Kompromissvorschlag zum Apothekengesetz: Kankenhausversorgung "aus einer Hand"

(diz). Bei der anstehenden Änderung des Apothekengesetzes zur Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln scheint sich ein Kompromiss abzuzeichnen. Am 11. April verständigte sich die Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses auf einen Wortlaut, der die Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln aus einer Hand sicherstellen soll.

Ein rot-grüner Gesetzentwurf zur Änderung des Apothekengesetzes sieht vor, die ortsgebundene Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln zu ändern, da sie nicht europäischem Recht entspreche. Ziel des Änderungsgesetzes soll es sein, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine Apotheke, die ihren Sitz innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraums hat, Krankenhäuser im Geltungsbereich des Apothekengesetzes mit Arzneimitteln versorgen und die zur Beratung des Krankenhauspersonals und zur Überwachung der Arzneimittelvorräte erforderlichen Apothekerleistungen anbieten und ausführen darf.

Bei Apothekern, insbesondere Krankenhausapothekern und ihren Verbänden erhielt dieses Vorhaben keinen Beifall. Auch im Bundesrat fand dieser Gesetzentwurf, der die Abschaffung des Regionalprinzips für krankenhausversorgende Apotheken vorsieht, bisher keine Zustimmung. Der Vermittlungsausschuss wurde angerufen, er sollte bereits am 16. März über den Gesetzentwurf verhandeln, doch aufgrund von Zeitmangel wurden die Beratungen auf den 20. April vertagt.

Wie jetzt bekannt wurde, fand mittlerweile jedoch eine Sitzung der Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses statt, der eine Einigung mit folgendem Wortlaut erzielte:

"§ 14 Abs. 5: Der nach Abs. 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Abs. 3 (Krankenhausapotheke) oder Abs. 4 (krankenhausversorgende Apotheke) einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. (entsprechend dem Gesetzentwurf) die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden sind,

2. (entsprechend dem Gesetzentwurf) die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a,

3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akut medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung,

4. eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch einen Apotheker erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich,

5. die Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie kontinuierlich beraten wird,

6. der Apotheke muss Mitglied der Arzneimittelkommission sein."

Mit diesem Kompromiss sehen SPD und CDU/CSU die Voraussetzung erfüllt, dass die Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln "aus einer Hand" erfolgt. Eine einzige Apotheke soll für die Belieferung mit den Arzneimitteln für die Normalversorgung, aber auch für die Belieferung für die Akutversorgung zuständig sein.

Änderungen nur bei Missverständnissen

Allerdings ist es nicht relevant, wo diese Apotheke liegt. Solange sie gewährleistet, dass die Versorgung unverzüglich und bedarfsgerecht erfolgt, kann sie auch im europäischen Ausland liegen. In der Arbeitsgruppe war man überzeugt, dass durch diese Anforderungen an die Versorgungsapotheke ein hoher Qualitätsstandard gesichert ist. Der Kompromissvorschlag wird nun vom Bundesgesundheitsministerium ausformuliert und in den Gesetzentwurf eingearbeitet. Änderungen könnten nur noch erfolgen, wenn sie auf groben Missverständnissen beruhen, ansonsten wird die Empfehlung bis zum 20. April dem Vermittlungsausschuss für seine Sitzung zugeleitet.

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