14. SGB V-Änderungsgesetz

Klarstellung zum Erstattungsbetrag sorgt für Kritik

Berlin - 10.02.2014, 16:32 Uhr


Mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz soll gesetzlich klargestellt werden, dass der Erstattungsbetrag, den GKV-Spitzenverband und pharmazeutischer Unternehmer nach einer frühen Nutzenbewertung für ein neues Arzneimittel aushandeln, der neue „Abgabepreis“ ist. Damit ist er auch Grundlage für die Berechnung der Handelsspannen. Der pharmazeutische Großhandel hat kein Verständnis, dass seine Handelsspanne erneut gekürzt werden soll. Und auch die Pharmaunternehmen halten nichts von der geplanten Änderung.

Der Streit darum, wie der mit dem AMNOG eingeführte „Erstattungsbetrag“ mit Blick auf die Handelsspannen zu verstehen ist, schwelt schon lange. Die Fronten zwischen Herstellerverbänden, Großhändlern und Apothekern einerseits sowie GKV-Spitzenverband und Bundesgesundheitsministerium andererseits sind verhärtet. Nun will der Gesetzgeber durch Änderungen im Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelpreisverordnung für klare Verhältnisse sorgen.

Während Großhändler und Apotheker durch die beabsichtigte Gesetzesänderung geringere Handelsspannen hinnehmen müssen, sorgen sich die Verbände der pharmazeutischen Industrie um die Listenpreise. Noch immer ist Deutschland Referenzland für die Preisbildung in vielen anderen Staaten. Auch wenn es in der Begründung des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen ausdrücklich heißt, der pharmazeutische Unternehmer könne seinen Listenpreis weiterhin frei festsetzen und ausweisen – mit der Änderung würde er „funktionslos“, beklagt etwa der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie (BPI). In seiner Stellungnahme warnt er: „Neben dem deutlichen Preissignal in internationale Referenzpreissysteme erhöht dies die Attraktivität des deutschen Markts für Exporteure in ausländische Märkte. Damit könnten Versorgungsengpässe auch für innovative Arzneimittel auftreten“. 

Ähnlich wie der BPI betonte auch der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) in seiner Stellungnahme, dass das AMNOG insgesamt auf der Logik basiere, dass der Listenpreis der pharmazeutischen Unternehmer erhalten bleibe. Demzufolge habe der Gesetzgeber in § 130b Abs. 1 SGB V festgelegt, dass der Erstattungsbetrag „als Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbart“ wird. Die nun vorgesehene Änderung mache aus Rabattverhandlungen aber Preisverhandlungen. Die Konsequenz: Die gesetzliche Großhandelsspanne wird durch die auf den vereinbarten Erstattungsbetrag abgesenkte Berechnungsgrundlage faktisch gekürzt. Das Gleiche gilt übrigens für den prozentual zu berechnenden Teil der Apothekenspanne.

Der Phagro verweist darauf, dass mit der Einführung des § 130b Abs. 1 SGB V gerade keine weitere Absenkung der Handelsspannen beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr sei die Großhandelsspanne 2012 gleichzeitig mit Einführung der Erstattungsbeträge im AMNOG neu geordnet worden. Zugleich hatte der Gesetzgeber mit dem AMNOG die Großhändler zu einem Sparbeitrag von 200 Millionen Euro herangezogen.

Ein weiteres finanzielles Risiko für den pharmazeutischen Großhandel ergebe sich aus den Lagerwertverlusten, die die niedrigere Berechnungsgrundlage zur Folge hätte. Auch dieses Problem teilt er mit den Apothekern.

Die Stellungnahme der ABDA, die am kommenden Mittwoch ebenfalls zur Anhörung geladen ist, ist bislang nicht veröffentlicht.


Kirsten Sucker-Sket