DAZ aktuell

Bundesversicherungsamt bleibt dran: Gegen Kostenerstattung bei Versandapotheke

BONN (im). Das Bundesversicherungsamt in Bonn will weiter dranbleiben und Krankenkassen die Kostenerstattung für Arzneimittel untersagen, die über Versandapotheken bezogen wurden. Die Aufsichtsbehörde wies die Darstellung der Kaufmännischen Krankenkasse Hannover zurück, sie rudere beim Internethandel zurück. Davon könne keine Rede sein, sagte BVA-Sprecher Theo Eberenz am 15. November der Deutschen Apotheker Zeitung.

Am 11. November hatte die Kaufmännische Krankenkasse Hannover (KKH) erklärt, die Aufsichtsbehörde bestehe nicht mehr auf der sofortigen Umsetzung ihres Verbots der Kostenübernahme von via Internet bezogenen Medikamenten. Das von dieser Kasse angestrengte Eilverfahren sei damit "erledigt", meinte die KKH. Sie will laut Pressemitteilung "weiterhin" für kostengünstige Arzneimittel, bezogen via Versandhandel, aufkommen.

BVA: Bald neue Anordnung

Das Bundesversicherungsamt kündigte unterdessen in dieser Auseinandersetzung eine neue Vorlage für das Schnellverfahren an. Grundsätzlich müsse unterschieden werden zwischen der inhaltlichen Auseinandersetzung in der Hauptsache vor dem Sozialgericht einerseits (also die Klage der Kasse gegen den Verbotsbescheid der Behörde) und dem Eilverfahren andererseits, in dem lediglich summarisch geprüft werde, ob ein Einwand einer betroffenen Kasse aufschiebende Wirkung gegen das Verbot der Kostenübernahme durch die Kasse, genauer gegen den sofortigen Vollzug, habe.

Nachdem das BVA im Schnellverfahren in erster Instanz gewonnen hat, habe das Landessozialgericht Niedersachsen in zweiter Instanz zwar diesen Beschluss aufgehoben, es habe aber nicht in der Sache entschieden, so der BVA-Sprecher. Da die Aufsichtsbehörde nur formal gescheitert sei, werde nun eine umfangreichere Abwägung durch das BVA erstellt, um nach deren Einreichung letztlich doch den sofortigen Vollzug des Verbots der Kostenübernahme durchzusetzen.

Bekanntlich ist der Versandhandel mit Medikamenten in Deutschland verboten, was einige Kassen nicht daran hindert, öffentlich die Kostenerstattung ihren Versicherten in Aussicht zu stellen, was wiederum etliche Gerichtsverfahren nach sich zog (siehe DAZ Nr. 42, Seite 5082).

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