Recht

Private Haftpflichtversicherung

Vorsicht, wenn Kinder etwas "anstellen"

(bü). Der Fall, dass eine Mutter ihre kleine Tochter in der eigenen Wohnung – wie schon öfter und gegen ein kleines Entgelt – von einer Freundin beaufsichtigen lässt und das Kind mit einem Becher Saft die Couchgarnitur oder einen Teppich ruiniert, ist kein Beinbruch. Die private Haftpflichtversicherung der Freundin ersetzt im Regelfall den Schaden, weil von einer Verletzung der von ihr übernommenen Aufsichtspflicht ausgegangen wird.

Grundsätzlich gilt: Wer anderen einen Schaden zufügt, der muss dafür aufkommen. Nicht nur Erwachsene, auch Kinder können dafür zur Verantwortung gezogen werden, was sie anderen zugefügt haben. Nur: Bei ihnen ist das nicht so ganz einfach. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für das, was sie anstellen, nicht verantwortlich; man spricht hier von Schuldunfähigkeit.

Das muss aber nicht bedeuten, dass der durch ein fünfjähriges Kind Geschädigte leer ausgehen muss. Es kann nämlich auch eine Haftung desjenigen infrage kommen, der das Kind zu beaufsichtigen hatte. Das sind in aller Regel die Eltern; es können aber auch die Großeltern, Pflegeeltern, das Kindermädchen, Nachbarn – oder auch eine Freundin der Mutter sein.

Die Fälle der Aufsichtspflichtverletzung spielen gerade in der Privathaftpflichtversicherung eine besonders große Rolle. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat derjenige, der "zur Führung der Aufsicht über eine Person" verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den diese "einem Dritten widerrechtlich zufügt".

Brennt nun das Kind ein Loch in die Ledercouch seiner Mutter, wenn die beaufsichtigende Frau zum Beispiel durch Telefonieren abgelenkt ist, dann gehen Gesetz und Rechtsprechung davon aus, dass die Frau für diesen Schaden wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht aufzukommen hat. Sie kommt nur dann aus der Haftung heraus, wenn sie nachweist, dass sie zur Beaufsichtigung alles getan hat – oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre. Wenn die "Aufsichtsperson" aber haftpflichtig ist, dann muss sie den Schaden ersetzen – oder ihre private Haftpflichtversicherung.

  • Sind Kinder mindestens sieben Jahre alt, so können sie auch selbst haftbar gemacht werden. Hier ist aber die Frage der "Einsichtsfähigkeit" von besonderer Bedeutung. Sie ist anders zu beurteilen, wenn ein achtjähriges Kind beim Zündeln eine Scheune in Brand steckt, als wenn dies ein 14-jähriges Kind tut. Beim jüngeren, das unter Umständen nicht haftet, kann eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vorliegen; das ältere Kind muss wohl voll haften – und das möglicherweise lebenslang.

  • Kinder, die noch keine zehn Jahre alt sind, können ferner im Regelfall nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie "im Straßenverkehr" anrichten, etwa wenn sie mit dem Roller oder dem Fahrrad auf die Straße kommen und mit einem Auto zusammenstoßen. Ausnahmen: Das Kind hat vorsätzlich gehandelt oder ein parkendes Fahrzeug beschädigt (das sich also nicht "im Straßenverkehr" befand, sondern lediglich "auf der Straße"). Ausnahme von der Ausnahme: Ein unter 10-jähriges Kind fährt mit seinem Fahrrad gegen ein "mit geöffneten Türen am Bordstein stehendes Fahrzeug, an denen sich Personen bewegen", weil dann wieder von einer Situation ausgegangen werden kann, die das Kind überfordert hat. Das Kind haftet nicht für den Schaden. (Bundesgerichtshof, VI ZR 75/07)


Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat; Grundlage dafür sind ebenfalls Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Versicherer prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Er bezahlt den Schaden, wenn der Anspruch begründet ist und er wehrt – auch gerichtlich – unbegründete Ansprüche ab.

Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, heißt es oft, "die Haftpflichtversicherung will nicht zahlen". Richtig ist, dass der Verursacher den Schaden nicht bezahlen muss, weil für ihn hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht und deshalb der Haftpflichtversicherer nach den Versicherungsbedingungen die Ansprüche abzuwehren hat. Der Versicherer darf im Interesse seiner Beitragszahler nur Kosten tragen, die die Versicherten ohne Haftpflichtversicherung zu tragen hätten. Allerdings: Die meisten Versicherungen bieten (z. B. unter der Bezeichnung "Komfortschutz") zu einem (etwas) höheren Beitrag auch Versicherungsschutz für "deliktunfähige" Kinder an, gegebenenfalls begrenzt auf Höchstbeträge.

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