Neuer Rahmenvertrag

Patientenindividuelles Verblistern auf Patientenwunsch bleibt zulässig

Berlin - 01.04.2019, 17:45 Uhr

Die Bereitstellung patientenindividueller Blister für Heimbewohner ist nicht Gegenstand des Rahmenvertrags zwischen DAV und GKV-Spitzenverband. (Foto: BPAV)

Die Bereitstellung patientenindividueller Blister für Heimbewohner ist nicht Gegenstand des Rahmenvertrags zwischen DAV und GKV-Spitzenverband. (Foto: BPAV)


DAV: Keine inhaltliche Änderung gegenüber altem Vertrag bezweckt

Und auch der DAV bestätigte gegenüber DAZ.online, dass der neue § 16 nur eine Regelung für den Umgang mit Teilmengen/Auseinzelungen trifft, die aufgrund ärztlicher Verordnung zulasten der GKV abgerechnet werden sollen. „Die Regelung bezieht sich nicht auf die generelle Abgabefähigkeit von Teilmengen an sich. Auseinzelungen im Auftrag des Patienten oder des Pflegeheims bleiben von der Regelung unbenommen. Apotheken dürfen weiterhin patientenindividuell verblistern. Die Kosten dieser Verblisterung sind dann jedoch vom Patienten bzw. vom Pflegeheim zu tragen“, so ein DAV-Sprecher. Für Abrechnungen mit der GKV ist dagegen eine Preisvereinbarung erforderlich. Diese ist entweder zwischen den Rahmenvertragspartnern zu vereinbaren, oder aber von den Vertragspartnern der ergänzenden Verträge auf Landesebene (§ 129 Abs. 5 SGB V). Durch die Neuformulierung der Regelung im Rahmenvertrag ist laut DAV „in erster Linie eine bessere Strukturierung der Vereinbarung, aber – mit Ausnahme der Möglichkeit der Vereinbarung von Einzelverträgen – keine inhaltliche Änderung der Regelung im alten Rahmenvertrag bezweckt.“

BVKA begrüßt Klarstellung

Der BVKA begrüßt diese Klarstellung, die seiner Rechtsauffassung entspricht. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Bereitstellung patientenindividuell verblisterter Arzneimittel durch heimversorgende Apotheken aufgrund der dafür geltenden arzneimittel- und apothekenrechtlichen Qualitätsanforderungen die Arzneimitteltherapiesicherheit erhöhe und das Pflegefachpersonal von wesentlichen Schritten der bewohnerbezogenen Arzneimittelbereitstellung entlaste.

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Hintergrund der Rahmenvertragsregelung 

Die Befugnis der Vertragspartner des Rahmenvertrags zur neuen Regelung in § 16 ergibt sich aus einer 2017 erfolgten Änderung in der Arzneimittelpreisverordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Satz 3 AMPreisVO). Demnach gelten die festen Preise der Arzneimittelpreisverordnung nicht, wenn es sich um eine Abgabe von aus Fertigarzneimitteln aufgrund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen handelt, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt. Diese Begrenzung des Ausnahmetatbestands stellt zugleich klar, dass der einheitliche Apothekenabgabepreis uneingeschränkt gelten soll, wenn Fertigarzneimittel von der Apotheke im Auftrag des Patienten in patientenindividuell verblisterter Form bereitgestellt werden. Hintergrund der Klarstellung war ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Blisterware.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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