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Geändertes Apothekengesetz kann in Kraft treten

BERLIN (ks). Nun haben auch die Bundesländer der Änderung des Apothekengesetzes zugestimmt: Künftig dürfen Apotheken aus allen EU-Ländern Krankenhäuser in Deutschland versorgen.

Der Bundesrat hat am 29. April abschließend die Abschaffung des bislang in der Krankenhausversorgung geltenden Regionalprinzips beschlossen. Hierdurch soll der von der Europäischen Union geforderte freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Apothekenbereich ermöglicht werden.

Künftig können Apotheke und Krankenhaus einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung schließen, der vom jeweiligen Bundesland genehmigt werden muss. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass

  • die Apotheke dem Krankenhaus Arzneimittel zur akuten medizinischen Versorgung unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt,
  • im Notfall auch eine unverzügliche persönliche Beratung des Personals erfolgt,
  • die Apotheke das Krankhauspersonal kontinuierlich im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie berät,
  • der Leiter der versorgenden Apotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses ist.

Auf diese Regelung hatte sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am 20. April verständigt. Der Bundesrat hatte zuvor das vom Parlament gebilligte Gesetz gestoppt, weil er Qualitätseinbußen bei der Akutversorgung von Krankenhäusern befürchtete. Diese Gefahr sehen die Länder nun ausgeräumt.

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