Verwaltungsgericht Braunschweig zu Rx-Boni

Geringwertige „Apotheken-Taler“ sind zulässig

Braunschweig - 25.05.2012, 16:36 Uhr


Der Braunschweiger Apotheker Roland Bohlmann freut sich: Das Verwaltungsgericht Braunschweig hält die „Apotheken-Taler“, die er in seinen Apotheken an Kunden ausgibt, für zulässig. Diese Woche gab es seiner Klage gegen eine Verfügung der Apothekerkammer Niedersachsen statt. Diese hatte Bohlmann untersagt, die Taler im Wert von 50 Cent bei der Einlösung von Rezepten zu gewähren.

Roland Bohlmann versteht seine „Apotheken-Taler“ als „Dankeschöntaler“, erklärte er gegenüber DAZ.online. Er dankt damit seinen Kunden, wenn sie beispielsweise ein weiteres Mal in die Apotheke kommen müssen, weil ein Arzneimittel erst bestellt werden musste. Denn dann muss er seinen Botendienst nicht losschicken. Er dankt ihnen auch für Einkäufe, die einen Wert von 10 Euro übersteigen. Die Taler im Wert von 50 Cent können bei einer Vielzahl von Kooperationspartnern eingelöst werden – im Warenhaus, im Elektrofachmarkt, aber auch beim Bäcker und in der Eisdiele.

Doch die Taler gibt es in Bohlmanns drei Apotheken auch für jede Rx-Position auf einer Verordnung. Und das missfiel der Aufsicht – der Apothekerkammer. Sie untersagte die Talerausgabe bei der Rezepteinlösung. Denn auch wenn die Taler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rx-Boni wettbewerbsrechtlich nicht „spürbar“ und damit nicht zu beanstanden sind – inwieweit eine Aufsichtsbehörde im Verwaltungsverfahren gegen sie vorgegangen werden kann, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Einen Dämpfer gab es bereits vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, das den Sofortvollzug der Verfügung untersagte. Nun gab auch das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz des Hauptsacheverfahrens dem klagenden Apotheker recht. Zwar verstoße ein Bonusmodell, wie er es betreibe, gegen die Arzneimittelpreisbindung. Die Untersagung sei aber nicht verhältnismäßig und darum letztlich ermessensfehlerhaft. Nach dem Heilmittelwerberecht sei ein Barrabatt bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt, die Gewährung von „geringwertigen Kleinigkeiten“ aber zulässig, so das Gericht. Bei der Ausgabe eines Talers im Wert von 50 Cent pro Rezept handele es sich um die zulässige Gewährung einer solchen „geringwertigen Kleinigkeit“. Dies habe die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt.

Bohlmann sieht sich als Kämpfer für die Gleichbehandlung. Er und eine Reihe von Kollegen aus seinem Umkreis haben kein Einsehen, dass Versandapotheken aus dem Ausland mit Boni um Kunden buhlen dürfen, sie jedoch nicht. Das Urteil, über das auch die Braunschweiger Tagespresse berichtete, erfreue nun auch seine Kunden. „Sie finden es toll, dass es mit den Talern weitergeht“, so Bohlmann zu DAZ.online.

 

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2012, Az.: 5 A 34/11 


Kirsten Sucker-Sket