Recht

Neue Verbraucherrechte ab 13. Juni

Versandapotheken sollen ihre Praxis überprüfen

Berlin (ks) | Für Verbraucherverträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden, gelten neue gesetzliche Vorschriften. Die Änderungen im bürgerlichen Recht gehen auf die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Mit ihr kommen auch auf Apotheker neue Pflichten zu – gerade wenn sie eine Versandhandelserlaubnis besitzen oder einen Botendienst betreiben.

Betroffen von den neuen Vorschriften sind Verträge zwischen Unternehmern – also auch Apotheken – und Verbrauchern. Unternehmer dürfen von den neuen Vorschriften nicht zum Nachteil der Verbraucher abweichen. Eine wesentliche Neuerung sind nun verpflichtend geltende Informationspflichten des Unternehmers – auch im stationären Handel. Eine Ausnahme gilt hier allerdings für gängige Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Und zu diesen zählen auch die Käufe in einer Apotheke. Möglicherweise könnte dies aber anders sein, wenn ein Bote zum Einsatz kommt. Dann könnte es an einer sofortigen Erfüllung mangeln. Hier sollten die Informationspflichten erfüllt werden. Diese finden sich im neuen Art. 246 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Neues zum Widerrufsrecht

Neues gilt aber insbesondere für Fernabsatzverträge – und hier müssen Versandapotheken aufpassen. Sie müssen auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hinweisen bzw. über dessen Ausschluss aufklären – und das Widerrufsrecht ist grundlegend neu gefasst. Wie bisher können Verbraucher Verträge ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ware widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt aber selbst bei fehlender oder falscher Belehrung nach einem Jahr und vierzehn Tagen. Auch muss der Verbraucher den Widerruf jetzt ausdrücklich erklären. Allein die Rücksendung der Ware reicht nicht mehr aus, sofern es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so Unternehmen wie Verbrauchern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Grundsätzlich hat der Verbraucher nach einem Widerruf die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen – gleich wie teuer die Ware ist. Die bisherige 40-Euro-Grenze gilt nicht mehr. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat. Der Unternehmer kann sich jedoch auch bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen. Weiterhin gilt die Button-Lösung: Bevor der Verbraucher verbindlich über eine Internetseite bestellen kann, muss der Unternehmer klar und deutlich auf den Preis hinweisen. Der Kunde muss seine Bestellung vor dem Abschicken kontrollieren und berichtigen können, und der Zugang der Bestellung muss unverzüglich bestätigt werden.

Unklare Rechtslage für Arzneimittel

Rechtlich unklar ist allerdings die Frage, ob und in welchen Fällen das Widerrufsrecht beim Arzneimittelversand ausgeschlossen ist. Darauf verweist auch eine Übersicht, die der Geschäftsbereich Recht der ABDA zum neuen Verbraucherrecht erstellt hat. Während die EU-Richtlinie zu Arzneimitteln keine zwingenden Vorgaben enthält, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch künftig folgende in Betracht kommende Ausschlussgründe vor:

  • Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (hierunter fallen Rezepturarzneimittel).
  • Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Bei striktem Wortlautverständnis wird man dies für Fertigarzneimitel wohl ablehnen müssen, da ein „Verderben“ oder Überschreiten des Verfallsdatums faktisch in den allermeisten Fällen nicht vorliegen dürfte. Bislang gab es die Argumentation, es könne auch ein „rechtliches Verderben“ vorliegen, schließlich können die Arzneimittel nach der Rücksendung nicht mehr verkauft werden. Diese Argumentation könnte aber hinfällig sein durch einen neuen gesetzlichen Ausschluss für versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht für eine Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde. Hierunter können versiegelte Fertigarzneimittel problemlos subsumiert werden, heißt es in der ABDA-Übersicht. Ungeklärt sei aber noch, wie eine Versiegelung beschaffen sein muss. Sicher ist, dass sie für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein muss. Die EU-Fälschungs-Richtlinie sieht vor, dass die allermeisten rezeptpflichtigen und einige OTC-Arzneimittel künftig mit Sicherheitsmerkmalen versehen sein müssen. Diese Arzneimittel dürften dann jedenfalls als versiegelt gelten.

Wichtig ist, dass Apotheken die Informationspflichten über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts beachten müssen. Dies zwingt Apotheken mit Versanderlaubnis dazu, eine Entscheidung zu treffen, ob sie das Widerrufsrecht nach den genannten Tatbeständen ausschließen wollen oder nicht. Die ABDA weist jedoch darauf hin: Mit einer Entscheidung für den Ausschluss ist angesichts der beschriebenen rechtlichen Unsicherheit eine Gefahr möglicher Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände verbunden. 

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