Pharmazeutisches Recht

Nahrungsergänzungsmittel

Bekanntmachung Nr. 167/2001 des Bundeskartellamts über die Anmeldung der "Konditionsempfehlung zum Einkauf von Nahrungsergänzungsmitteln durch den pharmazeutischen Großhandel". Vom 3. September 2001 (aus BAnz. Nr. 172 vom 13. September 2001, S. 19 899)

Mit Schreiben vom 21. August 2001 hat der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels - PHAGRO - e. V., Frankfurt/Main, die nachfolgend wiedergegebene "Konditionsempfehlung zum Einkauf von Nahrungsergänzungsmitteln durch den pharmazeutischen Großhandel" nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet.

Konditionsempfehlung zum Einkauf von Nahrungsergänzungsmitteln durch den pharmazeutischen Großhandel

Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels - PHAGRO - e. V., empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehende Rahmenvereinbarung zum Bezug von Lebensmitteln unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Lieferanten. Den Mitgliedern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Ziel der Rahmenvereinbarung ist es, dem pharmazeutischen Großhandel die Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erleichtern, weder Lebensmittel, die nicht im Einklang mit dem Lebensmittelrecht stehen, noch Arzneimittel, denen die erforderliche Zulassung fehlt, in den Verkehr zu bringen.

Rahmenvereinbarung zur Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln

zwischen (Anbieter von Lebensmitteln)(vollständige Firma und Adresse) - nachfolgend "Verkäufer" genannt - und (Pharmazeutische Großhandlung) - nachfolgend "Käufer" genannt

1. Der Verkäufer beliefert den Käufer mit apothekenüblichen Lebensmitteln, insbesondere mit Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und/oder Sportlernahrung. Soweit der Verkäufer neben Lebensmitteln Produkte liefert, die er ausdrücklich als Arzneimittel oder Medizinprodukte bezeichnet, hat er insoweit anstelle dieser Vereinbarung die gesetzlichen Vorschriften für diese Produktgruppen einzuhalten, insbesondere das Arzneimittelgesetz und das Medizinproduktegesetz.

2. Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass es sich bei den von ihm an den Käufer gelieferten Produkten um Lebensmittel und nicht um Arzneimittel handelt, und dass sie daher nicht der Zulassungspflicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterliegen. Dabei ist dem Verkäufer bekannt, dass die Arzneimitteleigenschaft eines Produktes auch dadurch eintreten kann, dass es nach seiner Aufmachung, Präsentation oder Werbung mit arzneilichen Wirkungen belegt wird.

3. Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass die von ihm an den Käufer gelieferten Produkte nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland verkehrsfähig sind, insbesondere im Hinblick auf ihre Inhaltsstoffe, ihre Kennzeichnung sowie die Produktwerbung.

4. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die Konformität des Produktes mit dem Lebensmittelrecht durch das Zertifikat eines vereidigten Lebensmittelchemikers nachzuweisen.

5. Der Verkäufer sichert dem Käufer ausdrücklich zu, dass ihm keine Beanstandungen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit der Produkte bekannt sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die Verkehrsfähigkeit der gelieferten Produkte von den zuständigen Behörden beanstandet wird oder wenn sie ihre Verkehrsfähigkeit verlieren, gleichgültig, woraus der Verlust der Verkehrsfähigkeit resultiert.

6. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei relevanten Produktveränderungen, insbesondere bei Veränderungen der Inhaltsstoffe, der Verpackung, der Kennzeichnung oder der Werbeaussagen, den Großhandel hiervon zu informieren und auf Verlangen des Käufers die Konformität des Produktes mit dem Lebensmittelrecht durch das Zertifikat eines vereidigten Lebensmittelchemikers nachzuweisen.

7. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der übernommenen Zusicherungen, insbesondere bei behördlichen Beanstandungen der gelieferten Produkte, dem Käufer auf Verlangen sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit einem derartigen Vorkommnis zur Aufklärung bzw. Schadloshaltung förderlich sein können, unverzüglich und lückenlos zur Verfügung zu stellen. Dabei kann die Bekanntgabe des oder der Vorlieferanten solange verweigert werden, bis durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen das Vorliegen von Tatsachen, die einen Verstoß gegen die übernommenen Zusicherungen darstellen, nachgewiesen ist. Sofern der Sachverständige zu einem solchen Ergebnis gelangt, trägt der Verkäufer die Kosten des Gutachtens.

8. Wird eine der vom Verkäufer gemäß dieser Vereinbarung übernommenen Zusicherungen hinsichtlich der Einordnung des Produktes als Lebensmittel bzw. der Übereinstimmung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten, nimmt der Verkäufer alle beanstandeten Produke vom Käufer zur vollen Gutschrift zurück und stellt den Käufer von sämtlichen Forderungen Dritter frei, die sich im Zusammenhang mit Verstößen gegen die übernommenen Zusicherungen ergeben.

9. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei wiederholten Verstößen gegen diese Rahmenvereinbarung, ist der Käufer zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer berechtigt. Von der Kündigung bleiben die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten im Hinblick auf die bis dahin getätigten Lieferungen unberührt. Das Geltendmachen weiterer Ansprüche aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere das Vorgehen gegen die beim Verkäufer jeweils handelnden Personen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10. Dem Verkäufer ist bekannt, dass Verstöße gegen lebensmittel- und arzneimittelrechtliche Vorschriften als Straftaten auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden können.

11. Diese Rahmenvereinbarung ist wesentlicher Bestandteil jedes Kaufvertrages zwischen den Parteien über Lebensmittel.

12. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten sich wesentliche Vertragslücken zeigen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll an die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung eine solche treten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem von den Parteien ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung wesentlicher Vertragslücken.

Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarung der empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.

Bonn, den 3. September 2001 B 2-51461-BO-125/99 Bundeskartellamt 2. Beschlussabteilung Matschuck

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