Freiverkäufliche Arzneimittel

OVG-Beschluss: Sachkundige Person muss ständig anwesend sein

Berlin - 20.06.2012, 16:22 Uhr


Das Feilbieten freiverkäuflicher Arzneimittel zur Selbstbedienung setzt die ständige Anwesenheit einer sachkundigen Person voraus. Das stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt klar.

Im März hatte bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass § 52 Abs. 3 AMG die ununterbrochene Anwesenheit einer sachkundigen Person während der normalen Öffnungszeiten eines Einzelhandelsgeschäftes voraussetzt. Auch nach Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt genügt es nicht, wenn der Betriebsstätte eine sachkundige Person „zugeordnet“ werden kann. Die sachkundige Person stehe viel mehr nur dann zur Verfügung im Sinne von § 52 Abs. 3 AMG, wenn sie für eine Beratung in der Verkaufsstelle auch wirklich erreichbar für den Kunden sei.

Das Argument, aus den Prüfungsanforderungen der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV) ergebe sich etwas anderes, lehnte das Gericht ab. Schon weil deren § 3 Abs. 2 Nr. 6 vorgebe, dass Prüfungsteilnehmer auch Kenntnisse über die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren nachweisen müssen. Erst solche Kenntnisse ermöglichten der sachkundigen Person für eine sachkundigen Beratung der Verbraucher zur Verfügung zu stehen. Abgesehen davon könne die Auslegung einer Rechtsverordnung kaum zur Auslegung eines Gesetzes beitragen, so das Gericht.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. April 2012, Az. 3 M 33/11


Juliane Ziegler


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