Kosmetika mit CBD

Cannabis-Gel aus der Apotheke?

08.05.2020, 09:00 Uhr

(Foto: Fukume / stock.adobe.com)

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Kosmetika mit dem rauschfreien Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD) sind schwer im Kommen und werden zunehmend häufiger in der Apotheke nachgefragt. Laut Herstellerangaben sollen die kühlenden Gele ideal für beanspruchte Muskelpartien sein. Aber wie sieht es mit der rechtlichen Seite aus, dürfen diese Zubereitungen überhaupt in der Apotheke verkauft werden?

Nicht jede aus der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) gewonnene Zubereitung ist für medizinische Zwecke bestimmt und somit ein Arzneimittel. Viele Produkte auf Basis von Hanf werden mittlerweile als Nahrungsergänzungsmittel oder als Kosmetika verkauft. Diese sind teilweise in Drogeriemärkten, aber auch in Apotheken zu finden. Als wesentlichen Inhaltsstoff enthalten frei verkäuflichen Zubereitungen Cannabidiol, der Gehalt an rauscherzeugendem Tetrahydrocannabinol (THC) muss zwingend unter 0,2 Prozent liegen. Laut Angaben der Hersteller sind Kosmetika mit CBD frei von Tetrahydrocannabinol.

Kurze Übersicht zu Cannabis

Bei schwerwiegenden Erkrankungen kann Cannabis in Deutschland seit März 2017 auf Betäubungsmittel-Rezept verordnet werden. Die Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) enthält als wichtigste Inhaltsstoffe die sogenannten Cannabinoide. Am bekanntesten davon sind das psychotrope Tetrahydrocannabinol (THC) und das nicht berauschende Cannabidiol (CBD).

Cannabis für medizinische Zwecke wird aus dem Medizinalhanf gewonnen. Dieser weist einen deutliche höheren THC-Gehalt auf als der Nutzhanf. Zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika kommt grundsätzlich der Nutzhanf zum Einsatz, denn dort ist Cannabidiol das mengenmäßig überwiegende Cannabinoid.

Auch das nicht rauscherzeugende Cannabidiol kann in Deutschland als Arzneimittel abgegeben werden. Es gehört dann nicht zu den Betäubungsmitteln sondern unterliegt – unabhängig von der Dosis oder der Art der Applikation – der Verschreibungspflicht. Im NRF ist unter der Vorschrift 22.10. eine „Ölige Cannabidiol-Lösung“ zu finden. Diese kann unter anderem bei bestimmten Epilepsie-Arten ärztlich verordnet werden.

Klare Abgrenzung zum Arzneimittel nötig

Der Zweck der Nahrungsergänzungsmittel (NEM) oder Kosmetika darf es nicht zu einem Arzneimittel machen. NEM mit CBD dürfen beispielsweise nicht mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen versehen werden, denn einen zugelassenen Health-Claim gibt es für diese Nahrungsergänzungsmittel nicht. Auch die kosmetischen Zubereitungen dürfen von ihrer Präsentation her nicht den Eindruck erwecken, dass es sich bei diesen um ein Arzneimittel handele. Sie dürfen also nicht mit Aussagen auf Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beworben werden.

Ein Cannabis-Gel mit 10 Prozent Cannabidiol sorgt laut Herstellerangaben „für einen kühlenden Effekt und ist die ideale Powerformel für beanspruchte Muskeln.“ Auch eine Creme mit 5 Prozent Cannabisextrakt ist erhältlich, diese soll „erfrischen und mit ätherischen Ölen für ein vitalisierendes Körpergefühl sorgen.“ Konkrete Angaben zu bestimmten Anwendungsgebieten sind bei diesen Zubereitungen tatsächlich nicht zu finden, wären bei einem Kosmetikum aber auch nicht erlaubt. Wie alle anderen kosmetischen Mittel müssen auch die hanfhaltigen Kosmetika vor ihrem Erscheinen auf dem Markt eine Sicherheitsbewertung durchlaufen. Dabei wird auch überprüft, ob ihre überwiegend kosmetische Zweckbestimmung gegeben ist. Der von den Herstellern beworbene Inhaltsstoff Cannabidiol darf beim Auftragen auf die Haut keinerlei pharmakologische Wirkung aufweisen.

Sie möchten mehr über Cannabis erfahren?

Obwohl THC und CBD von derselben Pflanzenart gebildet werden, unterscheiden sie sich doch grundlegend. Im „Cannabis Gipfel online“ erfahren Sie im Juni mehr zu geeigneten Zubereitungen, der Verordnung und Erstattung sowie rechtlichen Besonderheiten.

Wie kann man teilnehmen? 

Um am digitalen Fortbildungsmonat teilzunehmen, bedarf es einer Registrierung über Cannabis-Gipfel.de oder direkt im Shop des Deutschen Apotheker Verlags. Rechtzeitig vor dem Start erhalten alle angemeldeten Teilnehmer eine E-Mail mit Ihren Zugangsdaten. Die Teilnahmegebühr beläuft sich für Apotheker auf 60 Euro, für PTA auf 40 Euro.

Rechtlicher Status schwierig

Ob man nun in der Apotheke beim Verkauf von CBD-Kosmetika auf der sicheren Seite ist, kann nicht abschließend beantwortet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) möchte mit der EU-Kommission über den Umgang mit CBD-haltigen Kosmetika beraten. Eine richtungsweisende Stellungnahme dazu steht momentan noch aus. Sicherlich fügt man sich bei der Anwendung der halbfesten Zubereitungen mit Cannabidiol keinen Schaden zu. Ob ein zusätzlicher Nutzen im Vergleich zu normalen, feuchtigkeitsspendenden Gelen oder Cremes zu erwarten ist und den doch recht hohen Preis rechtfertigt, bleibt auf jeden Fall fraglich.



Dr. Annina Bergner, Apothekerin, Autorin PTAheute.de
redaktion@daz.online


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