Interpharm 2008

Neues im Steuerrecht – kaum Vorteile für Apotheker

Zum Jahresbeginn ist die Unternehmenssteuerreform in Kraft getreten. Die Reform der Erbschaftssteuer ist noch in diesem Sommer zu erwarten. Davon betroffen sind auch Apotheken. Auf mehr Licht im Steuer-Dickicht können sie allerdings nicht hoffen. Welche Änderungen auf sie zukommen, wie sie hierauf reagieren können und wann sie besonders schnell handeln sollten, erläuterten die Steuerberater Doris zur Mühlen und Axel Witte von der RST Beratungsgruppe in einem Seminar.

Mit der Unternehmenssteuerreform wollte der Gesetzgeber die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands verbessern sowie eine Rechtsform- und Finanzierungsneutralität erreichen. Aus Wittes Sicht ist jedoch gerade letzteres Anliegen nicht gelungen. So sollten mit der sogenannten Gewinnthesaurierung, also der Einbehaltung des Gewinns in der Gesellschaft, Einzel- und Personenunternehmen begünstigt werden, um eine Angleichung an die gesunkene Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften herbeizuführen: Auf Antrag kann das Unternehmen von einem ermäßigten Steuersatz von 28,5% profitieren – anstelle des persönlichen Steuersatzes von bis zu 45%. Allerdings gilt dies nur für nicht entnommene Gewinne. Wer sich später doch für eine Entnahme entscheidet, für den wird es in der Regel teurer – denn dann erfolgt eine Nachbesteuerung mit 25%. Damit lohnt sich ein solches Vorgehen Witte zufolge nur, wenn man einem sehr hohen Steuersatz unterliegt und der Gewinn mindestens fünf Jahre stehen gelassen werden kann – dann können die Nachteile durch Zinseffekte kompensiert werden. Bei den in Apotheken durchschnittlich erreichten Gewinnen wird dies in der Regel kaum möglich sein. Sinn macht die Entscheidung für den geringeren Steuersatz auch dann, wenn größere Investitionen aus Eigenmitteln geplant sind, die über mehrere Jahre abbezahlt werden müssen.

Neue Abschreibungs­regeln

Zugenommen hat auch die Bedeutung der Gewerbesteuer: Zwar wurde die Steuermesszahl von 5% auf 3,5% abgesenkt und die Gewerbesteueranrechnung vom 1,8- auf das 3,8-Fache des Messbetrages angehoben. Dafür entfällt der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer. Das gleiche gilt für den bisher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften angewendeten Staffeltarif. Neustrukturiert wurden zudem die Regelungen zur Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten – wie Witte vorrechnete mit teilweise schmerzhaften Folgen. Weitere Änderungen gibt es bei den Abschreibungsvorschriften: Gestrichen wird die degressive Abschreibung, die Abzugsfähigkeit sogenannter geringfügiger Wirtschaftsgüter wird eingeschränkt. Die bisherige Ansparabschreibung wird in einen Investitionsabzugsbetrag umgewandelt. Als solcher verliert er den Charakter als Steuergestaltungsinstrument und ist nur dann sinnvoll, wenn tatsächlich Investitionen geplant sind. Insgesamt, so Witte, führt die Unternehmenssteuerreform nur zu einer geringen Steuerentlastung.

Neues beim Erben und Schenken

Bei der Erbschaftssteuer ist noch einiges in Bewegung. Bis Ende 2008 soll ein neues Gesetz erlassen werden, das die verschiedenen Vermögensarten gleichwertig behandelt. Zur Mühlen erläuterte die drei wesentlichen Reformelemente und zeigte zugleich erhebliche Probleme auf: Geplant ist zum einen eine völlig neue Bewertung des Betriebsvermögens. Künftig soll der "gemeine Wert" als Maßstab gelten – zu erwarten ist in der Regel eine drastische Anhebung der Bemessungsgrundlage (durchschnittlich mehr als 100%). Entscheidend wird es daher sein, inwieweit diese Anhebung auf der erbschafts- oder schenkungssteuerlichen Ebene wieder kompensiert wird, etwa durch Freibeträge. Auch die Begünstigungsregelungen sollen geändert werden – nach dem gegenwärtigen Stand mit wenig erfreulichen Folgen für Mittelständler. Ihnen droht der Wegfall jeglicher Begünstigung für das Betriebsvermögen sowie die Gefahr der Insolvenz aufgrund einer erheblichen Erbschafts-/Schenkungssteuerbelastung. So ist derzeit vorgesehen, dass dem Schenker eines Unternehmens über 15 Jahre hinweg eine Nachversteuerung droht, wenn der Betrieb in dieser Zeit veräußert oder insolvent wird – heute ist dieser Zeitraum mit fünf Jahren überschaubarer. Nicht zuletzt sind auch strukturelle Veränderungen bei den Freibeträgen und Steuertarifen vorgesehen. Zur Mühlens Rat: Wer derzeit Dispositionen innerhalb der Familie beabsichtigt, sollte jetzt rasch Vergleichsrechnungen durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt durchführen lassen, um noch handeln zu können bevor die Reform – voraussichtlich im Juni oder Juli 2008 – in Kraft tritt. Wann es zu einem Erbfall kommt, ist dagegen nicht planbar. Tritt er noch 2008 ein, kann man wählen, ob das alte oder das neue Erbschaftsrecht zur Anwendung kommen soll.


ks

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