Apothekenbetriebsordnung im Bundesrat

Trotz BMJ-Nein: ABDA hält an Pick-up-Verbot fest

Berlin - 25.02.2012, 14:55 Uhr


Ungeachtet der Absage des Bundesjustizministeriums hält die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) an der Forderung eines Pick-up-Verbotes fest: Erforderlich sind laut ABDA neben Änderungen der Apothekenbetriebsordnung, Änderungen im Arzneimittelgesetz und dem Apothekengesetz.

Die ABDA-Stellungnahme für die Länderkammer stammt vom gestrigen Freitag, die Absage des Bundesjustizministeriums von Mitte Januar. Seit Wochen war die ablehnende Position des BMJ inoffiziell bekannt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Nein des BMJ der ABDA zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme informell bekannt war.

In Rahmen ihrer Anmerkungen zu Rezeptsammelstellen schreibt die ABDA, dass nach wie vor unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem 2004 eingeführten Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln bestünden. Diese beträfen insbesondere das Phänomen von Arzneimittelabholstellen in Drogeriemärkten und anderen Gewerbebetrieben, sog. „Pick-up-Stellen“, die in besonderem Maße geeignet seien, das „Arzneimittel als Gut der besonderen Art zu trivialisieren“.

In der Politik sei vor diesem Hintergrund fraktionsübergreifend das Phänomen der Arzneimittelabholstelle verurteilt worden. Der Koalitionsvertrag habe daher folgerichtig vorgesehen, die gesundheitspolitisch unerwünschte Erscheinung der Pick-up-Stellen zu unterbinden. „Dem Bundesministerium für Gesundheit liegen Vorschläge der ABDA vor, die im Rahmen eines Gesamtpakets eine Lösung dieses Problems ermöglicht“, so die ABDA.

Änderungwünsche meldet die ABDA zum Stichwort Rezeptsammelstellen an: „Wir begrüßen, dass an dem präventiven Verbot für Rezeptsammelstellen mit Erlaubnisvorbehalt festgehalten werden soll. Wir regen jedoch an, die Vorschrift dahingehend zu ergänzen, dass der Betrieb von Einrichtungen zum Sammeln für eine oder mehrere individualisierbare Apotheken ausnahmslos unter den Genehmigungsvorbehalt fällt.“ Eine entsprechende Forderung habe die Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker anlässlich des Deutschen Apothekertages 2011 in Düsseldorf bekräftigt.  

 Als neue Regelung schlägt die ABDA folgende Formulierung in der ApBetrO vor: „Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen für eine oder mehrere individualisierbare Apotheken (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Hierzu zählen auch ortsgebundene technische Einrichtungen, mit denen derselbe Zweck verfolgt wird. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.“  


Lothar Klein