Kabinettsbeschluss

Was steckt in Spahns PTA-Reform?

28.08.2019, 17:54 Uhr

Der PTA-Beruf soll moderner werden. Dafür will Jens Spahn mit seinem PTA-Reformgesetz sorgen. ( r / Foto: Schelbert)

Der PTA-Beruf soll moderner werden. Dafür will Jens Spahn mit seinem PTA-Reformgesetz sorgen. ( r / Foto: Schelbert)


Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will die PTA-Ausbildung modernisieren und das Berufsbild weiterentwickeln. Nun liegen seine Reformideen in Form eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung vor. Im Vergleich zum Referentenentwurf gab es vor allem eine auffällige formale Veränderung: Statt nur die alten Gesetze zu ändern, soll es nun ein ganz neues Regelwerk geben: Das PTA-Berufsgesetz soll das bisherige Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ablösen. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengestellt.

Der Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten wurde 1968 erstmals gesetzlich geregelt. Im Vordergrund stand damals die Unterstützung des Apothekers, vorwiegend für die Arbeit im Labor und bei der Rezeptur. Im Laufe der Jahre wandelten sich jedoch die Aufgaben in den Apotheken. „Heute erwarten Patientinnen und Patienten in ihrer Apotheke eine gute Beratung und kompetente Information zu Arzneimitteln“, erklärt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Er will daher die jahrzehntelang kaum geänderten gesetzlichen Vorgaben modernisieren.

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Ein ganz neues Berufsgesetz

Auffällig am Regierungsentwurf für das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten“ (PTA-Reformgesetz) ist vor allem, dass er gegenüber dem Referentenentwurf aus dem vergangenen April von 29 auf 88 Seiten angewachsen ist. Das liegt in erster Linie daran, dass Spahn sich entschieden hat, das bisherige Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) gänzlich durch ein neues, sehr viel umfangreicheres Gesetz zu ersetzen – das PTA-Berufsgesetz (PTAG). Statt nur nachzujustieren, will er also grundlegend ansetzen, neue Inhalte und Strukturen einbringen – kurz: ein modernes Berufsgesetz schaffen, das zeitgemäße Begrifflichkeiten und eine gender-korrekte Sprache verwendet.

Während das PharmTAG derzeit nur über zwölf Paragrafen verfügt, die vor allem das Erlaubnisverfahren regeln und eine Rechtsgrundlage für die Prüfungsverordnung bereithalten, soll das neue Gesetz 61 Paragrafen umfassen. Hier geht es nicht nur um die Regelungen rund um die Erlaubnis, es wird auch erstmals ein konkretes Berufsbild beschrieben und dieses mit der Ausbildung verknüpft. 

Auszug aus dem neuen PTAG in der Fassung des am 28. August 2019 beschlossenen Regierungsentwurfs.

§ 6 Berufsbild

Die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten umfasst insbesondere

1.   folgende Tätigkeiten in Apotheken:

a)   die Herstellung von Arzneimitteln,

b)   die Prüfung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln,

c)   die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung einschließlich der erforderlichen Information und Beratung,

d)   die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der Selbstmedikation einschließlich der erforderlichen Information und Beratung,

e)   die Abgabe apothekenüblicher Waren einschließlich der erforderlichen Information und Beratung und die Erbringung apothekenüblicher Dienstleistungen,

f)    die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern,

g)   die Nutzung digitaler Hilfsmittel und die Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Leistungen,

h)   die Mitwirkung an der Erfassung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern sowie an der Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr,

i)    die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen und

j)    die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems,

2.   Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, in Prüflaboratorien, im pharmazeutischen Großhandel, bei Behörden, bei Krankenkassen und bei Verbänden.

Ausbildungsdauer unverändert

Die Ausbildung an sich ist ein weiterer Regelungsabschnitt im Berufsgesetz, wobei die nähere Ausgestaltung weiterhin in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) erfolgt. Im PTAG geregelt wird unter anderem die Ausbildungsdauer, die sich nicht ändern wird. Wie von der ABDA befürwortet, soll es bei zwei Jahren schulischer Fachausbildung und einer halbjährigen praktischen Ausbildung in der Apotheke bleiben. Das hatten sich der Bundesverband PTA und die Apothekengewerkschaft Adexa anders gewünscht – sie wollten die schulische Ausbildung um sechs Monate verlängern. Vorgesehen ist überdies, dass die Ausbildung auch in Teilzeit erfolgen kann – im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, wie es in der Begründung heißt. Ebenso werden Mindestanforderungen an die Schulen gestellt. Der Bundesapothekerkammer wird eine Richtlinienkompetenz zugewiesen: Sie soll das Nähere zur praktischen PTA-Ausbildung regeln.

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Auch das Ausbildungsverhältnis (z.B. Vorgaben zum Ausbildungsvertrag, auch zu Vergütung) und die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen werden im PTAG geregelt. In das neue Gesetz überführt werden aber auch einige Regelungen zur Berücksichtigung von Fehlzeiten und zur Anrechnung von anderen Ausbildungszeiten aus der PTA-APrV.

