Freiwillig und vergütet

BMG präzisiert Versicherten-Identifizierung in der Apotheke

Berlin - 13.09.2022, 13:45 Uhr

Auf die Apotheken kommt eine weitere neue Aufgabe zu: Sie sollen künftig Versicherten Identifizierungsverfahren anbieten können, um ihnen den Weg zu den TI-Anwendungen zu bereiten. (Foto: IMAGO / Westend61)

Auf die Apotheken kommt eine weitere neue Aufgabe zu: Sie sollen künftig Versicherten Identifizierungsverfahren anbieten können, um ihnen den Weg zu den TI-Anwendungen zu bereiten. (Foto: IMAGO / Westend61)


Das BMG hat im Sinne der ABDA nachgebessert: Die für Apotheken künftig vorgesehene Aufgabe, Versicherte mittels eines geeigneten technischen Verfahrens zu identifizieren und ihnen somit den Zugang zu TI-Anwendungen zu erschließen, soll auch vergütet werden. Genaueres rund um die neue Leistung soll eine Rechtsverordnung regeln. So sieht es der neue Entwurf für das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vor, den das Bundeskabinett am 14. September beschließen soll. 

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung – kurz: Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – ist bei der ABDA bereits weitgehend auf Zustimmung gestoßen. Zwar rankt das Vorhaben in erster Linie um Verbesserungen bei der Pflege in Kliniken. Doch auch bei der Digitalisierung wird nachgesteuert – und genau da wird es für die Apotheken interessant. 

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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will nach eigenem Bekunden vor allem die Nutzerfreundlichkeit von digitalen Anwendungen stärken und die zentralen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), etwa elektronische Patientenakte und E-Rezept, weiter verbreiten. Schnittstellen im E-Rezept-Fachdienst sollen zudem dafür sorgen, dass Verordnungsdaten leichter fließen – allerdings nur zu explizit genannten Stellen (darunter Apotheken, Krankenkassen, Ärzte etc.) und aus bestimmten Gründen, nämlich stets mit dem Ziel, den Nutzen für die Versicherten zu vergrößern.

Aus Apothekersicht ist besonders erfreulich, dass hier das Makelverbot für E-Rezepte nochmals bestärkt wird: Ausdrücklich soll festgehalten werden, dass die elektronischen Zugangsdaten zum E-Rezept (E-Token) nicht über die besagten Schnittstellen übermittelt werden dürfen. Betrieben werden soll die Schnittstelle von der Gematik, die diese den im Gesetz genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und kostenfrei zur Verfügung stellt. Weitere Einzelheiten kann das BMG in einer Verordnung regeln. 

Mittlerweile hat man im Hause Lauterbach nochmals am Entwurf nachgefeilt. Das Bundesjustizministerium wurde dabei unter anderem zur Rechtsprüfung hinzugezogen. Herausgekommen ist eine nachjustierte Kabinettsvorlage, die das Bundeskabinett am morgigen Mittwoch beschließen soll. Die unterschiedlichen Ministerien haben bereits zugestimmt, beziehungsweise keine Einwände erhoben.

Gegenüber dem ersten Entwurf ist an der bereits genannten Schnittstellen-Regelung wenig verändert worden, inhaltlich bleibt es bei der eingeschlagenen Linie. Hingegen wurde bei einer anderen für die Apotheken wichtigen Änderung im Sozialgesetzbuch V deutlich präzisiert – und das auch im Sinne der ABDA. Künftig sollen Apotheken Identifizierungsverfahren für Versicherte durchführen können. Den Hintergrund erläutert das BMG im neuen Entwurf weitaus genauer als zuvor:


Versicherte müssen sich für die Nutzung der Anwendungen der TI sicher etwa unter Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte authentifizieren. Hierfür ist es erforderlich, dass eine vorherige Identifizierung der Versicherten erfolgt. Die Identifizierung muss sicher und zugleich nutzerfreundlich ausgestaltet werden. Nach dem Fortfall des sogenannten Videoident-Verfahrens steht derzeit vor allem die Identifizierung in Geschäftsstellen der Krankenkassen zur Verfügung. Je nach Größe der Krankenkassen, Anzahl der Geschäftsstellen und regionaler Verbreitung entstehen so Hemmnisse für eine zügige Fortentwicklung der Digitalisierung der Versorgung. Vor diesem Hintergrund wird den Apotheken ermöglicht, die erforderliche Identifizierung durchzuführen, wenn dafür Kapazitäten vorhanden sind. Den Apotheken wird damit eine verantwortungsvolle Aufgabe übertragen.“

Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, Begründung zu § 336 SGB V. (Stand: 12. September 2022)


Klar ist damit: Keine Apotheke muss, aber sie kann die Leistung erbringen – das war der ABDA wichtig. Bevor es losgehen kann, sind noch technische Verfahren zu definieren. Diese werden von der Gematik im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt. Dafür ist eine sechsmonatige Frist nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.

Im neuen Entwurf wird auch anerkannt, dass es für die Durchführung der Identifizierung Vorgaben bedarf, um eine hohe Qualität der Leistungserbringung zu gewährleisten. Diese werden vom BMG in einer Rechtsverordnung festgelegt. In der Rechtsverordnung sind auch die Vergütung und die Abrechnung durch die Apotheken zu regeln – auch dies hatte die ABDA explizit angeregt. „Hierbei sollen vorrangig bereits bestehende Abrechnungs- und Vergütungsverfahren zum Einsatz kommen“, heißt es weiter in der Begründung. Zugleich seien Vorgaben zur Rechnungsprüfung zur Vermeidung von Missbräuchen zu treffen.

Keine Änderungen gibt es bislang bei den Plänen, Hürden bei der TI-Anbindung abzubauen, die derzeit aufgrund von Beschränkungen durch Softwareanbieter bestehen. Und es bleibt auch dabei, dass Fristen – etwa bei der Einführung von elektronischen BtM- und T-Rezepten – angepasst werden.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

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von Thomas Kerlag am 13.09.2022 um 18:41 Uhr

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