Apothekenmarketing: Gericht untersagt Gutscheinenwerbung

KÖLN (ks). Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einer Apotheke im Wege der Einstweiligen Verfügung die Werbung mit Einkaufs-Gutscheinen untersagt. Die Apotheke hatte schriftlich damit geworben, dass Kunden, die ein Rezept einreichen, einen Gutschein über 3 Euro erhalten. Dieser könne beim Kauf rezeptfreier Arzneimittel eingelöst werden. Das OLG befand, dass diese Ankündigung gegen die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisVO) verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Erst kürzlich hatte das OLG Naumburg in dem sehr ähnlichen Fall der Apotheke zur Rose anders entschieden (siehe DAZ Nr. 37, 2005, S. 32) Beschluss des OLG Köln vom 20. September 2005, Az.: 6 W 112/05

Zunächst war der Antrag vom Landgericht Köln auf eine einstweilige Verfügung gegen die Apotheke abgewiesen worden. Es hatte dabei ähnlich argumentiert wie das OLG Naumburg: Es müsse unterschieden werden zwischen dem Erstkauf, bei dem der Gutschein gewährt wird und der den jeweiligen Apothekenabgabepreis unberührt lässt, und dem zweiten Kauf, bei dem der Preisnachlass eingeräumt wird.

Da der Rabatt erst beim Kauf eines nicht preisgebundenen Produktes gewährt werde, könne ein Verstoß gegen die AMPreisVO nicht angenommen werden. Das OLG Köln, das daraufhin als Beschwerdeinstanz angerufen wurde, folgte dieser Argumentation nicht: Sie trage der einem unmittelbaren Barnachlass gleichstehenden wirtschaftlichen Bedeutung des Drei-Euro-Gutscheins im Bewusstsein des Verbrauchers nicht Rechung, so die Richter.

In seinem Beschluss weist das OLG darauf hin, dass auch nach der Abschaffung des Rabattgesetzes höchstrichterlich festgestellt worden sei, dass sich Barrabatte und Bargeld-Gutscheine für den Verbraucher gleich darstellen: Beide führen zu einem Preisnachlass. Vor diesem Hintergrund könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die Gewährung eines Drei-Euro-Gutscheines für rezeptfreie Arzneimittel anlässlich einer Rezepteinlösung für den Verbraucher bereits als Nachlass für das rezeptpflichtige Medikament darstellt.

Der Kunde könne aufgrund des großen Apotheken-Angebotes darauf vertrauen, in den Genuss der Ersparnis von 3 Euro zu kommen - dadurch erscheine ihm bereits das auf Rezept erhaltene Medikament um eben diesen Betrag billiger. Dieses rezeptpflichtige Präparat unterliege aber der AMPreisVO. Werde die Preisbindung unterlaufen, so sei dies wettbewerbswidrig. Denn nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG, wer einer im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelnden Vorschrift zuwider handelt - bei der AMPreisVO handelt es sich um eine solche Vorschrift.

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