Fristlose Kündigung aufgehoben

Whistleblower erzielt vor Arbeitsgericht Erfolg gegen Zyto-Apotheker

Hamm - 26.03.2018, 10:15 Uhr


Der Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. hatte kurz nach seiner Inhaftierung seinem ehemaligen kaufmännischen Leiter Martin Porwoll fristlos gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Hamm kritisierte dies als wahrscheinlich rechtswidrig. Nach einem vor Gericht geschlossenen Vergleich muss der Apotheker die Vorwürfe gegen Porwoll fallen lassen, ihm eine Abfindung zahlen und die Prozesskosten voll tragen.

Der frühere kaufmännische Leiter der Bottroper Zyto-Apotheke, Martin Porwoll, hatte durch eine Anzeige den Prozess gegen den Pharmazeuten Peter S. ins Rollen gebracht. Doch kurz nach dessen Inhaftierung Ende November 2016 kündigte der Apotheker dem Whistleblower fristlos. In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen unterlag Porwoll im Rechtsstreit gegen seinen früheren Freund und Chef – doch am vergangenen Freitag erzielte er in der nächsten Instanz einen Erfolg.

Schon das Gelsenkirchener Gericht hatte festgestellt, dass die Anzeige gegen den Chef kein ausreichender Kündigungsgrund ist: Den Prozess hatte Porwoll wegen des Bezugs von Arzneimitteln und Waren aus dem Bestand der Apotheke ohne die Bezahlung entsprechender Rechnungen verloren – er hatte sich dabei auf Absprachen mit dem Apotheker berufen, die S. bestritten hatte. Anders als vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen angenommen, zeigte sich laut dem Landesarbeitsgericht jedoch, „dass dieser Warenbezug durchaus auf vom Kläger stets behaupteten Absprachen mit dem beklagten Apotheker beruhen konnte“, wie es in einer Pressemitteilung bekanntgab 

Der Apotheker hatte sechs weitere Kündigungsgründe angeführt. Doch die Berufungskammer gab zu erkennen, dass sie auch diese ohne vorherige Abmahnung kaum als ausreichend betrachten werde. Anders als vor dem Landgericht Essen, wo seit November 2017 ein Strafprozess gegen S. läuft, äußerte sich der laut Deutscher Presseagentur (dpa) in Fußfesseln und schwer bewacht zum Gericht gebrachte Apotheker bei der Verhandlung. Doch die Richterin konnte S. in Bezug auf Beweise für seine Vorwürfe nicht überzeugen. „Da kommt wenig von ihnen“, erklärte sie laut dpa in Richtung des Apothekers.

Vergütung, Abfindung und ein Arbeitszeugnis

Der vom Gericht angeregte Vergleich sieht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Termin der ordentlichen Kündigung, dem 31. Januar 2017 vor. „Der Kläger erhält bis dahin seine vertragsgerechte Vergütung, eine Abfindung und ein Arbeitszeugnis“, erklärt das Landesarbeitsgericht. Die Abfindung beläuft sich auf eine Höhe von 70.000 Euro. Außerdem muss S. die Vorwürfe, die er zur Begründung der verhaltensbedingten Kündigung vorgebracht hatte, fallenlassen. Ferner muss der weiterhin in Untersuchungshaft sitzende Apotheker die vollen Prozesskosten des arbeitsgerichtlichen Prozesses tragen (Az. 10 Sa 1043/17).

„Die Kündigung war ein reiner Racheakt“, erklärte Porwoll laut dpa in der Verhandlung am Freitag. Nach der fast vierstündigen Sitzung äußerte er sich zufrieden. „Ich wollte meine Rehabilitation“, sagte Porwoll. Die Anzeige bereue er trotz der persönlichen Konsequenzen für ihn nicht. „Ich würde das immer wieder so tun“, sagte er. „Es musste aus der Welt geschafft werden, dass einem ,Whistleblower‘ fristlos gekündigt werden kann“, erklärte Porwoll zum Abschluss.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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