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Bayerischer Apothekerverband: Erfolg im Kampf gegen den Versandhandel

MÜNCHEN (bav/ral). Einen weiteren Erfolg im Kampf gegen Krankenkassen, die den Internet-Versandhandel mit Arzneimitteln fördern, hat der Bayerische Apothekerverband (BAV) erzielt. Wie der Geschäftsführer des Verbandes, Dr. Stefan Weber, mitteilte, hat das Sozialgericht München auf Antrag des BAV mit Beschluss vom 4. April eine einstweilige Verfügung erlassen, die der Betriebskrankenkasse KBA untersagt, ihre Versicherten durch entsprechende Hinweise in Mitteilungsblättern, durch Ausgabe von Freikuverts inklusive Bestellschein oder in sonstiger Weise zum Bezug von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels bei der niederländischen Apotheke DocMorris aufzufordern.

Die Kasse hatte in ihrem Mitgliedermagazin "GESUND – Das Magazin der Betriebskrankenkasse" im Februar 2002 ihren Versicherten genaue Hinweise zur Bestellmöglichkeit bei DocMorris gegeben und den Versicherten auch die Aushändigung eines Freikuverts inklusive Bestellschein angeboten. Die Kasse hatte es abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Sozialgericht München stellte in seiner Entscheidung vor allem darauf ab, dass nach dem bayerischen Arzneilieferungsvertrag mit den Primärkassen die Beeinflussung von Versicherten durch die Krankenkassen zugunsten bestimmter Apotheken oder Lieferanten untersagt ist. Dieser Tatbestand der Beeinflussung war nach Meinung des Gerichts im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt. Denn die KBA habe ihre Mitglieder nicht nur sachlich informiert und den Beschaffungsweg erläutert, sondern an die Versicherten appelliert, zur Kosteneinsparung den Weg über den Versandhändler zu wählen. Damit sei der Bereich der sachlichen Information der Mitglieder verlassen worden.

Mitausschlaggebend für den Erlass der einstweiligen Verfügung war für das Gericht auch, dass die Krankenkasse mit dem Aufruf, Arzneimittel im Wege des Versandhandels zu beziehen, im Widerspruch zur geltenden Rechtslage nach dem Arzneimittelgesetz handelt. Das Gericht bezog sich dabei ausdrücklich auf das Versandhandelsverbot nach § 43 Abs. 1 AMG und auf die Verbote in § 5 des Heilmittelwerbegesetzes, durch Werbung auf den Bezug apothekenpflichtiger Arzneimittel im Wege des Versandhandels hinzuwirken.

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