DAZ aktuell

Arzneimittel: Verbot für Internetbezug

Bonn (im). Eine niedersächsische Betriebskrankenkasse unterlag vor Gericht mit ihrem Versuch, ihren Versicherten den Arzneimittelbezug via Versandhandel zu empfehlen. Sie darf ihren Mitgliedern nicht nahelegen, dass diese Medikamente beziehen, die im Wege des Versandhandels telefonisch, schriftlich oder via Internet bestellt wurden. Die Kosten für Arzneimittel, die via Versandhandel den Versicherten erreichten, darf die BKK weder ganz noch teilweise erstatten oder direkt abrechnen. Dieser Beschluss des Sozialgerichts Hannover im Rechtsstreit der BKK mit dem Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn wurde am 26. Juli bekannt.

Bereits am 28. Mai 2002 hatte das BVA der Kasse Werbung für diesen in Deutschland unzulässigen Bezug verboten, woraufhin die BKK Klage gegen das Bundesversicherungsamt erhob. Diese Klage wurde nun zurückgewiesen, die BKK muss die Kosten des Verfahrens zahlen, der Streitwert wurde auf 25 000 Euro festgesetzt.

Versandhandel verboten

Die Richter des Sozialgerichts gaben somit dem BVA Recht. Das Amt hatte bereits im August 2001 alle bundesweiten Krankenkassen darüber informiert, dass es für Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich keine Kostenerstattung beim Bezug von Arzneimitteln über den Versand- oder Internethandel gebe, Internetapotheken würden zudem nicht von den entsprechenden Rahmenverträgen des Sozialgesetzbuches V erfasst.

Die BKK, die jetzt unterlag, war eine von 13 niedersächsischen Betriebskrankenkassen, die das Angebot der niederländischen Internetapotheke DocMorris unterstützen. Dagegen wiederum war das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde am 19. Februar 2002 eingeschritten.

Immer: Bezug in Apotheke

Die Begründung lautete: Nach § 43 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürften in Deutschland zugelassene apothekenpflichtige Medikamente grundsätzlich nur in Apotheken und nicht im Versandhandel in den Verkehr gebracht werden. Internetapotheken verstießen gegen das Verbot des Versandhandels. Einen solchen Verstoß gegen das deutsche AMG dürften die Krankenkassen nicht unterstützen. Auch die Ausnahmevorschrift des § 73 Absatz 2 Nr. 6 a des AMG regele nichts anderes, da sie sich ausschließlich auf die Einzeleinfuhr im Ausland erworbener Medikamente beziehe.

Das BVA war gegen die BKK vorgegangen, um rechtswidrig erlangte Wettbewerbsvorteile dieser Kasse gegenüber den übrigen rechtstreuen Kassen zu verhindern. Das Sozialgericht in Hannover hatte an den Bescheiden des BVA gegen die BKK nichts zu beanstanden. Dass beispielsweise die Krankenkasse auf einer Pressekonferenz ausdrücklich zur Umgehung der hier vorgegebenen Zuzahlungspflicht der Patienten aufgerufen habe, sei eindeutig rechtswidrig gewesen, so die Richter (Az: s 11 KR 483/02 eR).

Eine niedersächsische Betriebskrankenkasse unterlag vor Gericht mit ihrem Versuch, ihren Versicherten den Arzneimittelbezug via Versandhandel zu empfehlen. Sie darf ihren Mitgliedern nicht nahelegen, dass diese Medikamente beziehen, die im Wege des Versandhandels telefonisch, schriftlich oder via Internet bestellt wurden. Die Kosten für Arzneimittel, die via Versandhandel den Versicherten erreichten, darf die BKK weder ganz noch teilweise erstatten oder direkt abrechnen. Dieser Beschluss des Sozialgerichts Hannover im Rechtsstreit der BKK mit dem Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn wurde am 26. Juli bekannt. 

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