Recht

Auch "Versand"-Medikamente dürfen umgetauscht werden

(bü). Stellt eine Frau fest, dass sie aus Versehen ein falsches Medikament bei einer Internetapotheke bestellt hat, so kann sie es im Rahmen des Fernabsatzvertrages wieder umtauschen. Das Amtsgericht Köln hat auch für apothekenpflichtige Medikamente entschieden, dass die Apotheke es nicht per Geschäftsbedingungen verweigern darf, sie zurückzunehmen. Denn Arzneien haben "keine besondere Beschaffenheit, die sie zur Rücksendung ungeeignet" machten. Sie würden dadurch "weder Verderb noch sonstigen Verschlechterungen ausgesetzt".

(AmG Köln, 111 C 22/07)



AZ 2011, Nr. 19, S. 4

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