Recht

Privater Versicherungsschutz: Wann Versicherungen leisten

Schon bei drohender Kündigung liegt ein "Fall" vor

(bü). Versicherungen sollen nur leisten, wenn der "Fall" eingetreten ist. Manchmal ist allerdings "Überzeugungsarbeit" erforderlich. Kein Versicherter will, dass seine Gesellschaft jeden Antrag auf Leistungen ungeprüft bewilligt. Denn das würde die Beiträge in die Höhe treiben. Jeder Versicherte, der einen "echten Versicherungsfall" erlebt hat, will aber nicht lange auf die Erfüllung seines Anspruchs warten – erst recht nicht darum einen langen Schriftwechsel führen. Manchmal ist das aber so. Nicht selten lohnt es sich, wie diese Fälle zeigen:

Hausratversicherung: Hat ein Mann im Wohnzimmer seiner Lebensgefährtin, der Vermieterin, ein Teelicht angezündet, um ein stimmungsvolles Ambiente zu schaffen, so kann sich die Hausratversicherung nicht am Freund der Mieterin schadlos halten, wenn durch ein – von beiden, inzwischen ins Schlafzimmer Entschwundenen für gelöscht gehaltenes – Teelicht ein Brand entsteht. Das Landgericht Coburg stellte sich auf die Seite des Paares (Az.: 13 O 714/07)

Wohngebäudeversicherung: Kann ein Wohngebäudeversicherer nicht nachweisen, dass ein Hausbesitzer sein Dach grob fahrlässig nicht regelmäßig auf Schäden untersucht hat, so darf er ihm nach einem Sturmschaden die Leistung nicht verweigern. Dies auch dann, wenn ein Sachverständiger die Hausbedeckung in einem "bedenklichen Zustand" vorgefunden hat. (Oberlandesgericht Köln, 10 U 1018/08)

Rechtsschutzversicherung: Wird einem Arbeitnehmer mit Kündigung gedroht, falls er den angeblich aus betrieblichen Gründen nötig gewordenen Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt, so liegt bereits darin ein von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmender Versicherungsfall. Es muss nicht bereits zur Kündigung gekommen sein, entschied der Bundesgerichtshof. (Az.: IV ZR 305/07)

Reiserücktrittskostenversicherung: Lässt ein Mann im Rahmen einer Routineuntersuchung eine Darmspiegelung durchführen, so muss er nicht bereits dann seine gebuchte Thailand-Reise stornieren, wenn dabei Polypen entfernt und diese ins Labor geschickt werden. Es genügt, die Reise abzusagen, wenn er – wenn auch erst Wochen später – von einem ernsten Ergebnis der Untersuchung erfährt. Die Reiserücktrittskostenversicherung muss die Stornokosten übernehmen, die zu diesem Zeitpunkt angefallen sind und nicht deshalb kürzen, weil der verhinderte Urlauber sich schon früher für die Absage hätte entscheiden müssen (was "billiger" gewesen wäre). (Amtsgericht München, 142 C 31476/08)

Risiko-Lebensversicherung: Will eine Gesellschaft von einem Vertrag über eine Risiko-Lebensversicherung zurücktreten, weil der Versicherte nach Stellung des Antrages, aber vor dem Eingang der Police schwer krank in stationäre Behandlung gekommen ist, ohne dies "nachzumelden", so besteht dennoch Anspruch auf die vereinbarte Versicherungssumme (der Mann starb wenige Tage später), wenn die Ehefrau dem Versicherungsvertreter den Sachverhalt rechtzeitig mitgeteilt hatte. (Saarländisches OLG, 5 U 137/06)

Unfallversicherung: Streit gibt es auch bei den "Gesetzlichen": Ein sehbehinderter 45-jähriger Arbeitnehmer, der durch ein dienstliches Telefonat mit seinem Handy abgelenkt war, stieg beim Umsteigen versehentlich in eine "falsche" Straßenbahn. Er stolperte, verletzte sich und verlangte Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Die weigerte sich, weil das Malheur auf einem "Umweg" geschehen sei. Das Sozialgericht Dresden war anderer Ansicht, weil sich jeder mal irren könne. (Az.: S 5 U 54/08).

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