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Apotheken Recht Preis für Heinz-Uwe Dettling (Auszeichnung)

(cr). Der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachautor Dr. Heinz-Uwe Dettling ist Preisträger des Apotheken Recht Preises 2006. Peter Hoffmann, Verleger des pmi-Verlags, überreichte die Auszeichnung anlässlich des Apotheken Recht Tages in Frankfurt.
Dr. Heinz-Uwe Dettling

Mit Heinz-Uwe Dettling wurde ein Jurist ausgezeichnet, der sich nicht nur als Rechtsberater und Prozessvertreter (u. a. vor dem Bundesverfassungsgericht) einen Namen gemacht hat, sondern auch als Publizist, Herausgeber und Kommentator. Zahlreiche Aufsätze zum Apotheken- und Arzneimittelrecht, u. a. in der DAZ, aber auch in juristischen Fachzeitschriften säumen seinen beruflichen Weg. Die NJW, das Zentralorgan der deutschen Juristerei, bezeichnete den Preisträger jüngst als einen der anerkanntesten und renommiertesten Apothekenrechtler in Deutschland. Dettling ist Mitherausgeber der Zeitschrift "Apotheke und Recht" und Autor zahlreicher apotheken- und gesundheitsrechtlicher Abhandlungen, z. B. des innerhalb kurzer Zeit neu aufgelegten Buchs "Filialapotheken". Zuletzt ist von ihm die Monographie "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsrecht - Der eine oder der andere Adam Smith" erschienen. Im "Cyran/Rotta", dem Kommentar zur Apothekenbetriebsordnung, erörtert Dettling mit § 17 ApBetrO das "Herzstück der pharmazeutischen Tätigkeit" und lässt es, wie sein Kollege Professor Rüdiger Zuck würdigte, in vollem Glanz erstrahlen.

Verbraucherschutz und "besondere Ware Arzneimittel"

In seinen Veröffentlichungen legt der Preisträger stets Wert darauf, die Besonderheiten der "Ware Arzneimittel" zu betonen und aufzuzeigen, welche verbraucherschützende Sicherheitsaspekte den spezifischen Regularien des geltenden Arzneimittel- und Apothekenrechts zukommen. Durchaus folgerichtig ergriff Dettling deshalb auch in Frankfurt das Wort und hielt einen beeindruckenden Vortrag zum Thema "Fremdbesitzverbote, Corporate Governance im Gesundheitswesen und Gemeinschaftsrecht". Darin zeigte der Preisträger auf, dass apothekenrechtliche Fremdbesitzverbote mit der Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags in Einklang stehen und keineswegs diskriminierend sind. Sie stellen auch nicht ein Spezifikum des deutschen Apothekenrechts dar, sondern werden mit Erfolg weltweit als "zusätzliche innere Kontrolle bei Unternehmen eingesetzt, die höhere freiberufliche Tätigkeiten ausüben". Und zu dieser höheren freiberuflichen Tätigkeit gehört angesichts der Gesundheitsgefährdungen bei einem Fehl- oder Mehrgebrauch von Medikamenten auch der verantwortungsbewusste Umgang mit Arzneimitteln bei der Versorgung der Bevölkerung. Apothekenrechtliche Fremd- und Vielbesitzverbote sind, so Dettling, deshalb keine "überlebte Romantik", sondern gerechtfertigte Mittel zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

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