Wenn sich zwei die Treue schwören ...

Doppelt gemoppelt müssen Versicherungen nicht sein

(bü). Ob am 09.09.09 oder zu einem x-beliebigen anderen Datum geheiratet wurde: Wenn sich zwei die Treue schwören, sollte es nach den Flitterwochen ans Sichten der beiderseits vorhandenen Versicherungspolicen gehen. Denn geteilte Freude kann auch versicherungsmäßig doppelte Freude bringen.

Oft werden schon vor dem Jawort Single-Haushalte zusammengebracht. Die doppelt vorhandene Kühltruhe kann verschenkt und das überzählige Geschirr für den Polterabend verwandt werden. Was aber geschieht mit doppelt vorhandenen Versicherungspolicen – unabhängig davon, ob "eheähnlich" oder verheiratet zusammen gelebt wird?

Die Hausratversicherung kann zwar durchaus bei zwei Versicherungen bestehen, wenn die Werte erhalten bleiben und lediglich "vereint" werden. Es bietet sich jedoch für den gemeinsamen Haushalt die Zusammenlegung der Versicherungen an. Grundsatz: Die Versicherung mit dem älteren Recht bleibt bestehen, der zweite Versicherer löst die Police auf. Wenn teure Einrichtungsgegenstände, die vorher in beiden Wohnungen vorhanden waren, nun nur noch einmal gebraucht werden (etwa die hochwertige Stereoanlage), so kann an eine Herabsetzung der Versicherungssumme gedacht werden. Praktisch: Wer als pauschale Versicherungssumme "650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche" vereinbart, der braucht im Falle eines Falles nicht zu befürchten, dass die Hausratversicherung geltend macht, es liege eine "Unterversicherung" (mit den sich daraus ergebenden geringeren Leistungen) vor. Außerdem: Eine Heirat hat sicher einigen "Zugang" gebracht

Für die Privat-Haftpflichtversicherung gilt Entsprechendes. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ist automatisch eingeschlossen. Und hier heißt es ebenfalls grundsätzlich: Der jüngere Vertrag wird aufgehoben. Und auch ein Nichtverheirateter kann, wenn er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, in den Vertrag des Partners aufgenommen werden. Aber: "gegenseitige" Ansprüche sind dann (wie unter Eheleuten) ausgeschlossen. Wichtig: Die Versicherung, bei der die Police bleibt, muss über den (Ehe-)Partner informiert werden, damit sie oder er in den Versicherungsschutz aufgenommen werden kann. In der Regel erhöht sich der Beitrag bei der bestehenden Versicherung nicht, da die private Haftpflichtversicherung alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen einschließt.

Auch in der Rechtsschutzversicherung ist der Ehepartner ohne Zusatzbeitrag eingeschlossen, die jüngere Police wird aufgehoben. Genauso verfahren Lebenspartner, die nicht verheiratet sind. Allerdings: Kommt es zwischen den (Ehe-)Partnern zum Streit, so gilt der Vertrag – wie bei der Privat-Haftpflichtversicherung – dafür nicht.

Private Unfallversicherung: Individueller Schutz ist verständlicherweise nicht übertragbar. Die meisten Versicherungsunternehmen bieten jedoch die Möglichkeit, den Vertrag in eine Familien-Unfallversicherung umzuwandeln, so dass einerseits Rabatt und andererseits "flächendeckender" Schutz gewährleistet ist. Tipp für frisch Vermählte, die schon Unfallpolicen haben: Sie ändern den Namen der bezugsberechtigten Person, damit der hinterbliebene Partner die Leistungen im Todesfall erhält. Auch nicht verheiratete Paare können sich für den Todesfall gegenseitig das Bezugsrecht einräumen; sonst fallen die Versicherungsleistungen den Erben zu – und dazu gehören nichteheliche Lebenspartner nicht.

Lebensversicherungsverträge , die ein Paar vor der Ehe abgeschlossen hat, laufen unverändert und unabhängig voneinander weiter. Doch auch hier heißt es aufpassen, da im Vertrag vermerkt sein muss, ob nun der Ehe-/Lebenspartner derjenige sein soll, welcher im Erlebens- oder Todesfall das Geld ausgezahlt bekommt – oder jemand anderes. Wichtig: Das Bezugsrecht bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung kann nur dann geändert werden, wenn es "widerruflich" vereinbart wurde. Dies ist in der Regel auch der Fall. Alternativ kann es "unwiderruflich" vereinbart werden: Es ist dann bei einer Änderung des Bezugsrechts die Zustimmung des eingetragenen Bezugsberechtigten erforderlich – ohne ihn läuft also nichts.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wer am Anfang des Berufslebens steht, der hat meistens erst nach fünf Jahren "Wartezeit" Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinzu kommt, dass mit dem Verlust der Arbeitskraft meist auch der Lebensstandard leidet. Jeder Partner braucht seinen eigenen Vertrag: als Zusatz zur Risikolebensversicherung, als Zusatz zur kapitalbildenden Lebensversicherung oder zur Rentenversicherung – natürlich auch als eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung.

Krankenversicherung: Wer mehr als 400 Euro monatlich verdient, der ist sozialversicherungspflichtig – egal, ob verheiratet oder "Single". Gibt jedoch ein berufstätiger Ehepartner seine Arbeit auf, so ist er automatisch beim anderen (noch berufstätigen) mitversichert, wenn sein sonstiges eigenes Einkommen, etwa Miet- oder Zinseinnahmen, nicht höher ist als regelmäßig 360 Euro im Monat – bei einem Minijobber nicht höher als 400 Euro. Hat der Erwerbstätige aber eine private Krankenversicherung, so muss er die Partnerin (umgekehrt den Partner) zusätzlich versichern, wenn sie (er) sich nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse, der sie (er) vorher pflichtgemäß angehört hat, "freiwillig weiterversichert".

Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung: Der Versicherung muss ein nichteheliches Zusammenleben/eine Heirat nicht mitgeteilt werden – es sei denn, der (Ehe-)Partner mit Auto hätte vorher einen "Singlerabatt" (Frauen-Rabatt) vereinbart, der den Partner von der ständigen Mitbenutzung des Fahrzeugs ausschließen würde. Andererseits: Je nach individuell erreichtem Schadenfreiheitsrabatt kann es lohnen, einen Pkw ab- und ihn als Zweitwagen bei einer anderen Versicherungsgesellschaft anzumelden.

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