Pharmazeutisches Recht

Schleswig-Holstein: Gesundheitsfachberufe außerhalb der EU

Richtlinien über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und des Kenntnisstandes bei außerhalb der EU oder des EWR abgeschlossenen Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen

Gl.Nr. 2124.3 Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Juli 2002 – IX 41 – 401.013.003 – (aus ABl. Schles.-Hol. Nr. 28/29 vom 22. Juli 2002, Seite 405)

Mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) wurden alle Gesetze für die Gesundheitsfachberufe hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für abgeschlossene Ausbildungen außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wie folgt geändert:

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.

Diese Richtlinien regeln das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und des Kenntnisstandes für folgende Gesundheitsfachberufe:

  • Diätassistentin/Diätassistent
  • Ergotherapeutin/Ergotherapeut (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut)
  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer
  • Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
  • Krankenschwester/Krankenpfleger
  • Logopädin/Logopäde
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  • Orthoptistin/Orthoptist
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Physiotherapeutin/Physiotherapeut (Krankengymnastin/Krankengymnast)
  • Podologin/Podologe (Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger)
  • Rettungsassistentin/Rettungsassistent

I Allgemeine Verfahrensweise

1 Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind zu richten an das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein (LGASH), Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel.

2 Dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 2.1 Eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers mit folgendem Wortlaut: "Hiermit erkläre sich, dass ich weder in meinem Heimatland noch in sonst einem Land in einem berufs- oder strafgerichtlichen Verfahren verurteilt worden bin, dass keine Verfahren dieser Art gegen mich anhängig sind und dass ich bisher im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gestellt habe. Es handelt sich hiermit um den ersten Antrag dieser Art." 2.2 Persönliche Unterlagen:

  • tabellarischer Lebenslauf (insbesondere vollständige Angaben über Schulbildung, Ausbildung(en), beruflichen Werdegang);
  • Geburtsurkunde und gegebenenfalls alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen;
  • Pass oder Personalausweis;
  • gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung, Meldebescheinigung, Bundesvertriebenenausweis;
  • ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist;
  • amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart O –.

2.3 Fachliche Unterlagen:

  • Nachweis über abgeschlossene Schulausbildungen;
  • Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung, die inhaltlich und in ihrer Zielrichtung der angestrebten deutschen Berufsbezeichnung entspricht (Diplom);
  • Nachweis über die Dauer dieser Ausbildung;
  • Nachweis über Umfang und Inhalt dieser Ausbildung;
  • Nachweis über abgelegte Prüfungen;
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse, die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlich sind.

3 Urkunden über schulische und berufliche Abschlüsse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie, auf Verlangen des LGASH auch im Original, vorzulegen. Unterlagen in ausländischer Sprache sind zusammen mit einer von einer oder einem in Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer angefertigten Übersetzung vorzulegen. Aus der Übersetzung muss sich ergeben, dass sie anhand des vorliegenden Originals gefertigt wurde.

II Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes

1. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf wird durch das LGASH festgestellt.

2. Bei der Ermittlung des Ausbildungsstandes sin ausschließlich die objektiven Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges zugrunde zu legen, nicht jedoch individuelle Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen.

3. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

  • Zugangsvoraussetzung entsprechend der Eingangsvoraussetzung des jeweiligen Berufsgesetzes, insbesondere Niveau des allgemeinbildenden Schulabschlusses;
  • Dauer der Ausbildung entsprechend dem jeweiligen Berufsgesetz;
  • Fächerkanon mit Stundenzahlen;
  • Verhältnis der theoretischen und praktischen Ausbildungsanteile;
  • Inhalte der praktischen Ausbildung;
  • Ziel der Ausbildung und Felder der Berufsausübung;
  • Art der Prüfung.

4. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist nur gegeben, wenn anhand dieser Kriterien keine wesentlichen formalen und inhaltlichen Unterschiede zu den in den jeweiligen Berufsgesetzen geregelten Ausbildungen bestehen.

III Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes

1. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Von einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand für die Behörde ist in der Regel dann auszugehen, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller die einschlägigen ausländischen Bildungsregelungen nicht so detailliert beibringen kann, dass ein Vergleich mit deutschen Regelungen möglich ist. Hierüber erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller vom LGASH eine schriftliche Mitteilung.

2. Der Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes soll innerhalb von zwei Jahren nach dieser Mitteilung durch das Ablegen einer Prüfung erbracht werden, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.

3. Die Prüfung des Kenntnisstandes findet an staatlich anerkannten Schulen statt, die eine Ausbildung in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf durchführen. Der an der jeweiligen Schule für die staatliche Prüfung gebildete Prüfungsausschuss ist gleichzeitig der Prüfungsausschuss für die Kenntnisprüfung nach Ziffer III Nummer 2 dieser Richtlinien.

4. Ein Anspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin und einen bestimmten Prüfungsort besteht nicht. Die Entscheidung, an welcher Schule die Prüfung abgelegt werden kann, trifft das LGASH.

5. Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Inhalt und Ablauf der Prüfung orientieren sich maßgeblich an den für diese Prüfungsteile geltenden Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Gesundheitsfachberufe in ihrer jeweils geltenden Fassung.

6. Die Prüfung beginnt grundsätzlich mit dem mündlichen Prüfungsteil. Der praktische Prüfungsteil kann nur dann abgelegt werden, wenn der mündliche Prüfungsteil bestanden wurde.

7. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern, ob die Prüfung in jedem Prüfungsteil bestanden ist. Die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist gegeben, wenn beide Prüfungsteile bestanden sind.

8. Jeder Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

9. Hinsichtlich Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Prüfungsunterlagen, Versäumnisfolgen sowie Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen gelten die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der einzelnen Gesundheitsfachberufe entsprechend. Ist der Nachweis der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht erbracht worden, kann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nur nach Maßgabe der einschlägigen Ausbildungsvorschriften erworben werden.

IV Kosten

Die Kosten der Prüfung nach Ziffer III dieser Richtlinien trägt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller.

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