Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung


Auf der Grundlage von §15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufegesetz) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 552), hat die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Thüringen folgende Weiterbildungsordnung neu beschlossen:
Inhalt
§1Ziel der Weiterbildung
§2Gebiete und Bereiche der Weiterbildung
§3Art, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
§4Ermächtigung zur Weiterbildung
§5Widerruf und Erlöschen der Ermächti-
gung
§6Anforderung an die Weiterbildungsstätte
§7Erteilung von Zeugnissen über die Weiter-
bildung
§8Prüfungsausschüsse
§9Zulassung zur Prüfung
§10Prüfung
§11Prüfungsentscheidung
§12Widerspruchsausschuß
§13Wiederholungsprüfung
§14Bezeichnungen
§15Anerkennung zum Führen von Bezeich-
nungen
§16Anerkennung bei abweichendem Weiter-
bildungsgang
§17Weiterbildung außerhalb der Bundesre-
publik Deutschland
§18Rücknahme der Anerkennung
§19Übergangsbestimmungen
§20Inkrafttreten
§1
Ziel der Weiterbildung
Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekerinnen und Apothekern (im nachfolgenden Apotheker genannt) nach Abschluß ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Gebieten und Bereichen zu vermitteln, für die besondere Bezeichnungen geführt werden können.
§2
Gebiete und Bereiche
der Weiterbildung
(1)Der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden:
1.Gebiet Offizin-Pharmazie
2.Gebiet Klinische Pharmazie
3.Gebiet Arzneimittelinformation
4.Gebiet Pharmazeutische Technologie
5.Gebiet Pharmazeutische Analytik
6.Gebiet Toxikologie und Ökologie
7.Gebiet Theoretische und Praktische Ausbildung
8.Gebiet Klinische Chemie
9.Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
(2)In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangt werden:
Gesundheitsberatung
Ernährungsberatung
(3)Inhalt und Umfang der Gebiete und der Bereiche sind in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt.
(4)Für das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen gelten die dafür maßgebenden Bestimmungen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde regelt das Nähere, insbesondere Inhalt und Dauer der praktischen Berufstätigkeit und der theoretischen Unterweisung, die Ermächtigung von Apothekern und die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung.
§3
Art, Dauer und Inhalt
der Weiterbildung
(1)Mit der Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als Apotheker oder der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes begonnen werden.
(2)Die Weiterbildung dient der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung und Abgabe von Arzneimitteln sowie bei der Information und der Beratung über Arzneimittel und über die Arzneimittelversorgung. Sie umfaßt auch die Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei dem Nachweis und der Begutachtung von Arzneimitteln, von gefährlichen und gesundheitsschädigenden Stoffen sowie von deren Wechselwirkung im Bezug auf Mensch und Umwelt, einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Schäden.
(3)Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung der Weiterbildung sind die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer in ihrer jeweils gültigen Fassung, es sei denn, die Kammerversammlung trifft hiervon abweichende Beschlüsse.
(4)Inhalt, Dauer und Ablauf der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Erziehungsurlaub, Sonderurlaub, Wehrdienst und Ersatzdienst von mehr als einem Monat pro Weiterbildungsjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeutet.
Die tariflich geregelte Urlaubszeit gilt nicht als Unterbrechung der Weiterbildungszeit.
(5)Die Weiterbildung in den Gebieten ist grundsätzlich in hauptberuflicher Stellung und in der Regel ganztägig durchzuführen. Ist eine ganztägige Weiterbildung aus stichhaltigen Gründen nicht möglich, kann die Weiterbildung auch in Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Die Weiterbildung in Teilzeit ist auf maximal vier Jahre begrenzt.
Die Teilzeitbeschäftigung kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, nur dann auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn sie vorher der Landesapothekerkammer Thüringen (im folgenden Kammer genannt) angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.
(6)Der Beginn, der zeitliche Umfang sowie Unterbrechnungen der Weiterbildung sind der Kammer innerhalb eines Monates schriftlich anzuzeigen.
(7)Zeiten beruflicher Tätigkeit als Apothekenleiter, als Leiter einer sonstigen pharmazeutischen Einrichtung oder als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder sonstigen pharmazeutischen Einrichtung sind nur anrechnungsfähig, wenn die Apotheke oder sonstige pharmazeutische Einrichtung als Weiterbildungsstätte zugelassen ist.
(8)Soweit die Kammer weiterbildungsbegleitende Seminare für die einzelnen Gebiete und Bereiche durchführt, ist die Teilnahme daran verpflichtend. Sofern andere Stellen Seminare durchführen, können diese von der Kammer als gleichwertig anerkannt werden und anstelle der von der Kammer angebotenen Seminare besucht werden; die Anerkennung muß vor Beginn eines Seminares erfolgen.
