Als Apotheker im Ausland

Arbeiten, wo andere Urlaub machen

Deutsche Apotheker im deutschsprachigen Ausland – von „Piefkes“ und „Schwyzerdütsch“

Die Arbeit in der öffentlichen Apotheke ist in der Regel ein sehr lokales „Geschäft“. Wer über ­viele Jahre hinweg in einer Stadtteil-Offizin ohne Metropolen-Charakter seinen Dienst tut, kennt wahrscheinlich mehr als die Hälfte der Patienten-Klientel persönlich und fühlt sich in seinem beruflichen Umfeld „sicher und geborgen“. Es gibt aber auch Kollegen, die zieht es wenigstens mal für eine bestimmte Zeit hinaus, vielleicht nicht unbedingt in die ganz weite Welt, aber immerhin doch in unsere Nachbarländer. Innerhalb der EU ist es gar nicht schwierig, mal über den Tellerrand zu schauen, vor allem wenn dabei das deutschsprachige Ausland ins Auge gefasst wird. Was ist zu beachten, wenn ­Apotheker mit einem Abschluss in Deutschland in Österreich oder in der Schweiz arbeiten wollen? | Von Helga Blasius

Erfahrungen in einer Apotheke in einem anderen Land sind, besonders für junge Apotheker, die sich noch nicht festgelegt haben oder festlegen wollen, wo sie einmal langfristig Dienst tun wollen, eine interessante Perspektive. Wer für mehrere Monate oder dauerhaft als Apotheker im Ausland arbeiten möchte, sollte sich jedoch im Vorfeld kundig ­machen, was hierfür zu beachten ist. Eine zentrale Frage ist, welches Land ins Auge gefasst wird. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ist die Anerkennung der Apothekerausbildungen in der Regel unproblematisch. Basis hierfür sind die Mindestanforderungen, die mit der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU) festgelegt worden sind. Hinzu kommt eine Bewilligung zur Berufsausübung in dem jeweiligen Land. Außerdem müssen die notwendigen Sprachkenntnisse für die Ausübung der Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat vorhanden sein und gegebenenfalls nachgewiesen werden.

Foto: Eva Bocek – stock.adobe.com

Europäischer Berufsausweis

Innerhalb der EU lässt sich das Verfahren zur Anerkennung der Ausbildung beschleunigen, indem man den „Europä­ischen Berufsausweis“ (EBA) beantragt. Der EBA ist keine Karte, sondern ein elektronisches Zertifikat. Der Antrag kann online an die heimischen Behörden gestellt werden. Diese prüfen dann im Vorhinein alle Dokumente und bestätigen die Echtheit und Gültigkeit. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates entscheiden daraufhin über die Anerkennung der Apothekerausbildung. Achtung: Der Europäische Berufsausweis ersetzt nicht das Verfahren zur Genehmigung der Berufsausübung in dem jeweiligen Land.

Anerkennung des Abschlusses und Berufsberechtigung in Österreich

Die österreichische Apothekerkammer bietet auf ihrer Webseite umfangreiche und detaillierte Informationen für Apo­theker, die ihren Uni-Abschluss außerhalb des Alpenlandes absolviert haben und in Österreich arbeiten wollen. Hierfür müssen bei der dortigen Apothekerkammer zwei Dinge beantragt werden, nämlich zum einen die Anerkennung des Ausbildungsnachweises und zum anderen die allgemeine Berufsberechtigung. Hat der Antragsteller seine Apothekerausbildung in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, das sind Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in der Schweiz absolviert, so wird geprüft, ob seine Ausbildung den Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht. Das trifft auf Deutschland zu. Im Zweifel müsste die im Herkunftsstaat des Antragstellers zuständige Behörde (z. B. die Apothekerkammer) eine Bestätigung ausstellen, dass seine Ausbildung diesen Vorgaben genügt (Konformitätsbestätigung). Die allgemeine Berufsberechtigung kann getrennt oder gleichzeitig mit der Anerkennung des Ausbildungsnachweises beantragt werden, am besten mindestens drei Monate vor Aufnahme der Berufstätigkeit. Hierzu sind weitere Unterlagen erforderlich, die die Identität und die Zuverlässigkeit der Person belegen sollen (siehe Kasten „Arbeiten in Österreich“). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die Österreichische Apothekerkammer die allgemeine Berufsberechtigung mit Bescheid. Die Kammer betont, dass Apotheker aus anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz Apothekern mit einem österreichischen Staatlichen Apotheker­diplom rechtlich gleichgestellt sind. Sie sind jedoch nicht berechtigt, den Titel „Mag. pharm.“ zu führen.

