Arzneimittelversandhandel: Landessozialgericht: Versandhandelsverbot ist geltend

Essen/Berlin (ks). Auch wenn die Bundesregierung den Arzneimittelvertrieb liberalisieren will: Noch gilt das Versandhandlesverbot für Medikamente. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG-NRW) entschied Ende Januar, dass ein Bescheid des Bundesversicherungsamts (BVA), mit dem einer Betriebskrankenkasse (BKK) untersagt wurde, für den Arzneimittelversand zu werben und im Wege des Versands bezogene Medikamente zu erstatten, nicht zu beanstanden sei.

(Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2003, Az.: L 16 B 92/02 KR ER)

Die Betriebskrankenkasse Carlswerk + Bauer Druck hatte sich gegen die ebenfalls im Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung desselben gewandt. Am 2. September 2002 hatte das Sozialgericht Köln den Antrag der BKK zurückgewiesen. Das bedeutet, dass die BKK sich - jedenfalls vorläufig - an die Anordnungen des Bescheids halten muss, bis eine Entscheidung im Hauptsachverfahren ergangen ist.

Gegen diesen Beschluss des Sozialgerichts hatte die Kasse Beschwerde beim LSG-NRW eingelegt. Der zuständige Senat des Landessozialgerichts hielt die Entscheidung der Vorinstanz jedoch für richtig. In der Begründung des Beschlusses heißt es, das Sozialgericht habe zutreffend erkannt, "dass die Entscheidung der Frage, ob das nationale Versandhandelsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstößt, im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Eilentscheidung nicht Gegenstand der Prüfung sein kann". Dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Vereinbarkeit des deutschen Verbots mit dem Gemeinschaftsrecht noch ausstehe, rechtfertige eine Aussetzung der Vollziehung ebenso wenig wie die erklärte Absicht des Gesetzgebers, die Arzneimitteldistribution zu liberalisieren. Derzeit seien die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 6a Arzneimittelgesetz unverändert gültig und anzuwenden. Für das BVA spreche auch, dass es gegenwärtig keinerlei Regelungen zur Kontrolle und Überwachung des Versandhandels mit Arzneimitteln gebe.

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