Wirtschaft

Nicht nur Apotheken werden vererbt …

Was Sie im Falle einer Erbschaft oder Schenkung steuerlich beachten müssen

Die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat seit Monaten für viel medialen Wirbel gesorgt und wurde erst kürzlich abschließend geregelt (siehe Kasten). Doch was muss man generell – auch jenseits der Vererbung eines Apothekenbetriebs – beachten, wenn man durch Erbschaft in der Familie oder durch Schenkung „mit warmer Hand“ zu Vermögen kommt?

Grundsätzlich müssen Erben oder Beschenkte das Finanzamt gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten informieren, nachdem sie von der Erbschaft oder Schenkung erfahren haben. Inhaltlich sind insbesondere folgende An­gaben wichtig:

  • Vor- und Nachname, Beruf sowie Wohnung des Erblassers/Erben bzw. Schenkers/Beschenkten,
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Schenkung,
  • Gegenstand und Wert des Erbes oder der Schenkung,
  • Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge oder Vermächtnis,
  • Art des persönlichen Verhältnisses zum Erblasser oder Schenkenden, zum Beispiel der Verwandtschaftsgrad,
  • Informationen über Art, Wert und Zeitpunkt früherer Zuwendungen durch den Erblasser oder Schenkenden.

Eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgt automatisch – ohne Ihr Zutun –, wenn das Erbe auf einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht und zum Vermögen kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört. Auch bei einer Schenkung, die von einem Gericht oder Notar beurkundet wurde, wird das Finanzamt automatisch informiert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Immobilie übertragen wird.

Reform der Erbschaftsteuer ist in Kraft getreten

cha | Am 13. Oktober war es so weit: Nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, ist nun rückwirkend zum 1. Juli 2016 das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in Kraft getreten. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Dezember 2014 Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert. Nach monatelangem Tauziehen fanden die Regierungsparteien im Juni 2016 einen Kompromiss, dieser musste dann noch im Vermittlungsausschuss mit den Ländern abgestimmt werden.

Für die Apotheker gilt: Die Steuerfreistellungen von 85% (Regelmodell) bzw. 100% (Optionsmodell) bleiben grundsätzlich weiter erhalten. Gegenüber der alten Rechtslage sinkt die Zahl der Beschäftigten, bis zu der eine Befreiung von der Erbschaftsteuer praktisch „automatisch“ erteilt wird, von 20 auf fünf Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass in Zukunft wesentlich mehr Erben von Apotheken vom sogenannten Lohnsummentest betroffen sein werden. Mit diesem wird überprüft, ob Arbeitsplätze

dauerhaft erhalten bleiben – nur dann erfolgt eine Steuerbefreiung. Die zu erreichende Lohnsummenhöhe ist nach der Anzahl der Mitarbeiter gestaffelt. Sie muss beispielsweise bei mehr als fünf, aber weniger als zehn Beschäftigten in den ersten fünf Jahren nach der Übertragung bei 250% (Regelmodell) bzw. in den ersten sieben Jahren nach der Übertragung bei 500% (Optionsmodell) der Ausgangslohnsumme liegen.

Weiterhin interessant für die Apotheker ist, dass der Kapitalisierungsfaktor, der zur Ermittlung des Firmenwerts herangezogen wird, nun auf 13,75 festgeschrieben und regelmäßig überprüft wird. Bislang lag er bei 17,86 – einem angesichts des momentanen Zinsniveaus unrealistischen Wert.

Darüber hinaus will der Fiskus vermeiden, dass Luxusgegenstände im Rahmen einer Betriebsübergabe steuergünstig vererbt werden können, weshalb beispielsweise Oldtimer, Yachten, Briefmarkensammlungen etc. grundsätzlich nicht zum Betriebsvermögen zählen.

Hohe Freibeträge und viele Steuererleichterungen

Nachdem das Finanzamt von dem Sachverhalt erfahren hat, prüft es, ob Sie eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung abgeben müssen. In vielen Fällen wird dies nicht nötig sein, da die Freibeträge für nahe Verwandte in Deutschland sehr hoch sind. Ehe- und eingetragene Lebenspartner müssen die Bereicherung erst dann versteuern, wenn sie 500.000,00 Euro übersteigt. Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000,00 Euro, und Enkelkinder können immer noch 200.000,00 Euro steuerfrei er­halten. Für nichteheliche Lebenspartner, Neffen, Nichten, Pflegekinder oder Freunde sind 20.000,00 Euro steuerfrei.

Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber zahlreiche Steuererleichterungen vor. So bleibt Hausrat beispielsweise bis zu maximal 41.000 Euro steuerfrei. Er umfasst die gesamte Wohnungseinrichtung, Wäsche, Geschirr, Bücher, größere Musikinstrumente (z. B. Klavier), Lebensmittel (z. B. Weinkeller) und laut herrschender Literaturmeinung sogar einen überwiegend privat genutzten Pkw. Zusätzlich sind „andere bewegliche körperliche Gegenstände“ bis zu maximal 12.000,00 Euro von der Steuer ausgenommen. Dazu zählen individuell genutzte Musikinstrumente, Schmuck und Sportgeräte.

Besonders interessant ist die Steuerbefreiung für das „Familienheim“. Mithilfe ­dieser Regelung bleibt sogar die Schenkung/Erbschaft des kompletten Einfamilienhauses (unabhängig von dessen Wert) zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern steuerfrei. Im Falle der Erbschaft muss das Familienheim weitere zehn Jahre als solches genutzt werden.

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Für nahe Verwandte sind die Freibeträge im Erbschaftsfall sehr hoch. Bei kluger Planung kann man sogar Erbschaft- oder Schenkungsteuer ganz sparen.

Durch kluge Planung Erbschaftsteuer vermeiden

Für Schenkung „mit warmer Hand“ gilt: Diese Freibeträge können Sie alle zehn Jahre erneut nutzen. Mit einer geschickten Vermögensnachfolgeplanung lässt sich auf diese Weise für viele Apothekerinnen und Apotheker – auch mit größerem Gesamtvermögen – die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer gänzlich vermeiden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang insbesondere ein rechtzeitiger Beginn der Nachfolgeplanung, sodass möglichst alle passenden Gestaltungsmittel genutzt werden können. Neben der nunmehr geltenden Rechtslage, die in den meisten Fällen eine gänzlich steuerfreie Übertragung des Apothekenbetriebs in die nächste Generation ermöglicht, erweist sich gerade bei Apothekerehepaaren mit ungleicher Vermögensverteilung die sogenannte Güterstandsschaukel als steuerlich interessante Gestaltung.

Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, das die Frei­beträge übersteigt, wird vom Finanzamt aufgefordert, eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung abzugeben. Gibt es mehrere Erben, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft, für die eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben ist. Die Frist dafür beträgt mindestens ­einen Monat. Sie können aber auch beantragen, die Frist zu verlängern. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, einen fachkundigen Steuerberater einzuschalten. |

Martin Wolf

Dipl.-Kfm. Martin Wolf, LL.M. ist Steuerberater und Partner der bundesweit tätigen Kanzlei Dr. Schmidt und Partner. Martin.Wolf@dr-sup.de


Im AWA – Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker, Heft 21, vom 1. November 2016 finden Sie den Beitrag „Erbschaft- und Schenkungsteuerreform: Änderungen rückwirkend verabschiedet“ mit Hinweisen für die steuergünstige Vererbung/Schenkung von Apotheken.

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