§4
Ermächtigung zur Weiterbildung
(1)Die Weiterbildung in den Gebieten steht unter verantwortlicher Leitung eines von der Kammer ermächtigten Apothekers.
(2)Die Ermächtigung zu dieser Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Er muß auf seinem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Die Ermächtigung kann nur für ein Gebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung der Apotheker führt. Bei Einführung neuer Bezeichnungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.
(3)Der ermächtigte Apotheker muß hauptberuflich in einer Weiterbildungsstätte tätig sein und ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Ermächtigung mehreren Apothekern an einer Weiterbildungsstätte erteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung an dieser Weiterbildungsstätte zwischen den ermächtigten Apothekern abgestimmt werden.
(4)Die Ermächtigung wird auf Antrag für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren und für maximal zwei Weiterzubildende erteilt. In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der Kammer von der Begrenzung auf zwei Weiterzubildende abgewichen werden. Die wiederholte Erteilung der Ermächtigung ist zulässig. Antragsteller ist der Apotheker, der die Ermächtigung begehrt. Der Antrag muß das Gebiet sowie den Umfang der begehrten Weiterbildungsermächtigung bezeichnen. Auf Verlangen hat der Apotheker Angaben zur Person, zu Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie zur Weiterbildungsstätte zu machen.
(5)Die Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Apotheker, aus dem die Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung für das Gebiet sowie der Umfang und Zeitraum der Ermächtigung hervorgehen. Dieses Verzeichnis wird bekanntgemacht.
(6)Der ermächtigte Apotheker soll im Ermächtigungszeitraum an mindestens zwei - soweit möglich kammereigenen - Fortbildungsveranstaltungen für Ermächtigte teilnehmen.
(7)In begründeten Einzelfällen kann die Kammer die Ermächtigung eines Apothekers, die von einer anderen Apothekerkammer erteilt wurde, anerkennen.
§5
Widerruf und Erlöschender Ermächtigung
(1)Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(2)Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Apothekers an einer Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.
§6
Anforderungen an dieWeiterbildungsstätte
(1)Die Weiterbildung wird in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschule und zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen einschließlich solcher der Bundeswehr (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des entsprechenden Gebietes nach §2 (1) zu erwerben,
2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.
(2)Einzelheiten zu den gebietsspezifischen Mindestanforderungen an eine Weiterbildungsstätte werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kammer bestimmt.
(3)Der Leiter der Weiterbildungsstätte hat der Kammer Änderungen in Struktur, Größe und Ausstattung der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen.
(4)Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist dann erforderlich, wenn dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgeschrieben ist.
(5)Die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag im Einvernehmen mit der Kammer über die Zulassung der Weiterbildungsstätten und über den Widerruf dieser Zulassung. Die Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten ohne Weiterbildungsleiter. Dieses Verzeichnis ist ebenfalls bekanntzumachen.
§7
Erteilung von Zeugnissenüber die Weiterbilding
(1)Der ermächtigte Apotheker hat dem in Weiterbildung befindlichen Apotheker über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über:
1.die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeiten sowie Unterbrechungen der Weiterbildung,
2.die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten,
3.die fachliche Eignung.
(2)Auf Verlangen des in Weiterbildung befindlichen Apothekers ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
(3)Der Weiterzubildende hat die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsseminaren durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Inhalt und Dauer hervorgehen.
§8
Prüfungsausschüsse
(1)Die Kammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Apothekern, von denen mindestens zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen müssen. Bei Einführung neuer Gebiete und Bezeichnungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied entsenden. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde benannten Mitgliedes durchgeführt werden.
(2)Die Kammer bestimmt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter.
(3)Die Kammer bestimmt den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter müssen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen.
(4)Der Prüfungsausschuß beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(6)Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter der Prüfungsausschüsse erfolgt schriftlich für die Dauer der Wahlperiode der Kammer. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Ausschüsse im Amt.
§9
Zulassung zur Prüfung
(1)Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Kammer auf Antrag. Die Entscheidung kann dem jeweiligen Prüfungsausschuß übertragen werden. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß absolviert sowie durch Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise belegt ist.
Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen sie ist innerhalb eines Monates nach Zustellung bei der Kammer Widerspruch möglich.
Über den Widerspruch entscheidet die Kammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.
(2)Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
§10
Prüfung
(1)Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
(2)Die Kammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach Zulassung stattfinden.
Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
(3)Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel sechzig Minuten dauern.
