Schweiz

Sprachnachweis für Apotheker erforderlich

Bern - 18.04.2017, 12:30 Uhr

Für die Aufnahmen in das Medizinalberuferegister müssen Schweizer Apotheker ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen. (Foto: dpa)

Für die Aufnahmen in das Medizinalberuferegister müssen Schweizer Apotheker ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen. (Foto: dpa)


Künftig werden alle in der Schweiz tätigen Medizinalpersonen, darunter auch die Apotheker, im Medizinalberuferegister erfasst. Hierzu müssen sie nachweisen, dass sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Welche Regelungen gibt es hierzu in Deutschland?

In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) aus dem Jahr 2006 die Ausbildung, berufliche Weiterbildung, Fortbildung und Ausübung der verschiedenen Heilberufe. Dazu gehören auch die Apotheker. Das Gesetz wurde in den letzten Jahren gründlich überprüft und an neue Entwicklungen angepasst. Am 20. März 2015 verabschiedete das Schweizer Parlament schließlich eine Revision des MedBG. Diese wird nun in zwei Etappen in Kraft gesetzt. 

Ein erster Teil der Gesetzesänderungen ist bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Er betrifft die erweiterten Aufgaben der Apotheker in der Hausarztmedizin und der medizinischen Grundversorgung. Hierzu müssen Apotheker sich im Rahmen der Ausbildung vermehrt Kenntnisse zu häufig auftretenden Gesundheitsstörungen und Krankheiten aneignen. Auch das Wissen über die Komplementärmedizin wird neu in die Ausbildungsziele aufgenommen. Außerdem müssen die Pharmazeuten nach der Revision nun bereits im Studium Kompetenzen zum Impfen erwerben.   

Zweiter Teil tritt 2018 in Kraft

Nach einem Beschluss des Schweizer Bundesrates sollen die noch ausstehenden Änderungen des MedBG nun Anfang 2018 in Kraft treten. Eine der wichtigsten Maßnahmen dieser zweiten Phase ist die obligatorische Registrierung der Diplome und der Sprachkenntnisse aller universitären Medizinalpersonen inklusive der Apotheker. Die näheren Anforderungen für den Eintrag in das Medizinalberuferegister sind in den Verordnungen zum MedBG niedergelegt. Die Betroffenen müssen ihre Diplome innerhalb von zwei Jahren registrieren lassen und den Nachweis der Sprachkenntnisse erbringen. Sie müssen in der Sprache, in der sie ihren Beruf ausüben, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Sie müssen an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fließend äußern können, sodass ein Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist. 



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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