Arbeiten in Österreich

Welche Unterlagen sind für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und für die Erteilung der Berufsberechtigung in Österreich notwendig?

Bei richtlinienkonformer Apothekerausbildung:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Ausbildungsnachweis
  • ggf.: amtliche Bestätigung der Konformität des Ausbildungsnachweises
  • Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat (Approbation)
  • Geburtsurkunde
  • bei Namensänderung: Heiratsurkunde
  • (polizeiliche oder gerichtliche) Strafregister­bescheinigung des Herkunftsstaates (nicht älter als drei Monate)
  • aktuelle amtliche Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates (Apothekerkammer o.ä.), dass der Antragsteller keine disziplinären Vergehen zu verantworten hat
  • ggf.: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Quelle: Österreichische Apothekerkammer

Anerkennungsverfahren in der Schweiz

Die Voraussetzungen und Verfahren für die Erlaubnis der Berufsausübung in der Schweiz folgen im Grundsatz den­selben Prinzipien. Hinsichtlich der Anerkennung auslän­discher Diplome stützt sich die Schweiz auf ein bilaterales Abkommen mit der EU zur Personenfreizügigkeit, das wiederum auf die EU-Richtlinie über die Anerkennung von ­Berufsqualifikationen verweist. Als Referenz für die Vergleichbarkeit werden die Bestimmungen des schweizerischen Medizinalberufegesetzes (MedBG) angewandt.

Zuständig für die Anerkennung ausländischer Berufs­abschlüsse der Medizinalberufe ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG), genauer gesagt die Medizinalberufekommission (MEBEKO). Apotheker, die sich in der Schweiz beruflich niederlassen wollen, müssen unabhängig davon, ob sie dort auch ihren Wohnsitz nehmen oder als Grenzgänger gelten, ein Anerkennungsverfahren einleiten (siehe Kasten „Arbeiten in der Schweiz“). Diplome aus Deutschland werden direkt anerkannt. Die Gültigkeit der Anerkennung ist weder zeitlich noch örtlich beschränkt. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf direkte Diplomanerkennung (inkl. Ausstellung der Ausweiskarte) liegt zwischen 800 und 1000 Schweizer Franken. Achtung: Mit dem Ausbildungsabschluss ist hier nicht die Approbation als Apotheker gemeint, sondern das Zeugnis über die pharmazeutische Prüfung.

Gemäß dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit den Staaten der EU können auch Weiterbildungstitel anerkannt werden. Konkret ist dies für die Weiterbildung in ­Offizinpharmazie und in Spitalpharmazie (Krankenhauspharmazie) möglich. Die Anerkennungs- oder Meldeverfahren gestalten sich analog zu denen für die Anerkennung der Berufsbefähigung.

Meldeverfahren für kurzfristige Tätigkeiten in der Schweiz

Apotheker, die ihre berufliche Haupttätigkeit und ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, in der Schweiz aber „privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung“ während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr Dienstleistungen erbringen wollen, müssen dafür ein Meldeverfahren einleiten. Die Meldung muss für jedes Kalenderjahr, in dem eine Dienstleistung erbracht werden soll, erneuert werden. Zu denken wäre hier zum Beispiel an eine Vertretungstätigkeit in einer schweizerischen Apotheke. Das geht allerdings nach dem neuen Schweizer Recht wahrscheinlich nicht ohne einen anerkennungsfähigen Fachapothekertitel, worauf im Folgenden näher eingegangen wird.

Zulassung zur Berufsausübung in der Schweiz

Die Zulassung zur Berufsausübung ist in der Schweiz Sache der Kantone. Sie kann je nach Kanton unterschiedlich gehandhabt werden. Nähere Infos sind auf den Webseiten der Gesundheitsämter der Kantone zu finden. In dem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung muss ausgewiesen werden, ob die vorgesehene berufliche Tätigkeit selbstständig (in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) oder unselbstständig in eigener fachlicher Verantwortung (als Angestellter) ausgeübt werden soll. Je nach Kanton können noch weitere Unterlagen verlangt werden, wie etwa eine Wohnsitzbescheinigung, ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Schufa-Auskunft oder der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Nach dem noch relativ „jungen“ revidierten Schweizer Medizinalberufegesetz (MedBG) müssen die Kantone für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung (BAB) von Apo­thekern, die den Beruf „privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung“ ausüben wollen, neben dem eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Diplom zusätzlich einen Weiterbildungstitel verlangen.

