Recht für Radfahrer

(bü). Sommer und Zweiräder gehören zusammen. Doch Radfahrer bringen nicht selten – meist unwissend – rechtliche Probleme "in Verkehr". Die Straßenverkehrsordnung regelt die Details. Und die Richter bemühen dann den Bußgeldkatalog, wenn die Regeln nicht beachtet wurden.
Alkohol kann zwei "Führerscheine" kosten

Beispielsweise wird das Gebot, dass Radfahrer "einzeln hintereinander" zu fahren haben, ziemlich oft missachtet. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch "der Verkehr nicht behindert wird" (was bei breiten Straßen durchaus angenommen werden kann). Sind gekennzeichnete Radwege da (weißes Rad auf blauem Grund), so müssen sie benutzt werden – auch von Rennradlern. Ausnahmen gelten für den Fall, dass die Nutzung des Radwegs – etwa wegen tiefer Löcher (oder Serien von Glassplittern) – nicht zumutbar ist.

Natürlich berechtigen auch "Hindernisse" auf dem Radweg, zum Beispiel parkende Autos oder Mülltonnen, vom (Rad-)Weg abzukommen; allerdings darf nicht auf den Gehweg ausgewichen werden. Nicht gekennzeichnete Radwege oder Wege mit dem Schild "Fahrradsymbol frei" dürfen von Radlern befahren werden, müssen es aber nicht; die Naturverbundenen dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind.

Existieren zwei Radwege an einer Straße, so gilt auch hier: rechts fahren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach einem Radfahrer, der auf dem Radweg in der "falschen" Richtung unterwegs war, die volle Schuld an einem Unfall zu, weil dieser an einer Kreuzung einen Zusammenstoß mit einem Auto verursachte. (Az.: 1 U 206/99)

Allerdings ging es hier um einen nicht offiziell für "Linksfahrer" freigegebenen Radweg (was von der Straßenverkehrsbehörde ausnahmsweise vorgesehen sein kann).

Andererseits: Kinder, die noch keine acht Jahre alt sind, müssen – Kinder von "8 bis 9" dürfen die Gehwege benutzen. Über Querstraßen müssen die Bambinis und Bambinos ihren Drahtesel schieben.

Angemessene Geschwindigkeit

Und wie steht es mit der Geschwindigkeit? Auch Radfahrer haben sich an Beschränkungen zu halten. Auch für sie gilt die allgemeine Regel, dass niemand schneller fahren darf, als es der Verkehrssituation angemessen ist. Das heißt: Auch 20 km/h können "zu schnell" sein. Denn Unmotorisierte sind optisch und akustisch weniger leicht auszumachen – mit den entsprechenden Folgen bei hoher Geschwindigkeit, wenn sie zum Beispiel von Fußgängern zu spät wahrgenommen werden.

Autofahrer müssen einen "ausreichenden Sicherheitsabstand" einhalten, wenn sie Radfahrer überholen. Eineinhalb bis zwei Meter sollten es schon sein, da ja auch mit nicht ganz sicheren Verkehrsteilnehmern auf zwei Rädern gerechnet werden muss. Auf Radwegen gilt diese Regel nicht, weil es sonst einem Überholverbot gleichkäme. Und Autofahrer haben Radfahrern auf Zebrastreifen "Vorfahrt" zu gewähren – wenn das Zweirad geschoben wird.

Gut beleuchtet

Immer wieder für Diskussionsstoff sorgt auch die Beleuchtung am Rad. Dabei regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung genau, wie die "Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern" auszusehen haben. Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine (mit mindestens 3 Watt/6 Volt) betrieben werden. Zusätzlich darf auch per Batterie für das richtige Licht gesorgt werden. Für Rennräder, die höchstens 11 kg wiegen, gilt Abweichendes: Anstelle der Lichtmaschine kann ausschließlich auf Batteriebetrieb gesetzt werden. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht fest angebracht zu sein; sie brauchen nur "mitgeführt" und – wenn es notwendig wird – angebracht zu werden: bei Dämmerung, Dunkelheit oder "wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern".

Gepäckträger und Stange eines Fahrrads sind beliebt, um eine zweite Person aufzusatteln. Allerdings sagt die Vorschrift, dass Mitfahrer (nicht älter als 7 Jahre) nur in den dafür vorgesehenen Sitzen Platz nehmen dürfen. Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Dabei gilt: Besonders auf die Füße der Kinder muss aufgepasst werden; es muss sichergestellt sein, dass sie nicht in die Speichen geraten können.

Radfahrer in der Gruppe

Ist die Gruppe der Radler größer, gelten besondere Vorschriften. So dürfen mindestens 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden. Innerhalb dieses Verbundes darf zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn gefahren werden. Die "Fahrzeugmehrheit" ist dann von anderen Verkehrsteilnehmern wie "ein Fahrzeug" zu behandeln. So kann eine Fahrrad-Kolonne eine Kreuzung "lahm legen", wenn die Vorausfahrenden "berechtigt", also bei grün in die Kreuzung eingefahren sind und die Nachzügler nicht mehr anhalten müssen, um – eigentlich vorfahrtberechtigten – Verkehr passieren zu lassen. Allerdings darf das Privileg nicht erzwungen werden.

Viele wissen nicht, dass Hunde "mitfahren" dürfen. Doch für "größere, schnell laufende Hunde" gilt: Ihre Begleitung muss mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sein. Auch ist das Walk- oder Discman hören nicht gänzlich verboten. Eine Vorschrift regelt jedoch, dass "die akustische Wahrnehmung nicht beeinträchtigt werden darf". Der Knopf im Ohr muss also entsprechend leise eingestellt sein. Das gilt allerdings nicht für die Benutzung von Mobiltelefonen. Wer sein Handy liebt, der schiebt – oder steht. Andernfalls kosten ein Handygespräch (ohne Freisprecheinrichtung) oder die SMS 25 Euro. Anders als Autofahrer, die fürs gleiche Delikt 40 Euro hinblättern müssen, kommt bei Radlern auch kein "Punkt" auf Flensburger Konto.

Empfindliche Verwarnungsgelder

Wer sich nicht an die Vorschriften hält, der muss mit empfindlichen Verwarnungsgeldern rechnen, die so gestaffelt sind:

  • Jeder Regelverstoß kostet mindestens 5 Euro (etwa: freihändig fahren)
  • Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert, so erhöht sich der Betrag bis auf 25 Euro – je nach Vergehen
  • Bei einem Rotlichtverstoß werden 62,50 Euro fällig (hier kommt ein Punkt in der Flensburger Sünderkartei dazu). Und wer einen Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert, gefährdet nicht nur sein Leben, sondern auch seine Geldbörse. 225 Euro kostet diese Mutprobe.

"Alkohol am Lenker" kann sogar den Führerschein für das Auto kosten. Absolute Fahruntüchtigkeit wird für Radler ab 1,6 Promille angenommen (bei Autofahrern ab 1,1 Promille). So zum Beispiel entschieden vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Es bestätigte bei einem mit 1,67 Promille angetroffenen Radler die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, dass er wegen "charakterlicher Mängel" weder als Kraftfahrer noch mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen dürfe, solange er nicht eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich absolviert habe. (Az.: 3 L 295/07)

Ein Tipp: Radfahrer sollten eine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben – ein einziger Fehler kann unglaublich hohe Schäden verursachen ....

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