(4)Der Nachweis der erworbenen Kenntnisse erfolgt durch mündliche Darlegungen vor dem Prüfungsausschuss.
(5)Über den Ablauf und die Ergebnisse der Prüfung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6)Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei ausreichendem Grund gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(7)Versucht der betroffene Apotheker das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(8)Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann die Kammer innerhalb von 5 Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
§11
Prüfungsentscheidung
(1)Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mehrheitlich, ob der Antragsteller die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlich erworbenen Kenntnisse in dem von ihm gewählten Gebiet oder Bereich erworben hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Kammer das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Der Prüfungsteilnehmer wird vorab mündlich über das Ergebnis informiert.
(2)Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit um mindestens drei Monate und höchstens zwölf Monate zu verlängern.
Er kann zusätzliche Anforderungen an den Inhalt der Weiterbildung stellen, insbesondere kann er für die verlängerte Weiterbildungszeit die Teilnahme an bestimmten Seminaren und die Vertiefung von Kenntnissen in bestimmten Schwerpunkten der Weiterbildung vorschreiben.
(3)Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Kammer dem Antragsteller einen schriftlich begründeten Bescheid einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen.
(4)Gegen den Bescheid der Kammer nach Abs. 3 kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet die Kammer nach Anhörung des Widerspruchsausschusses.
§12
Widerspruchsausschuss
(1)Zur Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse wird bei der Kammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Er beschließt in der Besetzung mit mindestens drei Apothekern.
(2)Die Mitglieder, ihre Stellvertreter und den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses bestimmt die Kammer, für jedes Mitglied ist ein Vertreter namentlich zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter des Widerspruchsausschusses erfolgt schriftlich für die Dauer der Wahlperiode der Kammer. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Ausschüsse im Amt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein.
§13
Wiederholungsprüfung
(1)Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§8 bis 12 sinngemäß.
(2)Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
§14
Bezeichnungen
(1)Für die in §2 genannten Gebiete werden folgende Bezeichnungen festgelegt:
1.Fachapotheker für Offizin-Pharmazie
2.Fachapotheker für Klinische Pharmazie
3.Fachapotheker für Arzneimittelinformation
4.Fachapotheker für Pharmazeutische Technologie
5.Fachapotheker für Pharmazeutische Analytik
6.Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie
7.Fachapotheker für Theoretische und Praktische Ausbildung
8.Fachapotheker für Klinische Chemie
9.Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen
Für Apothekerinnen gilt die weibliche Form der Bezeichnung nach Satz 1 entsprechend.
(2)In der Regel dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nicht nebeneinander geführt werden. Auf Antrag kann die Kammer das Führen einer weiteren Bezeichnung gestatten.
(3)Zusatzbezeichnungen nach §2 dürfen nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.
§15
Anerkennung zum Führen
von Bezeichnungen
(1)Eine Bezeichnung nach §14 darf führen, wer nach §11 die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Die Anerkennung ist bei der Kammer zu beantragen. Dem Antrag sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen beizufügen.
Der Antrag kann mit dem Antrag nach §9 Abs. 1 verbunden werden.
Über die Anerkennung erteilt die Kammer eine Urkunde.
(2)Die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung als "Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen" wird nach Maßgabe der Bestimmungen der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt.
(3)Die Anerkennung der in §2 (2) festgelegten Zusatzbezeichnungen erfolgt nach abgelegter Prüfung, sofern in der Anlage zur Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist.
§16
Anerkennung bei abweichendem
Weiterbildungsgang
(1)Wer in einem von §3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Kammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§8 bis 15 entsprechende Anwendung.
(2)Eine nicht abgeschlossene, von §3 abweichende, Weiterbildung kann je nach Umfang der Gleichwertigkeit unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Kammer nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses.
Ist noch kein zuständiger Prüfungsausschuss bestimmt worden, trifft der Weiterbildungsausschuss diese Entscheidung.
§17
Weiterbildung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland
(1)Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen bei der Anerkennung von Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind, ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung durch die Kammer.
Auf Verfahren der Anerkennung finden die §§8 bis 15 entsprechende Anwendung.
(2)Auf andere Weiterbildungsgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet §16 Abs. 2 entsprechend Anwendung, soweit der Antragsteller die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise erbringt. Gleiches gilt für die Weiterbildung nach Abs. 1, wenn sie von einem Apotheker abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist.
§18
Rücknahme der Anerkennung
(1)Die Anerkennung einer Bezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Kammer über die Rücknahme sind der Betroffene und der Prüfungsausschuss zu hören.
(2)In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Anford

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