Neuer Rahmenvertrag

Was passiert mit den „alten“ Importguthaben?

Stuttgart - 28.06.2019, 14:00 Uhr

Bei Übererfüllung der Import-Einsparziele werden Boni weiterhin gutgeschrieben, aber nicht ausgezahlt. Was passiert mit den bisher erzielten Guthaben? (Foto: Jakub Krechowicz /stock.adobe.com)

Bei Übererfüllung der Import-Einsparziele werden Boni weiterhin gutgeschrieben, aber nicht ausgezahlt. Was passiert mit den bisher erzielten Guthaben? (Foto: Jakub Krechowicz /stock.adobe.com)


Eine der wesentlichen Änderung im neuen Rahmenvertrag, der am kommenden Montag in Kraft tritt, betrifft die Importquote. So hat sich sowohl die Definition eines „preisgünstigen Imports“ als auch die Berechnung der zu erzielenden Einsparungen geändert. Doch was ist mit den bisher angesammelten Boni? Werden die fortgeschrieben?

asdasdasd

Was ist ein preisgünstiger Import, also einer der auf die Importquote angerechnet wird? Diese Frage wird ab Montag mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags anders zu beantworten sein als bisher. Bislang galt die sogenannte 15/15-Regel. Laut dieser musste ein Import mindestens 15 Euro oder 15 Prozent günstiger sein als das deutsche Original, um auf den importfähigen Umsatz einer Kasse angerechnet zu werden. Maßgeblich ist aber nicht der Apothekenverkaufspreis, sondern der Netto-Abgabepreis, also der Preis nach Abzug des gesetzlichen Herstellerrabattes. 5 Prozent des Fertigarzneimittelumsatzes einer  Kasse sind mit preisgünstigen Importen zu bestreiten. Allerdings kann die Quote auch individuell niedriger sein, nämlich wenn für die jeweilige Kasse gar nicht so viele importfähige Arzneimittel abgegeben werden.

Auf Basis der persönlichen Importquote wird eine Wirtschaftlichkeitsreserve berechnet, also Einsparungen, die die Apotheke erzielen muss. Die Wirtschaftlichkeitsreserve beträgt 10 Prozent der jeweiligen Importquote, also maximal 0,5 Prozent. Diese 0,5 Prozent muss die Apotheke mit der Abgabe importfähiger Arzneimittel je Kasse und Quartal einsparen. Wird die Wirtschaftlichkeitsreserve nicht erreicht, gab es einen Malus – die Differenz zwischen der vereinbarten und der erzielten Wirtschaftlichkeitsreserve. Der Malus wurde der Apotheke pro Quartal von der Abrechnung abgezogen. Wird mehr eingespart als vorgegeben, gab es einen Bonus. Der wurde allerdings nie ausgezahlt, sondern lediglich zum Ausgleich zukünftiger Mali gut geschrieben.

Mehr zum Thema

Rahmenvertrag

Importquote, Lieferfähigkeit, Sonder-PZN

Rahmenvertrag

Was ist preisgünstig?

Fast alle diese Vorgaben ändern sich mit dem neuen Rahmenvertrag. So gilt als preisgünstiger Import ein Import...

> ...mit einem Preisabstand zum Original von mindestens 15 Prozent bei einem Abgabepreis bis 100 Euro,

> ...mit einem Preisabstand von mindestens 15 Euro bei einem Abgabepreis zwischen 100 und 300 Euro

> ...und mit einem Preisabstand von mindestens 5 Prozent bei einem Abgabepreis von über 300 Euro.

Neue Quote und alte Guthaben

Auch die Berechnung der Quote hat sich geändert. Für die neue Importquote wird nur der „importrelevante Markt“ betrachtet. Für diesen wird ein „theoretischer Umsatz“ berechnet, der sich ergibt, wenn stets das Original abgegeben würde. Die Preisdifferenz zwischen dem Original und dem abgegebenen Import gilt als „Einsparung“. Die Summe dieser Einsparungen muss mindestens 2 Prozent des „theoretischen Umsatzes“ betragen. Die neue Importquote besteht damit aus einem „Einsparziel“, das als Verhältnis aus Einsparungen und Umsatz errechnet wird.

Wenn das Einsparziel in einem Sechs-Monat-Zeitraum nicht erreicht wird, soll die Rechnung der Apotheke um die Differenz zwischen dem Einsparziel und der Summe der tatsächlichen Einsparungen gekürzt werden. Hier hat sich also auch der Betrachtungszeitraum geändert – bisher war es ein Quartal, jetzt sind es sechs Monate. Was hingegen gleich geblieben ist, dass erzielte Guthaben nicht ausgezahlt werden, sondern mit zukünftigen Rechnungskürzungen verrechnet.

Mehr zum Thema

Erwirtschaftete Guthaben bleiben bestehen

Das gilt auch für die bisher nach den alten Regeln erzielten Guthaben. So erklärt ein Sprecher des Deutschen Apothekerverbandes gegenüber DAZ.online: „Erwirtschaftete Guthaben bleiben bestehen und werden entsprechend der neuen Regelungen zum Einsparziel fortgeführt. Die Apotheke hat also durch die Umstellung keine Nachteile.“



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

15/15 und die Wirtschaftlichkeitsreserve

Wie funktioniert die Importquote?

Die spannende „Was-wäre-wenn“-Frage

Eine Welt ohne Importquote

Neufassung für den Rahmenvertrag gemäß § 129 SGB V

Neuer Rahmenvertrag bietet Klärungen und neue Herausforderungen

Erleichterungen und Herausforderungen

Was bedeutet der neue Rahmenvertrag für Apotheken?

Was sind die wesentlichen Neuerungen im Rahmenvertrag?

Die Tücke liegt im Detail

Was ist bei der Abgabe zu beachten und welche Auswirkungen hat das sogenannte „Aut-idem-Urteil“?

Original oder Reimport?

Neuer Rahmenvertrag, neue Regelungen für Importarzneimittel

Mit EurimPharm gut aufgestellt

2 Kommentare

Importguthaben

von Roland Mückschel am 28.06.2019 um 14:13 Uhr

Mann bin ich froh dass ich das
Guthaben nicht an die
Krankenkasse auszahlen muss...

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Importguthaben -

von ratatosk am 01.07.2019 um 9:10 Uhr

Sehr richtig bemerkt, eine tolle Verhandlungsleistung ?! Satire und Wirklichkeit sind in D beim Apothekenwesen leider nicht mehr unterscheidbar, wenn auch zugrundeliegend von der Politik eine von den Großkonzernen orchestrierte Agenda abegearbeitet wird. Eines beginnt sich mit dem anderen anzufügen. Vom E-rezept bis zur Nichtumsetzung des Rx Versandverbotes, etc, etc.

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.