Arbeiten in der Schweiz

Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungs­nachweisen

  • Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder Europäische Freihandelsassoziation [EFTA]) bzw. entsprechende Staatsangehörigkeit des/der Ehepartners/in
  • Diplom entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG enthaltenen Bezeichnung
  • Diplom wurde von der in der EU-Richtlinie genannten Behörde ausgestellt

Dokumente für die Anerkennung*

  • Lebenslauf
  • Pass/Personalausweis
  • Diplom in der Originalsprache
  • ggf. offizielle Übersetzung des Diploms, sofern dieses nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst ist
  • Richtlinienkonformitätsbescheinigung der zuständigen Behörde, wonach das Diplom der EU-Richtlinie 2005/36/EG entspricht

* Alles außer dem Lebenslauf als beglaubigte Kopien

Bei Apothekenleitung: Weiterbildungstitel – ja oder nein?

Die schweizerische Kantonsapothekervereinigung (KAV) weist in ihren Empfehlungen zur Umsetzung des revidierten MedBG auf eine interessante „Verwerfung“ hin: Je nach Interpretation der bilateralen Verträge zur Personenfreizügigkeit könnten Apotheker mit einem anerkanntem ausländischen Diplom gegenüber den Schweizer Apothekern einen Vorteil haben, meint die KAV. Sie müssten nämlich für den Erwerb einer Berufsausübungsbewilligung eventuell keinen anerkannten Weiterbildungstitel vorlegen, wenn dieser für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit (z. B. Leitung einer öffentlichen Apotheke) in ihrem Herkunftsland nicht gefordert wird. Das trifft auf deutsche Apotheker zu. Die KAV empfiehlt zur Lösung des Problems folgendes: Apotheker mit einem anerkannten ausländischen Diplom sollen den Studienabgängern in der Schweiz ohne Weiterbildung gleichgestellt werden. Das heißt, auch sie bekommen ohne Weiterbildung in der Schweiz oder anerkannte Weiterbildung im Ausland keine Berufsausübungsbewilligung. Es soll jedoch die Möglichkeit bestehen, bis auf Weiteres eine kantonale „Bewilligung zur Tätigkeit als Apotheker in der öffentlichen Apotheke mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion“ einzuholen.

Sprachnachweis in der Schweiz

Während der Sprachnachweis in Österreich für deutsche Apotheker kein Problem sein sollte, sieht die Situation in der Schweiz anders aus. Dort müssen Apotheker Sprachkennt­nisse in der Amtssprache desjenigen Kantons besitzen, in dem sie arbeiten wollen. Je nach Kanton ist das Deutsch, Französisch oder Italienisch. Sie müssen in der Sprache, in der sie ihren Beruf ausüben, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Außerdem müssen sie an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fließend äußern können, sodass ein Gespräch mit Hauptsprachlern ohne größere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist.

Als Nachweis dieser Sprachkenntnisse gelten ein international anerkanntes Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist, ein Aus- oder Weiterbildungsabschluss in der entsprechenden Sprache oder eine klinische Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre. Im Zweifelsfall kann die MEBEKO einen Nachweis für die Beherrschung der Sprache verlangen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (Med­Reg) eingetragen werden (www.spracheintrag.admin.ch). Jeder Spracheintrag ist kostenpflichtig (50 bis 100 Schweizer Franken pro Sprache).

Berufsausübungsbewilligungen für deutsche Apotheker

Nach der Statistik des Bundesamtes für Gesundheit wurden in der Schweiz im Jahr 2018 insgesamt 201 Diplome im Fachbereich Pharmazie anerkannt. Fast 50 davon entfallen auf Italien, gefolgt von Deutschland und Frankreich mit jeweils 46. Außerdem haben im letzten Jahr 398 Apotheker von den kantonalen Behörden Bewilligungen für die Berufsausübung erhalten. Etwa ein Drittel davon waren Pharmazeuten mit einem anerkannten ausländischen Diplom, am häufigsten aus Deutschland. Seit dem Jahr 2002 wurden pro Jahr im Schnitt 53 Berufsausübungsbewilligungen an Personen mit einem Abschluss aus Deutschland erteilt, wobei die Zahlen in den letzten Jahren leicht zurückgehen.

