausschließen darf, die gelieferten Arzneimittel zurückzunehmen. Begründung des Gerichts: Arzneimittel haben "keine besondere Beschaffenheit, die sie zur Rücksendung ungeeignet" machten. Sie würden dadurch "weder Verderb noch sonstigen Verschlechterungen ausgesetzt" (AmG Köln, 111 C 22/07).

Keine Rücknahme in der Apotheke, aber …

Aus pharmazeutischer Sicht erscheint dieses Urteil mehr als fragwürdig und alles andere als sachgerecht. Fakt ist, dass der Apotheker einmal in Verkehr gebrachte Arzneimittel, die vom Kunden zurückgegeben werden, nicht mehr weiterverkaufen kann. Das Arzneimittel wurde in die Hände des Kunden gegeben, es ist nicht auszuschließen, dass das Arzneimittel falsch gelagert wurde, z. B. zu Hause, oder beim Transport im Auto starker Hitze oder Feuchtigkeit ausgesetzt wurde. Bei Arzneimitteln, die nicht auf dem Versandweg erworben wurden, ist die Lage dagegen klar: Der Apotheker ist nicht verpflichtet, die Arzneimittel zurückzunehmen oder sie umzutauschen.

… im Versandhandel: Rückgaberecht

Nicht so bei Arzneimitteln, die auf dem Versandweg geliefert wurden. Die Regelungen über den Fernabsatz, an die auch eine Versandapotheke gebunden ist, verpflichten den Apotheker gemäß § 312 BGB, dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. So muss er dem Verbraucher u. a. seine Identität und ladungsfähige Anschrift nennen und ihn über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen informieren. Außerdem bedarf es eines Hinweises auf das Widerrufs- oder Rückgaberecht. Über dieses Recht muss der Käufer vor Abschluss des Vertrags aufgeklärt werden. Grundsätzlich kann der Kunde Fernabsatzgeschäfte innerhalb einer Frist von 14 Tagen frei widerrufen.

Die Apothekerkammer Nordrhein befasste sich mit dem Urteil des Kölner Amtsgerichts. Sie warf die Frage auf, ob im Bereich der Arzneimittel ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht generell ausgeschlossen werden kann. Immerhin lassen die Fernabsatz-Regelungen Ausnahmen zu. Die einschlägige Vorschrift des § 312 d Abs. 4 BGB sieht nämlich Ausnahmen von der ansonsten zwingenden Verbraucherschutzvorschrift vor: wenn die Waren nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, wenn sie eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, wenn sie schnell verderben können oder wenn deren Verfalldatum überschritten würde. Im Bereich der Arzneimittel kann daher ein Rückgaberecht/Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, wenn es sich um eine individuell angefertigte Rezeptur oder ein Arzneimittel handelt, das einer besonderen Kühlung bedarf. Darüber hinaus sollen Arzneimittel jedoch – jedenfalls nach Auffassung von Verbraucherschützern und nach der Entscheidung des Amtsgerichts Köln – nicht unter die Ausnahmevorschrift fallen.

Dies bedeutet für Versandapotheken: Macht ein Kunde von seinem Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch, muss die Versandapotheke die Arzneimittel zurücknehmen – es bleibt ihr dann nur noch übrig, die Arzneimittel zu vernichten. Jede Apotheke sollte sich dieses wirtschaftlichen Risikos beim Versand von Arzneimitteln bewusst sein.



AZ 2011, Nr. 23, S. 7

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