Positionspapier

Cannabinoid-Unternehmen wehren sich gegen Rabattverträge

Berlin - 09.12.2021, 15:45 Uhr

Cannabisblüten und -extrakte dürfen nicht wie Generika behandelt werden, mahnt der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen. (c / Foto: IMAGO / epd)

Cannabisblüten und -extrakte dürfen nicht wie Generika behandelt werden, mahnt der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen. (c / Foto: IMAGO / epd)


Natürliche Schwankungen der Spezifikationen bei Naturprodukten

Medizinisches Cannabis könne bei einer Vielzahl von Indikationen Symptome lindern, Krankheitsverläufe verbessern und damit einen großen Teil zur Lebensqualität von Patient:innen beitragen. „Ein häufiger Einsatz von Cannabis-Arzneimitteln erfolgt beispielsweise in der Schmerztherapie“, erinnert der Verband. „Die Behandlung von chronischen Schmerzen erfordert einen möglichst gleichmäßigen Wirkspiegel des eingesetzten Präparates. Hierfür ist die sorgfältige Einstellung der Patient:innen auf die individuelle Therapie von entscheidender Bedeutung.“

Cannabis ist nicht generisch

Eine Substitution von Cannabis-Arzneimitteln könne somit die Therapiesicherheit gefährden. „Medizinisches Cannabis erfüllt nicht die Definition eines Generikums“, führt der BPC weiter aus. Die Therapieumstellung auf eine andere Cannabisblüte oder ein anderes Cannabisextrakt mit dem gleichen THC- und CBD-Gehalt kann demnach bei den Patient:innen zu unterschiedlichen Wirkungen führen, da der Gehalt an weiteren Phytocannabinoiden eine Rolle spielt. „Ebenso konnte präklinisch bewiesen werden, dass auch durch Terpene, die sich in ihrer Zusammensetzung je nach Kultivar stark unterscheiden, die Wirkung der Cannabinoide beeinflusst werden kann.“

Cannabispflanzen, erläutert der BPC in seinem Positionspapier, sind ein Naturprodukt und ihre Inhaltsstoffe unterliegen den natürlichen Schwankungen ihrer jeweiligen Spezifikationen. „Die genaue Zusammensetzung von Cannabisextrakten ist zudem abhängig vom Verarbeitungsprozess, d.h. Zeitpunkt der Ernte, Lagerbedingungen, Extraktionsmittel und -verfahren. Für eine Beurteilung der Wirkstoffgleichheit gibt es nur wenige deklarierte Parameter: Gleichheit der Arzneidroge, Extraktionsmittel (Art und Konzentration), Extraktionsverfahren, Extraktausbeute (Droge/Extrakt-Verhältnis).“ Doch selbst bei Übereinstimmen dieser Parameter könne es sich nicht um wirkstoffidentische Präparate handeln, wenn unterschiedliche Kultivare vorliegen.

Substitution der Monosubstanzen ist kein Problem

Die Substitution von Monosubstanzen wie Dronabinol/THC und CBD hält der Verband hingegen für unkritisch. „Eine Therapie mit Monosubstanzen (z. B. Dronabinol/THC, CBD) basiert auf dem gezielten Einsatz einzelner Wirkstoffe – diese Wirkstoffe sind unabhängig von Hersteller oder Herstellungsverfahren identisch. Durch eine Substitution ist eine unterschiedliche Wirkung bei den Patient:innen somit nicht zu erwarten.“



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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