Schweiz

Sprachnachweis für Apotheker erforderlich

Bern - 18.04.2017, 12:30 Uhr

Für die Aufnahmen in das Medizinalberuferegister müssen Schweizer Apotheker ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen. (Foto: dpa)

Für die Aufnahmen in das Medizinalberuferegister müssen Schweizer Apotheker ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen. (Foto: dpa)


Welche Regelungen gibt es in Deutschland dazu?

Bedingt durch die wirtschaftliche Situation in einigen EU-Staaten und die Flüchtlingssituation wollen immer mehr Apotheker mit ausländischen Abschlüssen in Deutschland arbeiten. Dabei gibt es einiges zu beachten. Wie die Apothekerkammer Nordrhein auf ihrer Webseite anschaulich erläutert, wird hierbei unterschieden zwischen Apothekern mit einem Abschluss, der in der Europäischen Union (EU) beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erworben wurde, und Apothekern mit Abschlüssen aus Drittstaaten. Zuständig für die Erteilung einer Approbation für Apotheker mit einem Abschluss in der EU/im EWR beziehungsweise einer Berufserlaubnis für Apotheker mit einem Drittstaaten-Abschluss ist die jeweilige Bezirksregierung.

Apotheker mit EU-Abschluss

Für Apotheker mit einem EU/EWR-Abschluss ist es wegen der EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen relativ einfach, eine Tätigkeit in einem anderen europäischen Land aufzunehmen. Die Ausbildung sowie die Approbation als solche werden in der Regel ohne weitere Prüfung anerkannt. Sie müssen lediglich ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen. Näheres hierzu ist der Bundesapothekerordnung zu entnehmen.

Bei Apothekern mit einem Drittstaaten-Abschluss greift ein Verfahren zur Anerkennung. Laut Bundesapothekerordnung ist für die Erteilung der Berufserlaubnis neben der Prüfung der Ausbildungsinhalte und dem Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse auch noch eine Kenntnisprüfung (oder Gleichwertigkeitsprüfung) vorgesehen. Zur Vorbereitung auf diese Kenntnisprüfung kann zunächst eine zeitlich befristete Erlaubnis erteilt werden. Mit dieser können Kollegen aus Drittstaaten dann bereits unter Aufsicht als Apotheker tätig werden.

Was heißt „ausreichende Sprachkenntnisse“?

Nach einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz werden als Mindestvoraussetzung für alle Antragsteller unabhängig vom Ort des Abschlusses Sprachkenntnisse auf dem so genannten B2-Niveau gefordert – sowie das Bestehen einer Fachsprachenprüfung auf dem C1-Niveau. Sie müssen sich insbesondere „so spontan und fließend ausdrücken können, dass sie Patienten und Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde und Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel, arzneimittelbezogene Probleme und etwaige Arzneimittelrisiken hinreichend informieren und beraten können“. Verschreibungen müssen sie fehlerfrei verstehen und ausführen können. Außerdem müssen sie sich mit den Angehörigen des pharmazeutischen Personals und anderen Teilnehmern des Apothekenbetriebes so verständigen können, dass wechselseitig Missverständnisse ausgeschlossen sind, heißt es in dem Beschluss. 



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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