Gericht beanstandet Rabatt-Gutscheine auf Zuckertüten

(ks). Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG) ist es Apotheken nicht erlaubt, auf Zuckertüten mit einem Gutschein über 0,50 Euro pro Einkauf ab zehn Euro zu werben. Ein so schlicht gefasster Gutschein mache die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses nicht hinreichend deutlich, beanstandete das Gericht. Insbesondere werde nicht klar, dass er beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel nicht eingelöst werden darf. Damit sei die Werbung unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). (Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Juni 2006, Az.: 10 U 13/06 - rechtskräftig)

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen eine Apothekerin Klage erhoben, die in einem Krankenhaus auf Zuckertüten gedruckte Gutscheine verteilt hatte. Die Gutscheine im Wert von 0,50 Euro konnten in der Apotheke ab einem Einkauf von 10,00 Euro eingelöst werden. Einlösebedingungen waren auf den Tütchen nicht zu finden.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Preisbindung rezeptpflichtiger Arzneimittel (§ 78 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung) konnte der Apothekerin nicht nachgewiesen werden. Das OLG musste daher davon ausgehen, dass ihre Behauptung zutreffend ist, den Gutschein beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arznei mittel nicht eingelöst zu haben. Allerdings sahen die Richter einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer Werbung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 4 UWG für gegeben an. Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer "bei Verkaufsfördermaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Anspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt".

Insbesondere müsse deutlich sein, auf welche Waren oder Warengruppen sich die beworbenen Preisnachlässe beziehen. So hätte die Apothekerin die Gutscheine mit dem Hinweis versehen müssen, dass der Rabatt nicht auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewährt werden kann. Dem Gericht zufolge sei davon auszugehen, dass der Gutschein bei weiten Teilen der Verbraucherkreise den Eindruck erwecke, er beziehe sich auf das gesamte Apotheken-Sortiment. Es sei nicht zu erwarten, dass der Verbraucher wisse, dass das Rabattangebot nur beim Kauf rezeptfreier Arzneimittel sowie von Waren des Randsortiments gilt.

Der Einwand der Beklagten, man habe sich in der Apotheke hinsichtlich der weiteren Bedingungen erkundigen können, überzeugte das Gericht ebenfalls nicht. Müsse sich der Kunde erst in die Apothekenräume begeben, um weitere Auskunft zu erhalten, sei er dem dortigen Warenangebot schon ausgesetzt - damit habe die Werbung aufgrund ihrer Intransparenz die unlautere Anlockwirkung bereits entfaltet. Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb unter den etwa zehn Apotheken vor Ort zu beeinträchtigen. Der Gutschein erwecke bei Kunden eine Fehlvorstellung, die diese veranlassten, gerade die Apotheke des Beklagten aufzusuchen, um die mittels des Zuckertütchens suggerierten Preisvorteile in Anspruch zu nehmen.

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