Nach einer Studie der B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung AG im Auftrag des Schweizerischen Apothekerverbandes (pharmaSuisse) zum Ausbildungsbedarf für Apotheker und zum Ersatz- und Zusatzbedarf bis 2025 wird die Nachfrage nach qualifizierten Apothekern in der Schweiz in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Auch für die Zukunft wird von einer Zuwanderung von Apothekern aus dem Ausland ausgegangen.

Gehaltsgefüge in Österreich

In Österreich regelt die Pharmazeutische Gehaltskasse als Wirtschafts- und Sozialinstitut der Apothekerschaft die Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsplatzsuche. Eine ihrer Hauptaufgaben ist die Auszahlung der Gehälter an angestellte Apotheker. Diese sind in ein Besoldungssystem eingebunden, das aus 18 Gehaltsstufen besteht. Je nach Anzahl der Dienstjahre liegen die Volldienst-Monatsbezüge derzeit zwischen 2823,- Euro (ein bis zwei Dienstjahre) und 5256,- Euro (35 und mehr Dienstjahre). Alle zwei Jahre wird in die nächste Gehaltsstufe vorgerückt. Hinzu kommen Familienzulagen und kollektivvertragliche Zahlungen, die von der Apotheke direkt gezahlt werden, wie etwa Leiterzulagen und Nachtdienst- und Bereitschaftsdienstentlohnungen. Die Gehaltskasse stellt auf ihrer Webseite (www.gehaltskasse.at) einen „Brutto-Netto-Rechner“ zur Verfügung. EU/EWR-Bürger werden hinsichtlich der Zeiten der Berufsbetätigung als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken im Herkunftsland gleichbehandelt. Zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten müssen Beschäftigungs­dauer und Beschäftigungsausmaß gegenüber der Gehaltskasse nachgewiesen werden. Der Nachweis muss auch die Anzahl der geleisteten Wochenstunden enthalten.

Freie Gehälter in der Schweiz

In der Schweiz sind die Gehälter frei verhandelbar. Das Portal „Lohnanalyse.ch“ geht für einen Volldienst von einem durchschnittlichen Jahresbruttolohn von rund 85.700 Schweizer Franken aus, bei einer Wochenarbeitszeit von 40,1 Stunden, inklusive 23,7 Urlaubstagen und für Personen mit sieben Jahren Berufserfahrung. Die Gehälter unterscheiden sich allerdings je nach Kanton und Wochenarbeitszeit, die teilweise bis zu 45 Stunden betragen kann.

Außerdem können die Werte je nach Lage der Apotheke (Ballungsgebiet, Großstadt) deutlich abweichen, da hier z. B. die Lebenshaltungskosten wesentlich höher sein können. Um besser abschätzen zu können, in welchem Verhältnis die recht hoch anmutenden Gehälter in der Schweiz zum deutschen Gehaltsfüge stehen, empfiehlt sich ein Einstieg in die Ergebnisse des Kaufkraftrechners, die „lohnanalyse.ch“ auf seiner Webseite ebenfalls anbietet. |

Wie finde ich eine Stelle und weitere Informationen?

Allgemeine Infos

Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung

EURES: Europäisches Portal zur beruflichen Mobilität: ec.europa.eu/eures/public/de/homepage

Europäischer Apothekerverband PGEU: www.pgeu.eu

Kontaktdaten der nationalen Apothekerorganisationen

 

Österreich

Österreichische Apothekerkammer: www.apotheker.or.at

unter „Themenbereiche“, „Internationales“

Pharmazeutische Gehaltskasse: www.gehaltskasse.at.

 

Schweiz

Bundesamt für Gesundheit: www.bag.admin.ch

unter: „Berufe im Gesundheitswesen“, „Ausländische Abschlüsse“

Schweizer Apothekerverband pharmaSuisse: www.pharmasuisse.org/de
 

Stellenmarkt:

pharmaSuisse: unter „Stellenmarkt“

www.pharmapro.ch

pharma-berufe.ch

lohnanalyse.ch

Autorin

Dr. Helga Blasius ist Fachapothekerin für Arzneimittelinformation, Dipl.-Übersetzerin (Japanisch, Koreanisch) und regelmäßige Autorin der DAZ.

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