Zuzahlungserstattung: Was Ihre Kunden im Papierkrieg beachten müssen

(bü). Das Gesetz ist eindeutig: Erreichen die von gesetzlich Krankenversicherten geleisteten Zuzahlungen – etwa zu Arzneien oder Heilmitteln und die Praxisgebühren – zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens des Singles oder der Familie, dann brauchen für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr geleistet zu werden. Bei "schwerwiegend chronisch Kranken", also vielfach bei Versicherten über "50" sowie Rentnern, ist bereits bei einem Prozent des Familieneinkommens die Belastungsgrenze erreicht. Doch der Teufel steckt im Detail, wenn es jetzt darum geht, zu viel gezahlte Beträge aus dem Vorjahr zurückzuholen.
Wer seine Zuzahlungen zurückbekommen möchte, muss richtig rechnen

Das deuten bereits die umfangreichen Fragebogen an. Danach rechnen die AOK & Co aus, wann sie eine Befreiungsbescheinigung ausstellen können. Und schon der erste Blick in diese "Selbstauskünfte" zeigt, dass zum "Einkommen" nicht nur Lohn oder Gehalt (auch aus 400-Euro-Jobs) zählen. Ob Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Kranken-, Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld, Renten, Zinsen, Mieteinnahmen – alles wird addiert. Das Kinder- sowie das Erziehungsgeld rechnen aber nicht mit.

Bei den Renten gehören sogar die – den Rentnern abgezogenen – Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dazu, weil es auf das "Bruttoeinkommen" ankommt. Und auch von einer Eigenheimzulage gehen gegebenenfalls 1 oder 2 Prozent als Zuzahlung an die Krankenkasse. Unterhaltszahlungen dürfen die Krankenkassen ebenfalls nicht auslassen; auf der anderen Seite reduzieren sie allerdings das anzurechnende Einkommen der Person, die den Unterhalt zahlt.

Grundsätzlich werden als Familieneinkommen sämtliche Einnahmen der gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen berücksichtigt. Zur Familie zählen neben den Versicherten nur der Ehe- oder der eingetragene Lebenspartner sowie "familienversicherte" Kinder. Auszubildende mit eigenem Krankenversicherungsschutz zählen "solo", BAföG ist kein "Einkommen". Bei Sozialhilfeempfängern wird nur der monatliche Regelsatz angesetzt, also keine Familien- und sonstigen Zuschläge, die die Sozialhilfe erhöhen, etwa die Miete.

Vorteil für Familien, in denen wenigstens eine Person als "schwerwiegend chronisch krank" anerkannt und gesetzlich versichert ist (egal, ob aufgrund eigener oder Familien-Mitversicherung): Auch für die übrigen Familienmitglieder gilt dann die 1-Prozent-Regel, also die Halbierung der Belastungsgrenze.

Wichtige Ausnahme für Bezieher vom Arbeitslosengeld II: Als "Bruttoeinnahme" zählt bei ihnen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft (also auch für zwei, drei oder vier Personen) ausschließlich die Regelleistung von 345 (ab Juli 2007: 347) Euro monatlich, was Belastungsgrenzen von 83,04 Euro jährlich (2% von 4152 Euro) beziehungsweise 41,52 Euro (1%) ergibt.

Berechnung des Familieneinkommens

Und so wird ansonsten das Familieneinkommen 2007 berechnet:

  • Bruttoeinnahmen des Versicherten, seines Ehe-/Lebenspartners und der familienversicherten Kinder
  • minus 4410 Euro für den "ersten Angehörigen" (das ist bei allein Erziehenden das erste Kind)
  • minus 3648 Euro für jedes (weitere) Kind
  • = Berechnungsgrundlage für die 2%/1%-Belastungsgrenze.

In Euro und Cent sieht das bei einer Familie mit einem Kind so aus: Bruttoeinnahmen 2007: Arbeitsverdienst Eheleute: 30.000 Euro; Arbeitslosengeld: 1800 Euro; Eigenheimzulage 1250 Euro; Zinseinnahmen: 600 Euro – gesamt: 33.650 Euro. Minus Abschlag Ehepartner: 4410 Euro, minus Abschlag Kind: 3648 Euro. Endsumme: 25.592 Euro. – Belastungsgrenze im Jahr 2007: 2 Prozent: 511,84 Euro, 1 Prozent: 255,92 Euro.

Haben die Zuzahlungen die individuelle Belastungsgrenze für das Jahr 2007 überschritten, so wird der übersteigende Betrag von der Krankenkasse erstattet. 2009 geht die Prozedur dann von vorne los. Doch können chronisch kranke Versicherte mit ihrer Krankenkasse vereinbaren, entsprechend dem voraussichtlichen Einkommen bereits die einprozentige Zuzahlung komplett im Voraus zu leisten und im Gegenzug die Befreiungsbescheinigung schon im laufenden Jahr zu erhalten. Das wird insbesondere bei Rentenempfängern so gehandhabt, weil deren Einkommen ja inzwischen (fast) "statisch" ist ...

Als Nachweis der Zuzahlungen dienen Einzelquittungen (mit Namensangabe) oder die Eintragung in dem von der Krankenkasse ausgegebenen Quittungsheft. – Zuzahlungen zum Zahnersatz rechnen bei der Ermittlung der Belastungsgrenze übrigens nicht mit; hier gelten spezielle Einkommensgrenzen. Kosten für selbst beschaffte Arzneien bleiben völlig außen vor..

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