Neuerungen in der Apothekenbetriebsordnung: Erweiterte Befugnisse

In der Apothekenbetriebsordnung werden sodann die Voraussetzungen für die Übertragung erweiterter Befugnisse geregelt – also, dafür, dass die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt (§ 3 Absätze 5b und 5c ApBetrO neu). Im Vergleich zum Referentenentwurf wurde hier nochmals umformuliert.

Die Pflicht zur Beaufsichtigung einer PTA bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten soll nun entfallen, wenn die PTA mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit in Apotheken gearbeitet hat und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat. Ist die Prüfung schlechter ausgefallen, sollen mindestens fünf Jahre Vollzeit-Berufserfahrung vorliegen. Zudem muss die PTA über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung verfügen. Weiterhin muss sich der Apothekenleiter im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit der PTA in seinem Verantwortungsbereich vergewissert haben, dass diese PTA die pharmazeutischen Tätigkeiten in eigener Verantwortung zuverlässig ausführen kann. Und: Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt, müssen schriftlich oder elektronisch festgelegt werden.

Wo die Aufsichtspflicht nicht entfallen kann

Weiterhin soll es zudem spezielle Fälle geben, wann die Aufsichtspflicht nicht entfallen kann: bei der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung sowie bei der Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 (Einzelimport) oder Absatz 3b (nicht in Deutschland zugelassene Tierarzneimittel) des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden. Die ABDA hatte sich hier noch mehr Ausnahmen gewünscht – falls sich der Gesetzgeber nicht entscheiden sollte, auf das Entfallen der Aufsichtspflicht in bestimmten Fällen gänzlich zu verzichten, was die ABDA noch lieber sähe.

Dafür wurde eine andere Änderung der ABDA aufgegriffen: Zur Vermeidung von möglichen Missverständnissen wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Apotheke nur geöffnet sein und betrieben werden darf, wenn jederzeit eine Apothekerin oder ein Apotheker anwesend ist.

Ferner sind in der Apothekenbetriebsordnung einige Folgeänderungen vorgesehen, die den genannten Neuregelungen Rechnung tragen sollen. Dabei geht es etwa um Abzeichnungsvorgaben für Herstellungsprotokolle bei Rezepturen und Defekturen.

Aktualisierte Ausbildungsinhalte

Der letzte große Block der Reform betrifft die Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Im Gesetzentwurf wird erklärt, dass die Ausbildungsinhalte aktualisiert und neu strukturiert und auf die Vermittlung der für die das Berufsbild prägenden Tätigkeitsbereiche erforderlichen Kenntnisse und Handlungskompetenzen ausgerichtet werden. In bestimmten Bereichen erfolgt mit dieser Maßgabe eine Erweiterung der Ausbildungsinhalte (insbesondere bezüglich der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten einschließlich der erforderlichen Information und Beratung). Dem stehen vertretbare Kürzungen an anderer Stelle gegenüber (insbesondere in der Chemie und bei den chemischen Übungen).

Die im neuen PTAG gesetzlich geforderte Feststellung des Ausbildungserfolgs nach einheitlichen Vorgaben macht zudem weitere Änderungen in der PTA-APrV nötig, die die staatliche Prüfung, die Notenbildung und die Berücksichtigung von Vornoten betreffen.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Den Schulen soll so hinreichend Zeit für die erforderlichen organisatorischen Umstellungen eingeräumt werden.

Hier finden Sie den ganzen Regierungsentwurf zur PTA-Reform. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Nur mehr Pargraphen, sonst wohl nichts

von Jochen Paulus am 01.09.2019 um 7:28 Uhr

Ist die geplante Reform der PTA-Ausbildung wirklich die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn angekündigte Modernisierung und Weiterentwicklung des Berufsbilds PTA? Die Ausbildungsdauer soll bei ständig steigenden beruflichen Herausforderungen bei zwei Jahren bleiben. Das ist unverständlich, denn der Verantwortungsbereich der PTAs wächst, da die Pflicht zur Beaufsichtigung durch den Apotheker in einigen Bereichen entfällt. Der Anstieg von 12 auf 61 Paragraphen bedeutet so zunächst einmal nur mehr Bürokratie, sonst nichts.

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Enttäuschung

von P.Fecht am 29.08.2019 um 10:46 Uhr

Wow...das ist kein Stärkungsgesetz, sondern ein Schwächungsgesetz. Gibt der ADA einige Argumente die Löhne auch in Zukunft auf dem miserablem Niveau zu belassen. PTAs werden noch stärker in die Verkäuferschiene degradiert und der Verzicht auf Verlängerung der Ausbildungszeit ist weder sinnvoll was genügend Zeit für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte angeht noch trägt es zur Stärkung des Berufsstandes bei. Die Regeln für neue Kompetenzen sind ein Flickenteppich und die Entscheidung an abstrakte Werte wie Schulnoten oder ein Fortbildungszertifikat zu knüpfen klingt undurchdacht. Letztendlich entscheidet doch der Apotheker wem er welche Aufgabe zutraut oder nicht. Fraglich ob sich so in Zukunft noch genug junge Menschen finden lassen, die diesen Beruf erlernen wollen. Echt tolle Arbeit ABDA. Was für ein ekelhafter Verein.

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