Landgericht Berlin

BPI darf Impfstoff-Vereinbarung der AOK Nordost kritisieren  

Berlin - 04.04.2018, 10:10 Uhr

Die Impfstoffvereinbarung zwischen AOK Nordost und Apothekerverbänden der Region hat zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin geführt.  (Foto: Miss Mafalda / stock.adobe.com)

Die Impfstoffvereinbarung zwischen AOK Nordost und Apothekerverbänden der Region hat zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin geführt.  (Foto: Miss Mafalda / stock.adobe.com)


Meinungsfreiheit setzt sich durch: Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie muss seine Kritik an der Grippeimpfstoff-Vereinbarung zwischen der AOK-Nordost und den Apothekerverbänden nicht zurücknehmen. Das Landgericht Berlin hat den Antrag der Kasse auf eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

Vor wenigen Wochen sorgte eine neue Impfstoff-Vereinbarung für Empörung in der Pharmabranche: Erstmals hatte sich die AOK Nordost mit den Apothekerverbänden Berlins, Brandenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns einen Festpreis für Vierfach-Grippeimpfstoffe geeinigt.

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) griff diese Vereinbarung in einer Pressemitteilung scharf an: Sie umgehe bestehendes Recht, weil das „Ausschreibungsmodell“ der Kasse „klar den gesetzgeberischen Zielen einer stabilen Impfstoffversorgung und einer hohen Impfquote“ widerspreche. „Das ist falsch und fahrlässig“, hatte der stellvertretende BPI-Hauptgeschäftsführer Norbert Gerbsch erklärt. Er hielt der Kasse zudem vor: „Da wird so weit gespart, als dass der Rabattvertrag an ein Unternehmen geht, dass noch gar keinen Impfstoff hat“.

All das lief der AOK Nordost mächtig zuwider. Nicht nur, dass plötzlich eine Vereinbarung kritisiert wurde, die es in dieser Art schon seit 2011 gibt und die „reibungslos läuft“. Der BPI hatte auch Fachbegriffe in die Pressemitteilung gemischt, die formaljuristisch nicht zutreffend waren. So gibt es etwa keinen „klassischen“ Rabattvertrag nach § 130a Abs. SGB V zwischen der AOK und einem Hersteller. Auch eine Ausschreibung hat nicht stattgefunden.

Die Kasse mahnte daher den Verband ab. Als dieser keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, beantragte sie eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin. Am 27. März gab es eine mündliche Verhandlung – seit dem gestrigen Dienstag liegt nun die Entscheidung des Gerichts vor: Es hat den Antrag der AOK abgewiesen.

Keine Schmähkritik

Die Gründe liegen noch nicht vor. Nach Informationen von DAZ.online war die Meinungsfreiheit jedoch das schlagende Argument. Das Gericht sah die Aussagen des BPI von diesem Grundrecht gedeckt – die Grenze der nicht mehr zulässigen Schmähkritik hielt es für nicht überschritten. Auch die terminologischen Unschärfen hielt das Gericht für letztlich nicht erheblich.

Der BPI bleibt bei seiner Meinung, dass die Vertragskonstruktion im Nordosten der Republik eine Versorgungssituation herstellt, deren Wirkung der eines exklusiven Rabattvertrages gleichkommt. Damit berge sie dieselben Risiken für Lieferausfälle. Tatsächlich hat die Kasse mit den Apothekerverbänden einen Festbetrag von 10,95 Euro pro Dosis eines Vierfachimpfstoffs für die nächste Saison vereinbart, wenn der Arzt generisch verordnet. Doch diesen Preis können die Apotheker derzeit nur realisieren, wenn sie bei Mylan bestellen. Theoretisch kann der Arzt zwar jeden Impfstoff verordnen und die Kassen müssen dafür zahlen. Doch dafür muss er sich zunächst die Verordnung im Sprechstundenbedarf von der Kasse genehmigen lassen.

Der BPI hält derartige Vereinbarungen nicht nur für nicht auskömmlich für die Hersteller. Sie seien auch gar nicht nötig.  Das Sozialgesetzbuch V sorge mit anderen Instrumenten bereits für ausreichend Einsparungen – insbesondere über den mittleren europäischen Abgabepreis, der zu Abschlägen auf den Abgabepreis führt. Dieses Modell funktioniere, sagte Gerbsch gegenüber DAZ.online. Hinzu komme der auch bei Vierfachimpfstoffen zunehmend einsetzende Preiswettbewerb – schließlich treten immer mehr Anbieter auf den Plan.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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