Wie GKV-Versicherte an ihre Erstattung kommen

(bü). Das Gesetz ist eindeutig: Erreichen die von gesetzlich Krankenversicherten geleisteten Zuzahlungen – etwa zu Arzneien oder Heilmitteln und die Praxisgebühren – zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens der Familie, so brauchen für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr geleistet zu werden. Bei "schwerwiegend chronisch Kranken", also vielfach bei Versicherten über "50" sowie Rentnern, ist bereits bei einem Prozent des Familieneinkommens die Belastungsgrenze erreicht. Doch der Teufel steckt im Detail, wenn es jetzt darum geht, zu viel gezahlte Beträge aus dem Vorjahr zurückzuholen.
Die Regeln für die Zuzahlungserstattung der GKV: Kompliziert wie eine Steuererklärung – alles zählt als Einkommen

Das deuten bereits die umfangreichen Fragebogen an, die – je nach Krankenkasse – bis zu 30 Punkte umfassen. Danach rechnen die Versicherer aus, wann sie eine Befreiungsbescheinigung ausstellen können. Und schon der erste Blick in diese "Selbstauskünfte" zeigt, dass zum "Einkommen" nicht nur Lohn oder Gehalt (auch aus 400-Euro-Jobs) zählen. Ob Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Kranken-, Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld, Renten, Zinsen, Mieteinnahmen – alles wird addiert. Das Kinder- sowie das Erziehungsgeld rechnen allerdings nicht mit.

Bei den Renten zählen sogar die – den Rentnern abgezogenen – Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit, weil es auf das "Bruttoeinkommen" ankommt. Und auch von der Eigenheimzulage gehen gegebenenfalls 1 oder 2 Prozent als Zuzahlung an die Krankenkasse. Unterhaltszahlungen dürfen die Krankenkassen ebenfalls nicht auslassen; auf der anderen Seite reduzieren sie allerdings das anzurechnende Einkommen der Person, die den Unterhalt zahlt.

Grundsätzlich werden als Familieneinkommen sämtliche Einnahmen der – gemeinsam im Haushalt lebenden – Familienangehörigen berücksichtigt. Zur Familie zählen aber neben den Versicherten nur der Ehe- oder der eingetragene Lebenspartner sowie "familienversicherte" Kinder. Auszubildende mit eigenem Krankenversicherungsschutz zählen "solo", BAföG ist kein "Einkommen". Bei Sozialhilfeempfängern wird nur der monatliche Regelsatz angesetzt, also keine Familien- und sonstigen Zuschläge, die die Sozialhilfe erhöhen, etwa die Miete.

Vorteil für Familien, in denen wenigstens eine Person als "schwerwiegend chronisch krank" anerkannt ist: Auch für die übrigen Familienmitglieder gilt dann die 1-Prozent-Regel, also die Halbierung der Belastungsgrenze.

Wichtige Ausnahme für Bezieher vom Arbeitslosengeld II: Als "Bruttoeinnahme" zählt bei ihnen für die ge-samte Bedarfsgemeinschaft (also auch für zwei, drei oder vier Personen) ausschließlich die Regelleistung von 345 Euro monatlich, was Belastungsgrenzen von 82,80 Euro jährlich (2% von 4140 Euro) beziehungsweise 41,40 Euro (1%) ergibt.

So wird berechnet

Und so wird ansonsten das Familieneinkommen 2006 berechnet:

  • Bruttoeinnahmen des Versicherten, seines Ehe-/Lebenspartners und der familienversicherten Kinder
  • minus 4410 Euro für den "ersten Angehörigen" (das ist bei Alleinerziehenden das erste Kind)
  • minus 3648 Euro für jedes (weitere) Kind
  • = Berechnungsgrundlage für die 2%/1%-Belastungsgrenze.

In Euro und Cent sieht das bei einer Familie mit einem Kind so aus: Bruttoeinnahmen 2006: Arbeitsverdienst Eheleute: 30.000 Euro; Arbeitslosengeld: 1800 Euro; Eigenheimzulage 1250 Euro; Zinseinnahmen: 600 Euro – gesamt: 33.650 Euro. Minus Abschlag Ehepartner: 4410 Euro, minus Abschlag Kind: 3648 Euro. Endsumme: 25.592 Euro. – Belastungsgrenze im Jahr 2006: 2 Prozent: 511,84 Euro, 1 Prozent: 255,92 Euro.

Vereinbarungen mit Chronikern

Haben die Zuzahlungen die individuelle Belastungsgrenze für das Jahr 2006 überschritten, so wird der über-steigende Betrag von der Krankenkasse erstattet. 2008 geht die Prozedur dann von vorne los – wobei es immer häufiger vorkommt, dass die Kassen mit chronisch Kranken vereinbaren, dass entsprechend dem voraussichtlichen Einkommen bereits die einprozentige Zuzahlung komplett im Voraus geleistet wird und im Gegenzug die Befreiungsbescheinigung schon im laufenden Jahr gilt. Das wird insbesondere bei Rentenempfängern so gehandhabt, weil deren Einkommen ja inzwischen "statisch" ist ...

Als Nachweis der Zuzahlungen dienen Einzelquittungen (mit Namensangabe) oder die Eintragung in dem von der Krankenkasse ausgegebenen Quittungsheft. Zuzahlungen zum Zahnersatz rechnen bei der Ermitt-lung der Belastungsgrenze übrigens nicht mit; hier gelten spezielle Einkommensgrenzen. Kosten für selbst beschaffte Arzneien bleiben völlig außen vor..

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