DAZ aktuell

Keine Retoure beim Arzneimittelversand

Widerrufsrecht beim Arzneimittelversand ausgeschlossen

BERLIN (jz) | Wer online einkauft, kann die bestellte Ware grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zurückschicken – nur ausnahmsweise ist dieses Widerrufsrecht ausgeschlossen. Beim Internetversand von Arzneimitteln darf das Widerrufsrecht sowohl für Rezeptur- als auch für Fertigarzneimittel ausgeschlossen werden, entschied das Landgericht Halle. Ein Verbraucherschutzverein hatte den Widerrufsausschluss einer Versandapotheke als wettbewerbswidrig angesehen und geklagt. (Landgericht Halle, Urteil vom 8. Januar 2013, Az. 8 O 105/12)

Grundsätzlich haben Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, zu denen auch online geschlossene Verträge gehören, ein gesetzliches Widerrufsrecht (§§ 312d Abs. 1, 355 BGB). Ein solches Widerrufsrecht besteht allerdings nicht in allen Fällen: Etwa wenn die zu liefernden Waren nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden; ebenso, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, z. B. schnell verderben können (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Auch Fertigarzneimittel ungeeignet

Eindeutig stellt sich die Situation daher bei individuell hergestellten Rezepturarzneimitteln dar: Sie seien „unzweifelhaft“ nach Kundenspezifikationen angefertigt bzw. auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten, entschieden die Richter. Der auf sie bezogene Widerrufsausschluss der Versandapotheke sei daher in Ordnung. Doch auch Fertigarzneimittel sind ihrer Meinung nach „aus Gründen der Arzneimittelsicherheit“ zur Rücksendung „nicht geeignet“. Der in § 312d BGB genannte Ausnahmefall – die bestellte Ware ist für eine Rücksendung nicht geeignet – meine weniger eine technische Unmöglichkeit, sondern vielmehr eine Unzumutbarkeit aus rechtlichen Gründen, heißt es zur Erklärung in der Urteilsbegründung. Denn Fertigarzneimittel seien nach ihrer Rücksendung aus rechtlichen Gründen nicht mehr veräußerbar.

Eine klare gesetzliche Regelung existiere zwar nicht, erklären die Richter. Für diese Annahme spreche aber insbesondere § 7b der Betriebsordnung für Arzneimittelhandelsbetriebe. Danach ist der Arzneimittelgroßhandel verpflichtet, zurückgenommene Arzneimittel getrennt zu lagern, als „nicht verkehrsfähig“ zu kennzeichnen, abzusondern und zu vernichten, wenn der Zurückgebende keine Angaben zur Verkehrsfähigkeit macht. Entsprechendes müsse auch für Apotheken gelten, argumentieren die Richter. Schließlich sei die fachgerechte Lagerung bei privaten Endverbrauchern noch weniger gewährleistet als im Großhandelsbereich. Verbraucher könnten zudem keine verlässlichen Angaben zur Verkehrsfähigkeit der zurückgegebenen Arzneimittel machen.

Mit dieser Entscheidung, die mittlerweile rechtskräftig ist, distanziert sich das Landgericht Halle von der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln, das 2008 entschieden hatte, dass ein Medikament keine besondere Beschaffenheit aufweise, die es zur Rücksendung ungeeignet mache. Das Landgericht lehnte dies ab und bestätigte nun den Ausschluss des Widerrufsrechts auch für Fertigarzneimittel. 

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